Der Bundesfinanzhof hat den Abzug von außergewöhnlichen Belastungen in der Steuererklärung deutlich verbessert (Urteil vom 19.1.2017 – VI R 75/14). Steuerpflichtige können schon lange Krankheitskosten, die nicht von der Krankenkasse ersetzt werden, Kosten für Brillen oder Zahnprothesen, usw. als außergewöhnliche Belastungen bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens absetzen. Jedoch werden die außergewöhnlichen Belastungen zunächst um die sogenannte zumutbare Eigenbelastung gekürzt.
Der Bundesfinanzhof hat jetzt entschieden, dass die zumutbaren Eigenbelastung deutlich geringer anzusetzen ist, als dies seit Jahren geschieht. Die Wirkung lässt sich am besten an einem Beispiel darstellen:
Zusammenveranlagte Eheleute mit zwei Kindern haben außergewöhnliche Belastungen in Höhe von 4.000 €. Sie erzielen gemeinsam einen Gesamtbetrag der Einkünfte in Höhe von 60.000 €.
Nach der alten Berechnung hätten sich folgende außergewöhnliche Belastungen steuerlich ausgewirkt:
Außergewöhnliche Belastungen | 4.000 € |
Zumutbare Eigenbelastung | |
4% von 60.000 € | 2.400 € |
Absetzbar sind | 1.600 € |
Nach der neuen Berechnung wirken sich die außergewöhnlichen Belastungen wie folgt aus:
Außergewöhnliche Belastungen | 4.000 € | |
Zumutbare Eigenbelastung | ||
2 % von 15.340 € | 307 € | |
3 % von (51.130 € – 15.340 €) | 1.074 € | |
4 % von (60.000 € – 51.130 €) | 355 € | 1.735 € |
Absetzbar sind | 2.265 € |
In dem Beispiel können also 665 € = 42 % mehr abgesetzt werden als bisher.
Das BFH-Urteil bringt also spürbare Entlastungen. Wir empfehlen Ihnen, gegen ihren Einkommensteuerbescheid Einspruch einzulegen, sofern der Bescheid noch änderbar ist. Bei zukünftigen Bescheiden sollten Sie ebenfalls darauf achten, dass das Finanzamt richtig rechnet. Melden Sie sich bei uns, wenn wir Ihnen helfen dürfen.