Die Kleinunternehmerregelung zur Umsatzsteuer nach § 19 UStG

Die Kleinunternehmerregelung zur Umsatzsteuer nach § 19 UStG

Für eine Vielzahl kleinerer Unternehmer stellt der organisatorische Aufwand, der in Bezug auf die Umsatzsteuer und die dafür erforderlichen Voranmeldung anfällt, eine immense Belastung dar.

Daher ist es unter bestimmten Voraussetzungen möglich, die sogenannte Kleinunternehmerregelung nach § 19 Umsatzsteuergesetz in Anspruch zu nehmen, mit der Folge, dass die Umsätze des Unternehmers nicht der Umsatzsteuer unterliegen.

Die Voraussetzung dafür ist, dass der Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr 17.500,00 € und im laufenden Kalenderjahr 50.000,00 € voraussichtlich nicht überschreiten wird.

Der Gesamtumsatz nach vereinnahmten Entgelten errechnet sich wie folgt:

Summe der ausgeführten steuerbaren Umsätze gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG

./. steuerfreie Umsätze nach § 4 Nr. 8 i, Nr. 9 b und Nr.11 bis 28 UStG (z.B. Einnahmen aus der Heilbehandlung von Ärzten, Vermietungseinkünfte)

./. steuerfreier Hilfsumsätze nach § 4 Nr. 8 a-h, Nr. 9 a, Nr. 10 (z.B. Gewährung von Krediten, Umsätze die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen)

= Gesamtumsatz

Eröffnet ein Unternehmer sein Unternehmen im laufenden Jahr, so ist der Gesamtumsatz auf die Monate zu berechnen. (Bsp. Ein Unternehmer eröffnet sein Geschäft im Oktober eines Jahres. Der Gesamtumsatz darf dann bei höchstens 17.500,00 € x 3/12 Monate = 4.375,00 € liegen)

Nimmt ein Unternehmer die Kleinunternehmerregelung in Anspruch, so bedeutet das allerdings auch, dass folgende Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes keine Anwendung finden:

– Innergemeinschaftliche Lieferungen nach § 4 Nr. 1b UStG, § 6 UStG

– Verzicht auf Steuerbefreiung nach § 9 UStG

– Gesonderter Steuerausweis § 14 Abs. 4 UStG

– Angabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer § 14 Abs. 1,3,7 UStG

– Vorsteuerabzug § 15 UStG

Der Unternehmer kann gegenüber dem Finanzamt erklären, dass er auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung verzichten möchte, diese Entscheidung bindet den Unternehmer für 5 Jahre.

Die Anwendung der Kleinunternehmerregelung ist vor allem dann von Vorteil, wenn man überwiegend Privatkunden hat, da diese die ausgewiesene Umsatzsteuer ohnehin nicht geltend machen können.

Man sollte auf die Kleinunternehmerregelung verzichten, wenn man überwiegend Geschäftskunden hat, denn diese können die zusätzlich ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen. Außerdem hat man selber dann auch die Möglichkeit zum Vorsteuerabzug, der gerade bei der Gründung des Unternehmens, also wenn viele Investitionen anfallen, von Vorteil sein kann.

 

Wechsel der Besteuerungsform

Umsätze, die der Unternehmer vor dem Übergang zur Regelbesteuerung ausgeführt hat, fallen auch dann unter die Kleinunternehmerregelung, wenn die Entgelte nach diesem Zeitpunkt vereinnahmt werden.