Internationales Steuerrecht
Grenzüberschreitende Erbschaft- & Schenkungsteuer
Steuerliche Klarheit bei Vermögensübertragungen mit Auslandsbezug.
Internationales Steuerrecht
Steuerliche Klarheit bei Vermögensübertragungen mit Auslandsbezug.
Erbschaften und Schenkungen mit internationalem Bezug sind steuerlich komplex. Unterschiedliche nationale Regelungen greifen ineinander, mit teils erheblichen Auswirkungen auf die Steuerbelastung.
Bereits ein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland kann zur unbeschränkten Steuerpflicht führen und damit zur Besteuerung des weltweiten Vermögens. Dies gilt unter Umständen auch noch 5 Jahre nach einem Wegzug ins Ausland. In anderen Fällen unterliegt lediglich das Inlandsvermögen, etwa Immobilien oder Unternehmensbeteiligungen, der beschränkten Steuerpflicht.
Bei grenzüberschreitenden Vermögensübertragungen stellt sich regelmäßig die Frage, welchem Staat das Besteuerungsrecht zusteht und ob ausländische Steuern ggf. auf deutsche Schenkung- und Erbschaftsteuer angerechnet werden können.
Unterschiedliche Bewertungsmaßstäbe und steuerliche Regelungen erfordern daher eine sorgfältige Analyse und vorausschauende Gestaltung, insbesondere bei international aufgestellten Vermögen oder Unternehmensstrukturen.
Wir entwickeln gemeinsam mit Ihnen eine steueroptimierte Strategie für Ihre Vermögensnachfolge. Dabei begleiten wir Sie sowohl in der vorausschauenden Planung als auch im Erbfall selbst.
Ihre Expertin
Geschäftsführerin
Bachelor of Arts, Steuerberaterin, Fachberaterin für Internationales Steuerrecht, Fachberaterin für Zölle und Verbrauchsteuern
Erbfälle und Schenkungen mit Auslandsbezug treten in vielen Lebenssituationen auf. Diese Fälle begleiten wir besonders häufig.
Ferienwohnung in Spanien, Mietshaus in den Niederlanden oder Bauernhof in Frankreich. Wir bewerten die Immobilie nach deutschem Recht, berücksichtigen den Belegenheitsstaat und stellen die korrekte Anrechnung sicher.
Kinder oder Ehegatten mit Wohnsitz im Ausland erben Vermögen aus Deutschland. Wir klären die unbeschränkte oder beschränkte Steuerpflicht, Freibeträge und Meldepflichten in beiden Staaten.
GmbH-Anteile, Aktien oder Personengesellschaftsanteile im Ausland werden vererbt oder verschenkt. Wir prüfen Bewertung, Verschonungsregeln und mögliche Doppelbesteuerung im Sitzstaat der Gesellschaft.
Verstorbene mit letztem Wohnsitz im Ausland hinterlassen Vermögen in Deutschland. Wir klären die beschränkte Erbschaftsteuerpflicht und prüfen, welche Vermögensteile in Deutschland besteuert werden.
Konten, Depots oder Lebensversicherungen in der Schweiz, Luxemburg, Österreich oder weiteren Staaten gehören zum Nachlass. Wir berücksichtigen Meldepflichten, Selbstanzeige bei Altguthaben und die Bewertung zum Stichtag.
Übertragung von Vermögen zu Lebzeiten an die nächste Generation mit Auslandsbezug. Wir nutzen Freibeträge mehrfach, vermeiden ungewollte Wegzugsbesteuerung und planen Nießbrauchsgestaltungen.
Deutschland hat nur mit wenigen Staaten spezielle Erbschaftsteuer-DBA geschlossen. In allen anderen Fällen greift die Anrechnungsregelung des § 21 ErbStG. Wir kennen die Regelwerke und setzen sie sachgerecht ein.
USA
DBA Erbschaft- und Schenkungsteuer mit Anrechnungs- und Freistellungsregeln
Frankreich
DBA Erbschaft- und Schenkungsteuer, vorrangige Besteuerung im Belegenheitsstaat
Schweiz
DBA Erbschaftsteuer, jedoch keine bundesweite schweizerische Erbschaftsteuer
Schweden
DBA Erbschaftsteuer, jedoch in Schweden keine Erbschaftsteuer mehr erhoben
Griechenland
DBA Erbschaftsteuer, Sonderregeln für bewegliches und unbewegliches Vermögen
Übrige Staaten
Anrechnung der ausländischen Erbschaftsteuer nach § 21 ErbStG
Antworten auf die wichtigsten Fragen zur internationalen Erbschaft- und Schenkungsteuer.
Ihre Frage ist nicht dabei? Sprechen Sie uns anMaßgeblich sind der Wohnsitz des Erblassers, der Wohnsitz des Erben sowie die Belegenheit des Vermögens. Hat der Erblasser oder der Erbe einen Wohnsitz in Deutschland, unterliegt grundsätzlich das gesamte Weltvermögen der deutschen Erbschaftsteuer. Zusätzlich erheben viele Staaten eine eigene Erbschaftsteuer auf dort belegenes Vermögen wie Immobilien oder Beteiligungen. Wir prüfen, welche Doppelbesteuerungsabkommen greifen und in welchem Umfang ausländische Erbschaftsteuer in Deutschland nach § 21 ErbStG angerechnet werden kann.
Auslandsimmobilien sind häufig sowohl im Belegenheitsstaat als auch in Deutschland erbschaft- oder schenkungsteuerpflichtig. Der Belegenheitsstaat besteuert in der Regel vorrangig, Deutschland besteuert das Weltvermögen und rechnet die im Ausland gezahlte Steuer an. Die Bewertung erfolgt nach deutschen Vorschriften, was zu erheblichen Abweichungen vom lokalen Verkehrswert führen kann. Wir bewerten die Immobilie sachgerecht, prüfen anwendbare Freibeträge und sorgen für eine korrekte Anrechnung der ausländischen Steuer.
Eine vorweggenommene Erbfolge kann steuerlich vorteilhaft sein, wenn Freibeträge mehrfach genutzt werden sollen oder Wertsteigerungen auf die nächste Generation übertragen werden. Bei Auslandsbezug sind Wegzugsbesteuerung, erweiterte beschränkte Steuerpflicht nach § 4 AStG und die Schenkungsteuerregeln des jeweiligen Auslandsstaats zu berücksichtigen. Wir entwickeln eine Übertragungsstrategie, die Freibeträge optimal nutzt, Liquidität sichert und steuerliche Risiken im In- und Ausland minimiert.
Ja, § 21 ErbStG sieht eine Anrechnung der im Ausland gezahlten Erbschaftsteuer auf die deutsche Erbschaftsteuer vor, sofern das ausländische Vermögen auch in Deutschland besteuert wird. Voraussetzungen sind die Vergleichbarkeit der Steuer, die Festsetzung innerhalb von fünf Jahren und der Nachweis der tatsächlichen Zahlung. Bestehende Doppelbesteuerungsabkommen für Erbschaft- und Schenkungsteuer - etwa mit den USA, Frankreich, Schweden, der Schweiz oder Griechenland - können günstigere Regelungen vorsehen. Wir prüfen den Einzelfall und reichen alle erforderlichen Nachweise beim Finanzamt ein.
Ob Auslandsimmobilie, Erbe im Ausland oder vorweggenommene Erbfolge - sprechen Sie mit unseren Fachberatern für Internationales Steuerrecht.