Sie benötigen möglicherweise eine Erlaubnis als Energieversorger oder Stromversorger?
Wir stellen fest, ob die von Ihnen geplante Tätigkeit erlaubnispflichtig ist, und unterstützen Sie bei der Beantragung. Wir informieren Sie, welche Pflichten Sie erfüllen müssen, und planen mit Ihnen gemeinsam die notwendige Organisationsstruktur sowie die notwendigen Prozesse.
Wenn Sie zum Beispiel als Unternehmen des Produzierenden Gewerbes 1.000 MWh Erdgas pro Jahr zu betrieblichen Zwecken verheizen oder in begünstigten Anlagen nach § 3 EnergieStG verwenden, lohnt sich ein Entlastungsantrag bereits. Das Energiesteuergesetz bietet für unterschiedliche Konstellationen unterschiedliche Steuererleichterungen, die an verschiedene Voraussetzungen geknüpft sind.
Wir beraten Sie, welche Steuererleichterungen für Ihren Fall ggf. infrage kommen. Wir stellen auch gerne die möglichen Steuerentlastungsanträge für Sie.
Die Stromsteuer beträgt 20,50 € für 1 MWh, wird jedoch von vielen Unternehmen nicht als separater Kostenfaktor wahrgenommen, weil sie in den Strompreis inkludiert wird. Es gibt jedoch diverse Steuerentlastungsmöglichkeiten. Für ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes, dass pro Jahr 400 MWh verbraucht, lohnt sich z.B. ein Entlastungsantrag. Das Stromsteuergesetz bietet für unterschiedliche Konstellationen Steuererleichterungen, die an verschiedene Voraussetzungen geknüpft sind.
Wir beraten Sie, welche Steuererleichterungen für Ihren Fall ggf. infrage kommen. Wir stellen auch gerne die möglichen Steuerentlastungsanträge für Sie.
Die Einhaltung der steuerrechtlichen Vorschriften obliegt in Unternehmen in der Regel dem Leiter der Steuerabteilung. Gleichwohl bleiben die Geschäftsführer oder der Vorstand immer für die Einhaltung und Überwachung der steuerrechtlichen Vorschriften verantwortlich. Nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWIG) ist die Geschäftsführung dafür verantwortlich, Strukturen und Prozesse so zu organisieren und zu kontrollieren, dass das Unternehmen keine Gesetzesverstöße begeht. Wenn die Organisations- und Aufsichtspflichten durch die Geschäftsführung nicht erfüllt werden, müssen die Geschäftsführer bei Gesetzesverstößen persönlich mit Ordnungswidrigkeitsverfahren und im schlimmsten Fall mit Steuerstrafverfahren rechnen.
Fehler in der verbrauchsteuerrechtlichen Abwicklung können zu hohen Nachzahlungen sowie Reputationsschäden führen.
Wir unterstützen Sie beim Aufbau bzw. der Anpassung eines internen Kontrollsystems (IKS) in Bezug auf Verbrauchsteuern. Wenn Sie ein angemessenes IKS implementiert und dokumentiert haben und die mit der Abwicklung betrauten Mitarbeiter ausreichend geschult und sensibilisiert sind, wird Ihnen die Zollverwaltung Fehler im Einzelfall nachsehen, ohne dass dies schwerwiegende Auswirkungen hat.