Zölle und Verbrauchsteuern
Verbrauchsteuern
Energie- und Stromsteuer, Alkohol-, Bier-, Schaumwein- und Kaffeesteuer. Wir beantragen Erlaubnisse, sichern Entlastungen und schützen Ihr Unternehmen durch ein internes Kontrollsystem.
Zölle und Verbrauchsteuern
Energie- und Stromsteuer, Alkohol-, Bier-, Schaumwein- und Kaffeesteuer. Wir beantragen Erlaubnisse, sichern Entlastungen und schützen Ihr Unternehmen durch ein internes Kontrollsystem.
Verbrauchsteuerrecht wird in vielen Unternehmen unterschätzt. Dabei geht es schnell um sechs- bis siebenstellige Beträge. Ob Energie- und Stromsteuer im Produzierenden Gewerbe, Alkohol-, Bier- und Schaumweinsteuer in Brennereien, Brauereien oder im Handel oder Kaffeesteuer bei Röstereien und Importeuren: Wer Erlaubnispflichten übersieht, Anmeldungen verspätet abgibt oder ohne internes Kontrollsystem arbeitet, riskiert Nachzahlungen, Bußgelder und die persönliche Haftung der Geschäftsführung.
Wir beraten Unternehmen entlang aller bundesgesetzlich geregelten Verbrauchsteuern, von der Erlaubnisbeantragung über laufende Steueranmeldungen und Entlastungsanträge bis zum Aufbau eines internen Kontrollsystems (IKS), das die Einhaltung der Vorschriften prüfungssicher dokumentiert.
Unsere Beratung beginnt mit einer sauberen Einordnung Ihres Unternehmens im Sinne des einschlägigen Verbrauchsteuergesetzes: Sind Sie Versorger oder Letztverbraucher nach EnergieStG und StromStG? Inhaber eines Steuerlagers nach AlkStG, BierStG oder SchaumwZwStG? Hersteller oder Empfänger nach KaffeeStG? Aus den Antworten entwickeln wir eine klare Strategie, von der Erlaubnisbeantragung über die laufende Antragstellung und Steueranmeldung bis hin zum IKS, das Ihre Geschäftsführung vor Haftungsrisiken nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) schützt.
Gerade in energieintensiven Betrieben und in produzierenden Steuerlagern werden Entlastungspotenziale oft verschenkt, weil die Komplexität der Nachweise und Fristen den Zugang erschwert. Wir nehmen Ihnen diesen Aufwand ab und stellen sicher, dass jede zulässige Entlastung vollständig genutzt wird.
Ihre Expertin
Geschäftsführerin
Bachelor of Arts, Steuerberaterin, Fachberaterin für Internationales Steuerrecht, Fachberaterin für Zölle und Verbrauchsteuern
Von der Erlaubnisbeantragung bis zum internen Kontrollsystem begleiten wir Sie in allen bundesgesetzlich geregelten Verbrauchsteuern: Energie, Strom, Alkohol, Bier, Schaumwein und Kaffee.
Beratung zu Energiesteuer für Erdgas, Flüssiggas, Heizöl und andere Energieerzeugnisse. Für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes prüfen wir Entlastungen nach §§ 51, 54 und 55 EnergieStG, den Spitzenausgleich und Begünstigungen für Anlagen nach § 3 EnergieStG. Ab Jahresverbräuchen um 1.000 MWh Erdgas lohnt sich die Prüfung regelmäßig.
Bei einem regulären Stromsteuersatz von 20,50 Euro je Megawattstunde sind Entlastungen für das Produzierende Gewerbe bereits bei kleinen Verbrauchsmengen wirtschaftlich. Wir prüfen die allgemeine Entlastung nach § 9b StromStG, den Spitzenausgleich nach § 10 StromStG sowie Sonderbegünstigungen und stellen die Anträge vollständig zusammen.
Brennereien, Hersteller alkoholhaltiger Erzeugnisse und Inhaber von Alkohollagern unterliegen dem Alkoholsteuergesetz (AlkStG). Wir beantragen Erlaubnisse für Steuerlager und steuerfreie Verwendung, begleiten Steueranmeldungen und Versand unter Steueraussetzung (EMCS) und prüfen Entlastungen für die Verwendung zu begünstigten Zwecken.
Brauereien und Bierhändler unterliegen dem Biersteuergesetz (BierStG). Wir kümmern uns um die Erlaubnis als Steuerlagerinhaber, die laufende Steueranmeldung beim Hauptzollamt und prüfen die Anwendbarkeit der ermäßigten Mengenstaffel für unabhängige mittelständische Brauereien.
Hersteller, Importeure und Steuerlagerinhaber von Schaumwein und Zwischenerzeugnissen müssen das Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetz (SchaumwZwStG) beachten. Wir grenzen Schaumwein, Zwischenerzeugnisse und nicht schäumende Erzeugnisse sauber ab, beantragen Erlaubnisse und erstellen die Steueranmeldungen.
Röstereien, Importeure und Empfänger von Kaffee und kaffeehaltigen Waren unterliegen dem Kaffeesteuergesetz (KaffeeStG). Wir beraten zur Erlaubnis als Steuerlagerinhaber oder registrierter Empfänger, bereiten die Steueranmeldungen vor und klären Fragen zu Bezügen aus dem freien Verkehr anderer EU-Mitgliedstaaten.
Ob Versorger, Steuerlagerinhaber, registrierter Empfänger oder Betreiber einer begünstigten Anlage nach § 3 EnergieStG: Wir stellen die Erlaubnispflicht fest und übernehmen die Beantragung beim zuständigen Hauptzollamt. Dazu gehören Organisationsanweisungen, Prozessplanung und die saubere Dokumentation aller Anzeige-, Anmelde- und Aufzeichnungspflichten.
Fehler in der verbrauchsteuerrechtlichen Abwicklung können zu hohen Nachzahlungen, Reputationsschäden und einer persönlichen Haftung der Geschäftsführung nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) führen. Wir bauen mit Ihnen ein internes Kontrollsystem auf oder passen ein bestehendes an, schulen Ihre Mitarbeiter und dokumentieren die Maßnahmen prüfungssicher.
Ergänzend zu unseren Schwerpunkten unterstützen wir Sie in allen Phasen der verbrauchsteuerlichen Abwicklung.
Laufende Deklarationen
Vorbereitung und Abgabe der Steueranmeldungen für alle Verbrauchsteuer-Arten
Prozessanalyse
Identifikation begünstigter Prozesse und Steuerlager-Verfahren nach EnergieStG, AlkStG, BierStG, SchaumwZwStG und KaffeeStG
Mitarbeiterschulungen
Sensibilisierung für verbrauchsteuerliche Pflichten und Risiken
Außenprüfungen
Begleitung bei Prüfungen der Zollverwaltung und Vertretung gegenüber dem Hauptzollamt
Bescheidprüfung
Kontrolle und gegebenenfalls Einspruch gegen Bescheide des Hauptzollamts
Strategische Beratung
Bewertung verbrauchsteuerlicher Auswirkungen bei Investitionen, Anlagenplanung und Neuausrichtung von Produktionsprozessen
Antworten auf die wichtigsten Fragen zu Verbrauchsteuern, Steuerlagern und Entlastungen.
Ihre Frage ist nicht dabei? Sprechen Sie uns anWelche Verbrauchsteuer für Sie maßgeblich ist, hängt von den hergestellten, verarbeiteten oder bezogenen Produkten ab. In der Praxis betreuen wir vor allem die Energiesteuer (EnergieStG) und Stromsteuer (StromStG) im Produzierenden Gewerbe, die Alkoholsteuer (AlkStG) bei Brennereien und Herstellern alkoholhaltiger Erzeugnisse, die Biersteuer (BierStG) bei Brauereien, die Schaumweinsteuer (SchaumwZwStG) bei Sektkellereien und Herstellern von Zwischenerzeugnissen sowie die Kaffeesteuer (KaffeeStG) bei Röstereien und Importeuren. Alle Verbrauchsteuern werden bundeseinheitlich von der Zollverwaltung erhoben. Zuständig ist das jeweilige Hauptzollamt.
Ein Steuerlager ist ein vom Hauptzollamt erlaubter Ort, an dem verbrauchsteuerpflichtige Waren unter Steueraussetzung hergestellt, bearbeitet, gelagert, empfangen oder versandt werden dürfen. So lange sich die Ware im Steuerlager befindet oder zwischen Steuerlagern unter Steueraussetzung befördert wird, entsteht keine Steuer. Die Steuer entsteht erst bei der Entnahme in den steuerrechtlich freien Verkehr. Eine Erlaubnis als Steuerlagerinhaber lohnt sich für Hersteller und Lagerbetreiber bei Energieerzeugnissen, Alkohol, Bier, Schaumwein, Zwischenerzeugnissen und Kaffee in der Regel ab nennenswerten Produktions- oder Bestandsmengen. Wir prüfen, ob eine Steuerlager-Erlaubnis für Sie wirtschaftlich sinnvoll ist, und übernehmen die Beantragung.
Entlastungsanträge nach dem Energie- und Stromsteuergesetz müssen bis zum 31. Dezember des Folgejahres beim zuständigen Hauptzollamt eingereicht werden. Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Eingangs; verspätete Anträge sind grundsätzlich ausgeschlossen. Die Antragstellung erfolgt auf amtlichem Vordruck, für bestimmte Entlastungstatbestände elektronisch über das Bürger- und Geschäftskundenportal der Zollverwaltung. Wir bereiten die Anträge vor, prüfen die Nachweise und stellen sicher, dass die Fristen eingehalten und Entlastungsvolumina vollständig genutzt werden.
Ob sich ein Antrag lohnt, hängt vom Energieträger, der Einsatzart und dem Verbrauchsvolumen ab. Für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes ist der Spitzenausgleich bei der Strom- und Energiesteuer ab einem relevanten Jahresverbrauch und ausreichender eigener Steuerlast wirtschaftlich interessant. Auch kleinere Entlastungen, etwa für bestimmte Prozesse und Verfahren, für den Verkehr oder für begünstigte Anlagen nach § 3 EnergieStG, können bereits bei moderaten Mengen einen spürbaren Effekt haben. Wir prüfen Ihre Energiebezüge, identifizieren alle in Frage kommenden Entlastungstatbestände und berechnen das mögliche Entlastungsvolumen.
Die Entlastungssätze sind je nach Entlastungstatbestand gesetzlich festgelegt und werden regelmäßig an Haushaltslagen und EU-Vorgaben angepasst. Der reguläre Stromsteuersatz liegt bei 20,50 Euro je Megawattstunde; für das Produzierende Gewerbe greifen gestaffelte Entlastungen, darunter die allgemeine Entlastung nach § 9b StromStG und der Spitzenausgleich nach § 10 StromStG. Bei der Energiesteuer gibt es entsprechende Entlastungen für Erdgas, Flüssiggas und Heizöl. Da sich die Sätze ändern können, prüfen wir für Sie immer den aktuell gültigen Stand und kalkulieren die konkrete Entlastung anhand Ihrer Verbrauchsdaten.
Ob Erlaubnisbeantragung, laufende Steueranmeldungen, Entlastungsanträge oder Aufbau eines internen Kontrollsystems: Sprechen Sie mit unseren Fachberaterinnen und Fachberatern für Zölle und Verbrauchsteuern. Das Erstgespräch ist kostenfrei.