Verbrauchsteuerberatung

Zölle und Verbrauchsteuern

Verbrauchsteuern

Energie- und Stromsteuer, Alkohol-, Bier-, Schaumwein- und Kaffeesteuer. Wir beantragen Erlaubnisse, sichern Entlastungen und schützen Ihr Unternehmen durch ein internes Kontrollsystem.

Verbrauchsteuern im Griff

Verbrauchsteuerrecht wird in vielen Unternehmen unterschätzt. Dabei geht es schnell um sechs- bis siebenstellige Beträge. Ob Energie- und Stromsteuer im Produzierenden Gewerbe, Alkohol-, Bier- und Schaumweinsteuer in Brennereien, Brauereien oder im Handel oder Kaffeesteuer bei Röstereien und Importeuren: Wer Erlaubnispflichten übersieht, Anmeldungen verspätet abgibt oder ohne internes Kontrollsystem arbeitet, riskiert Nachzahlungen, Bußgelder und die persönliche Haftung der Geschäftsführung.

Wir beraten Unternehmen entlang aller bundesgesetzlich geregelten Verbrauchsteuern, von der Erlaubnisbeantragung über laufende Steueranmeldungen und Entlastungsanträge bis zum Aufbau eines internen Kontrollsystems (IKS), das die Einhaltung der Vorschriften prüfungssicher dokumentiert.

Unsere Leistungen im Überblick

  • Erlaubnisse für Versorger, Hersteller und Steuerlagerinhaber
  • Steueranmeldungen und Entlastungsanträge beim Hauptzollamt
  • Spitzenausgleich und Prozessbefreiungen
  • Internes Kontrollsystem (IKS)
  • Schulung und Sensibilisierung der Mitarbeiter
  • Begleitung bei Verbrauchsteuerprüfungen
Carolin Börtz

Ihre Expertin

Carolin Börtz

Geschäftsführerin

Bachelor of Arts, Steuerberaterin, Fachberaterin für Internationales Steuerrecht, Fachberaterin für Zölle und Verbrauchsteuern

Unsere Schwerpunkte bei Verbrauchsteuern

Von der Erlaubnisbeantragung bis zum internen Kontrollsystem begleiten wir Sie in allen bundesgesetzlich geregelten Verbrauchsteuern: Energie, Strom, Alkohol, Bier, Schaumwein und Kaffee.

Energiesteuer

Beratung zu Energiesteuer für Erdgas, Flüssiggas, Heizöl und andere Energieerzeugnisse. Für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes prüfen wir Entlastungen nach §§ 51, 54 und 55 EnergieStG, den Spitzenausgleich und Begünstigungen für Anlagen nach § 3 EnergieStG. Ab Jahresverbräuchen um 1.000 MWh Erdgas lohnt sich die Prüfung regelmäßig.

Stromsteuer

Bei einem regulären Stromsteuersatz von 20,50 Euro je Megawattstunde sind Entlastungen für das Produzierende Gewerbe bereits bei kleinen Verbrauchsmengen wirtschaftlich. Wir prüfen die allgemeine Entlastung nach § 9b StromStG, den Spitzenausgleich nach § 10 StromStG sowie Sonderbegünstigungen und stellen die Anträge vollständig zusammen.

Alkoholsteuer

Brennereien, Hersteller alkoholhaltiger Erzeugnisse und Inhaber von Alkohollagern unterliegen dem Alkoholsteuergesetz (AlkStG). Wir beantragen Erlaubnisse für Steuerlager und steuerfreie Verwendung, begleiten Steueranmeldungen und Versand unter Steueraussetzung (EMCS) und prüfen Entlastungen für die Verwendung zu begünstigten Zwecken.

Biersteuer

Brauereien und Bierhändler unterliegen dem Biersteuergesetz (BierStG). Wir kümmern uns um die Erlaubnis als Steuerlagerinhaber, die laufende Steueranmeldung beim Hauptzollamt und prüfen die Anwendbarkeit der ermäßigten Mengenstaffel für unabhängige mittelständische Brauereien.

Schaumweinsteuer

Hersteller, Importeure und Steuerlagerinhaber von Schaumwein und Zwischenerzeugnissen müssen das Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetz (SchaumwZwStG) beachten. Wir grenzen Schaumwein, Zwischenerzeugnisse und nicht schäumende Erzeugnisse sauber ab, beantragen Erlaubnisse und erstellen die Steueranmeldungen.

Kaffeesteuer

Röstereien, Importeure und Empfänger von Kaffee und kaffeehaltigen Waren unterliegen dem Kaffeesteuergesetz (KaffeeStG). Wir beraten zur Erlaubnis als Steuerlagerinhaber oder registrierter Empfänger, bereiten die Steueranmeldungen vor und klären Fragen zu Bezügen aus dem freien Verkehr anderer EU-Mitgliedstaaten.

Erlaubnisbeantragung

Ob Versorger, Steuerlagerinhaber, registrierter Empfänger oder Betreiber einer begünstigten Anlage nach § 3 EnergieStG: Wir stellen die Erlaubnispflicht fest und übernehmen die Beantragung beim zuständigen Hauptzollamt. Dazu gehören Organisationsanweisungen, Prozessplanung und die saubere Dokumentation aller Anzeige-, Anmelde- und Aufzeichnungspflichten.

Tax Compliance und internes Kontrollsystem

Fehler in der verbrauchsteuerrechtlichen Abwicklung können zu hohen Nachzahlungen, Reputationsschäden und einer persönlichen Haftung der Geschäftsführung nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) führen. Wir bauen mit Ihnen ein internes Kontrollsystem auf oder passen ein bestehendes an, schulen Ihre Mitarbeiter und dokumentieren die Maßnahmen prüfungssicher.

Weitere Leistungen rund um Verbrauchsteuern

Ergänzend zu unseren Schwerpunkten unterstützen wir Sie in allen Phasen der verbrauchsteuerlichen Abwicklung.

Laufende Deklarationen

Vorbereitung und Abgabe der Steueranmeldungen für alle Verbrauchsteuer-Arten

Prozessanalyse

Identifikation begünstigter Prozesse und Steuerlager-Verfahren nach EnergieStG, AlkStG, BierStG, SchaumwZwStG und KaffeeStG

Mitarbeiterschulungen

Sensibilisierung für verbrauchsteuerliche Pflichten und Risiken

Außenprüfungen

Begleitung bei Prüfungen der Zollverwaltung und Vertretung gegenüber dem Hauptzollamt

Bescheidprüfung

Kontrolle und gegebenenfalls Einspruch gegen Bescheide des Hauptzollamts

Strategische Beratung

Bewertung verbrauchsteuerlicher Auswirkungen bei Investitionen, Anlagenplanung und Neuausrichtung von Produktionsprozessen

Häufige Fragen

Antworten auf die wichtigsten Fragen zu Verbrauchsteuern, Steuerlagern und Entlastungen.

Ihre Frage ist nicht dabei? Sprechen Sie uns an

Welche Verbrauchsteuer für Sie maßgeblich ist, hängt von den hergestellten, verarbeiteten oder bezogenen Produkten ab. In der Praxis betreuen wir vor allem die Energiesteuer (EnergieStG) und Stromsteuer (StromStG) im Produzierenden Gewerbe, die Alkoholsteuer (AlkStG) bei Brennereien und Herstellern alkoholhaltiger Erzeugnisse, die Biersteuer (BierStG) bei Brauereien, die Schaumweinsteuer (SchaumwZwStG) bei Sektkellereien und Herstellern von Zwischenerzeugnissen sowie die Kaffeesteuer (KaffeeStG) bei Röstereien und Importeuren. Alle Verbrauchsteuern werden bundeseinheitlich von der Zollverwaltung erhoben. Zuständig ist das jeweilige Hauptzollamt.

Ein Steuerlager ist ein vom Hauptzollamt erlaubter Ort, an dem verbrauchsteuerpflichtige Waren unter Steueraussetzung hergestellt, bearbeitet, gelagert, empfangen oder versandt werden dürfen. So lange sich die Ware im Steuerlager befindet oder zwischen Steuerlagern unter Steueraussetzung befördert wird, entsteht keine Steuer. Die Steuer entsteht erst bei der Entnahme in den steuerrechtlich freien Verkehr. Eine Erlaubnis als Steuerlagerinhaber lohnt sich für Hersteller und Lagerbetreiber bei Energieerzeugnissen, Alkohol, Bier, Schaumwein, Zwischenerzeugnissen und Kaffee in der Regel ab nennenswerten Produktions- oder Bestandsmengen. Wir prüfen, ob eine Steuerlager-Erlaubnis für Sie wirtschaftlich sinnvoll ist, und übernehmen die Beantragung.

Entlastungsanträge nach dem Energie- und Stromsteuergesetz müssen bis zum 31. Dezember des Folgejahres beim zuständigen Hauptzollamt eingereicht werden. Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Eingangs; verspätete Anträge sind grundsätzlich ausgeschlossen. Die Antragstellung erfolgt auf amtlichem Vordruck, für bestimmte Entlastungstatbestände elektronisch über das Bürger- und Geschäftskundenportal der Zollverwaltung. Wir bereiten die Anträge vor, prüfen die Nachweise und stellen sicher, dass die Fristen eingehalten und Entlastungsvolumina vollständig genutzt werden.

Ob sich ein Antrag lohnt, hängt vom Energieträger, der Einsatzart und dem Verbrauchsvolumen ab. Für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes ist der Spitzenausgleich bei der Strom- und Energiesteuer ab einem relevanten Jahresverbrauch und ausreichender eigener Steuerlast wirtschaftlich interessant. Auch kleinere Entlastungen, etwa für bestimmte Prozesse und Verfahren, für den Verkehr oder für begünstigte Anlagen nach § 3 EnergieStG, können bereits bei moderaten Mengen einen spürbaren Effekt haben. Wir prüfen Ihre Energiebezüge, identifizieren alle in Frage kommenden Entlastungstatbestände und berechnen das mögliche Entlastungsvolumen.

Die Entlastungssätze sind je nach Entlastungstatbestand gesetzlich festgelegt und werden regelmäßig an Haushaltslagen und EU-Vorgaben angepasst. Der reguläre Stromsteuersatz liegt bei 20,50 Euro je Megawattstunde; für das Produzierende Gewerbe greifen gestaffelte Entlastungen, darunter die allgemeine Entlastung nach § 9b StromStG und der Spitzenausgleich nach § 10 StromStG. Bei der Energiesteuer gibt es entsprechende Entlastungen für Erdgas, Flüssiggas und Heizöl. Da sich die Sätze ändern können, prüfen wir für Sie immer den aktuell gültigen Stand und kalkulieren die konkrete Entlastung anhand Ihrer Verbrauchsdaten.

Fragen zu Verbrauchsteuern?

Ob Erlaubnisbeantragung, laufende Steueranmeldungen, Entlastungsanträge oder Aufbau eines internen Kontrollsystems: Sprechen Sie mit unseren Fachberaterinnen und Fachberatern für Zölle und Verbrauchsteuern. Das Erstgespräch ist kostenfrei.