Der Zollwert ist die Bemessungsgrundlage für den Zoll. Daher lässt sich durch die Zollwertermittlung direkt der zu zahlende Zoll beeinflussen. Dem Transaktionswert (in der Regel der Kaufpreis) sind bestimmte Kosten gemäß Art. 71 UZK hinzuzurechnen, zum Beispiel ein Teil der Transportkosten. Andererseits gibt es Kosten, die gemäß Art. 72 UZK nicht Bestandteil des Zollwertes sind.
Die richtige Zollwertermittlung ist zum einen die Grundlage dafür, nicht zu viel Zoll zu zahlen, zum anderen die Voraussetzung dafür, dass Ihre Zollanmeldungen rechtskonform sind.
Wir beraten und unterstützen Sie bei der Zollwertermittlung und machen Ihnen Vorschläge, wie Sie bereits bei der Vertragsgestaltung die spätere Zollwertermittlung positiv beeinflussen können.
Die zweite Berechnungsgrundlage für den Zoll neben der Zollwerteermittlung ist die richtige Eintarifierung. Eintarifierung ist die richtige Einreihung Ihrer Waren in die Kombinierte Nomenklatur (KN). Sie entscheidet über die Anwendung des richtigen Zolltarifs, ggf. die Anwendung von Strafzöllen oder Antidumpingzöllen sowie sonstiger handelspolitischer Maßnahmen, z.B. bestimmter Verbote und Beschränkungen.
Die richtige Eintarifierung gewährleistet, dass einerseits kein zu hoher Zolltarif angewendet wird und andererseits die Zollanmeldungen zutreffend sind und Nachzahlungen sowie Ordnungsgeldverfahren und Strafverfahren vermieden werden.
Wir beraten und unterstützen Sie bei der richtigen Eintarifierung und geben Ihnen wertvolle Hinweise, wie Sie bereits bei der Konzeption von Warenzusammenstellungen die spätere Eintarifierung positiv beeinflussen können.
Deutschland hat mit zahlreichen Staaten Präferenz- und Freihandelsabkommen abgeschlossen. Wenn die richtigen Nachweise, dass Waren ihren präferenziellen Ursprung in einem bestimmten Land haben, vorgelegt oder vorgehalten werden können, können diese Waren zu einem ermäßigten Zollsatz oder sogar zollfrei eingeführt werden. Viele Firmen scheuen die Anwendung von Präferenzregeln, da die richtige Bestimmung des Warenursprungs kompliziert ist und einem laufenden Wandel unterliegt, zum Beispiel durch geändertes Einkaufsverhalten oder die Änderung von Abkommen. Dabei bietet der Aufbau einer Präferenzkalkulation die Möglichkeit, Zollbelastungen signifikant zu senken und so die Marge deutlich zu verbessern. Eine Präferenzkalkulation sollte in das IKS (Interne Kontrollsystem) eingebettet werden und einem regelmäßigen Monitoring unterliegen.
Auf der Exportseite können Sie Ihren Kunden durch die Vorlage der richtigen Ursprungsnachweise unter Umständen die Möglichkeit bieten, Ihre Waren zu einem ermäßigten Zollsatz oder zollfrei einzuführen, und so einen Wettbewerbsvorteil generieren.
Neben dem präferenziellen Warenursprung muss auch der nichtpräferenzielle Ursprung beachtet werden. Der nichtpräferenzielle Warenursprung entscheidet darüber, ob bei der Wareneinfuhr zusätzliche Strafzölle zu entrichten sind, sonstige Antidumping-Maßnahmen greifen (zum Beispiel Kontingente) oder bestimmte Verbote und Beschränkungen zur Anwendung kommen.
Wir erstellen oder überprüfen Ihre Präferenzkalkulationen sowie Organisationsanweisungen und beraten Sie in allen auftretenden Fragen.
Importeure und Exporteure können nur effizient arbeiten und kurzfristige Liefertermine einhalten, wenn sie Zollvereinfachungen in Anspruch nehmen. Infrage kommen zum Beispiel:
Für die Bewilligung von Zollvereinfachungen müssen Unternehmen u.a. folgende Voraussetzungen erfüllen:
Wir beraten und unterstützen Sie bei der Beantragung der notwendigen Bewilligungen, erarbeiten gemeinsam mit Ihnen Organisationsanweisungen und führen auf Wunsch Mitarbeiterschulungen durch.
Zollverfahren, wie Zolllager, aktive Veredelung oder passive Veredelung sind wichtige Bausteine der Supply Chain. Mit diesen Zollverfahren lassen sich Einfuhrabgaben vermeiden oder die Zahlung zeitlich hinausschieben.
Wir beraten und unterstützen Sie bei der Beantragung und Aufrechterhaltung der Bewilligungen.
Unternehmen, die in Deutschland zwar keine ertragsteuerliche Betriebsstätte unterhalten, aber ein Lager oder die Waren selbst nach Deutschland einführen, müssen sich in der Regel für Zwecke der Umsatzsteuer in Deutschland registrieren lassen. Auf Wunsch übernehmen wir für Sie diese Registrierung, die Erstellung und Übermittlung der Umsatzsteuervoranmeldungen, Umsatzsteuer-Jahreserklärungen, Zusammenfassenden Meldungen und Intrastat-Meldungen.
Die Einfuhr und Ausfuhr von Waren sind eng mit der Umsatzsteuer verknüpft. Allerdings sind beide Rechtsgebiete nicht aufeinander abgestimmt. Wir beraten Sie in allen auftretenden Umsatzsteuerfragen.
Ausländische Unternehmen ohne Betriebsstätte in Deutschland, die in Deutschland lediglich umsatzsteuerfreie Umsätze ausführen, müssen gleichwohl bestimmte steuerliche Pflichten erfüllen, zum Beispiel die Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen und Zusammenfassenden Meldungen. Sie können uns zu Ihrem Fiskalvertreter in Deutschland bestellen, dann übernehmen wir diese Pflichten für Sie.
Die Bewilligung der verschiedenen Zollvereinfachungen und Zollverfahren ist teilweise an die gleichen Voraussetzungen geknüpft. Bei Inhabern einer Bewilligung als Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter (Authorized Economic Operater = AEO) gelten bestimmte Kriterien und Voraussetzungen grundsätzlich als erfüllt. Einzelne Bewilligungen setzen sogar den Status als AEO voraus. Für Unternehmen, die regelmäßig im Import- und Exportgeschäft tätig sind, bietet es sich daher an, den Status als AEO zu beantragen und aufrechtzuerhalten.
Der Status kann in drei Varianten erteilt werden:
Der AEO C ist als Grundlage für Zollvereinfachungen im Grunde unerlässlich. Der AEO S ist zur Absicherung der durchgängigen internationalen Lieferkette („supply chain“) vom Hersteller einer Ware bis zum Endverbraucher notwendig. Der AEO Status wird bereits von einer Reihe von Drittländern anerkannt: Schweiz, Norwegen, Japan, USA sowie China.
Die Bewilligung und die Aufrechterhaltung sind jedoch an strenge Voraussetzungen geknüpft.
Wir:
Der Status als AEO ist für Ihr Unternehmen ein Qualitätssiegel, erleichtert oder ermöglicht den Zugang zu Zollvereinfachungen und Zollverfahren und gibt Ihnen die Chance, Unternehmensprozesse zu analysieren und zu optimieren, sowie schlanke, aber wirksame Kontrollen einzuführen.
Die Einhaltung der zollrechtlichen Vorschriften obliegt in Unternehmen in der Regel dem Zollbeauftragten. Gleichwohl bleiben die Geschäftsführer oder der Vorstand immer für die Einhaltung und Überwachung der zollrelevanten Vorschriften verantwortlich. Nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWIG) ist die Geschäftsführung dafür verantwortlich, Strukturen und Prozesse so zu organisieren und zu kontrollieren, dass das Unternehmen keine Gesetzesverstöße begeht. Wenn die Organisations- und Aufsichtspflichten durch die Geschäftsführung nicht erfüllt werden, müssen die Geschäftsführer bei Gesetzesverstößen persönlich mit Ordnungswidrigkeitsverfahren rechnen.
Fehler in der zollrechtlichen Abwicklung können zu hohen Nachzahlungen sowie dem Aussetzen oder sogar dem Widerruf von Bewilligungen führen. Dies führt zu hohem Verwaltungsaufwand, Lieferverzögerungen, hohen finanziellen Schäden und kann ganze Geschäftsmodelle gefährden.
Wir unterstützen Sie beim Aufbau bzw. der Anpassung des internen Kontrollsystems (IKS). Wenn Sie ein angemessenes IKS implementiert und dokumentiert haben und die mit der Zollabwicklung betrauten Mitarbeiter ausreichend geschult und sensibilisiert sind, wird Ihnen die Zollverwaltung Fehler im Einzelfall nachsehen, ohne dass dies schwerwiegende Auswirkungen hat.
Die Anforderungen an Unternehmen, die exportieren oder importieren, sind hoch und steigen mit jeder zollrechtlichen Bewilligung. Die höchsten Anforderungen werden an die Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten (AEO Authorized Economic Operator) gestellt, denen gleichzeitig aber auch die größten Erleichterungen gewährt werden. Sie benötigen eine klare Organisation, gut ausgebildete Mitarbeiter und müssen die Einhaltung der Kriterien laufend überwachen. Wir unterstützen Sie bei Zollprüfungen und wehren unberechtigte Ansprüche der Zollverwaltung ab.
Landwirtschaftliche Erzeugnisse unterliegen dem Marktordnungsrecht der Europäischen Union. Die Europäische Union steuert das Angebot an landwirtschaftlichen Produkten in der EU mithilfe eines komplizierten Lizenzsystems. Für die Einfuhr oder Ausfuhr von landwirtschaftlichen Waren benötigen Sie in den meisten Fällen eine Einfuhrlizenz bzw. eine Ausfuhrlizenz.
Wir prüfen für Sie, ob Sie für die Einfuhr oder Ausfuhr der Waren eine Lizenz benötigen, unterstützen Sie bei der Beantragung der notwendigen Lizenzen und stellen fest, mit welchen Zollsätzen Sie bei der Einfuhr kalkulieren müssen.