Beratung zu Sachbezügen bei der Wolfgang Dittrich GmbH

Service

Ist Ihre Zuwendung ein steuerfreier Sachbezug?

Sechs Fragen prüfen, ob eine geplante Sachleistung innerhalb der monatlichen 50-Euro-Freigrenze steuer- und sozialversicherungsfrei bleibt, inklusive des Kriteriums, an dem z. B. Aldi-Gutscheine scheitern: die Umtausch- bzw. Bargeldfunktion.

50 € Freigrenze pro Monat und Mitarbeitendem, seit 1.1.2022 unverändert, keine Anpassung für 2026
§ 8 EStG Abs. 2 S. 11 (Freigrenze), Abs. 4 (Zusätzlichkeit), Abs. 1 S. 2-3 (Geldleistung/Gutscheine)

Hintergrund

Rechtliche Grundlagen im Detail

Eine Freigrenze ist etwas anderes als ein Freibetrag. Bleibt der Sachbezug unter 50 €, ist der gesamte Betrag steuer- und beitragsfrei. Wird die Grenze auch nur um einen Cent überschritten, etwa auf 50,01 €, wird nicht nur der übersteigende Cent, sondern der komplette Betrag steuer- und sozialversicherungspflichtig, rückwirkend für den gesamten Monat. Ein Puffer von wenigen Cent ist daher in der Praxis sinnvoll.

Die Grenze gilt strikt pro Kalendermonat und pro Mitarbeitendem. Nicht genutzte Beträge lassen sich nicht in den Folgemonat übertragen („Ansparen" ist nicht vorgesehen); maßgeblich ist der steuerliche Zuflusszeitpunkt, nicht ein wirtschaftlicher Anspruch über mehrere Monate.

§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG

Nach § 8 Abs. 1 Satz 2 EStG gehören zu den Einnahmen in Geld ausdrücklich auch zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten, auch wenn sie im Ergebnis für den Kauf einer Sache gedacht sind.

Ein Beispiel aus dem BMF-Anwendungserlass verdeutlicht die Falle: Ein Mitarbeiter hat Anspruch auf ein Fahrrad im Wert von 800 €. Erhält er stattdessen 800 € in bar zum Kauf des Rads, ist das eine Geldleistung, trotz Zweckbindung. Kauft er das Rad selbst und lässt sich die Kosten gegen Beleg erstatten, ist das eine nachträgliche Kostenerstattung, ebenfalls eine Geldleistung. Nur wenn der Arbeitgeber (oder ein vertraglich gebundener Dritter) die Sache direkt liefert bzw. der Händler unmittelbar mit dem Arbeitgeber abrechnet, liegt ein Sachbezug vor.

Diese Abgrenzung betrifft auch selbst ausgestellte Gutscheine: Ein vom Arbeitgeber selbst ausgestellter Gutschein ist nur dann begünstigt, wenn die Akzeptanzstelle (z. B. die Tankstelle) aufgrund eines vorher geschlossenen Vertrags direkt mit dem Arbeitgeber abrechnet, nicht wenn der Mitarbeiter in Vorleistung tritt.

§ 8 Abs. 1 Satz 2 EStG · BMF-Schreiben v. 15.03.2022, Rn. 4

Damit ein Gutschein oder eine Geldkarte trotz Geldwert als Sachbezug gilt, muss er einer von drei Varianten des § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG entsprechen:

  • Variante A - Limitiertes Netz: Einlösung nur bei einem Aussteller, einer Handelskette oder einem regional begrenzten Verbund (z. B. auf angrenzende zweistellige PLZ-Bezirke begrenzt). Der Online-Shop derselben Kette zählt mit dazu, aber nur, wenn dort ausschließlich Waren des Händlers selbst angeboten werden. Betreibt der Händler seinen Online-Shop als Marktplatz mit Fremdanbieter-Ware (Drittanbieter), ist ein technischer Ausschluss dieser Fremdangebote erforderlich; andernfalls gilt der Gutschein als Geldleistung, weil er faktisch überregional und produktübergreifend einlösbar ist.
  • Variante B - Begrenzte Produktpalette: Einlösung unabhängig von Akzeptanzstellen-Zahl, aber nur für eine eng umrissene Warengruppe (z. B. Kraftstoff, Bücher, Fitness, Streaming, Beauty, Bekleidung). Eine bloße Händlerkategorie (Merchant Category Code) reicht dafür nicht aus.
  • Variante C - Steuerlicher/sozialer Zweck: Zweckkarten wie Essensmarken oder Restaurantschecks, unabhängig von der Zahl der Akzeptanzstellen.

In jedem Fall gilt: keine Barauszahlungsfunktion (Restguthaben bis 1 € dürfen ausgezahlt werden), keine eigene IBAN, keine Überweisungs- oder PayPal-Funktion, kein Tausch gegen Devisen oder Kryptowährungen, und keine Nutzung als generelles Zahlungsinstrument.

§ 2 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. a-c ZAG · BMF-Schreiben v. 15.03.2022, Rn. 9-24

Seit dem Zusätzlichkeitserfordernis (§ 8 Abs. 4 EStG, eingeführt 2020) ist die Steuerbefreiung nur anwendbar, wenn der Sachbezug echt zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn hinzukommt. Wird der Sachbezug stattdessen mit dem Gehalt verrechnet, der Lohnanspruch dafür herabgesetzt oder eine freiwillige Sonderzahlung in einen Sachbezug „umgewandelt", entfällt die Begünstigung, unabhängig davon, wie sauber die Gutscheinlösung sonst ausgestaltet ist.

§ 8 Abs. 4 EStG

Für die Zuordnung zu einem Kalendermonat ist der steuerliche Zuflusszeitpunkt entscheidend, nicht das Datum, für das die Leistung gedacht ist:

  • Gutschein/Geldkarte, einzulösen bei einem Dritten: Zufluss bei Hingabe des Gutscheins bzw. bei Aufladung der Karte.
  • Gutschein/Geldkarte, einzulösen beim Arbeitgeber selbst: Zufluss erst bei Einlösung.

Praktische Folge: Wird eine verspätete Novemberaufladung im Dezember nachgeholt, zählen beide Beträge für die 50-Euro-Grenze im Dezember zusammen, nicht anteilig auf beide Monate verteilt.

BMF-Schreiben v. 15.03.2022, Rn. 27-29

Aktuelle Rechtsprechung

Ein besonders praxisrelevanter Streitfall ist derzeit beim Bundesfinanzhof anhängig: Ein Arbeitgeber hatte Mitarbeitenden monatlich Guthaben auf einem „Prämienkonto" gutgeschrieben, mit dem ausschließlich Gutscheine bei ausgewählten Handelspartnern erworben werden konnten. Das Sächsische Finanzgericht entschied, dass darin trotz der Beschränkung auf bestimmte Händler keine Sachleistung, sondern steuerpflichtiger Barlohn liegt, weil das Guthaben selbst als Geld und nicht als Ware gewährt wurde. Der Fall liegt zur Revision beim BFH; vergleichbare Konstruktionen (Punkte- oder Guthabenkonten zum „Einkaufen" von Gutscheinen) sollten bis zur Entscheidung besonders kritisch geprüft werden.

Sächsisches Finanzgericht, Urteil v. 11.12.2025, Az. 8 K 484/24 · Revision beim BFH: Az. VI R 3/26

Selbsttest

Interaktive Prüfung

Beantworten Sie sechs Fragen zu Ihrer geplanten Zuwendung und erhalten Sie sofort eine Einschätzung mit allen geprüften Kriterien.

Frage 1 / 6

Handelt es sich bei der Zuwendung um eine Sachleistung (Ware oder Dienstleistung), nicht um Bargeld oder eine Überweisung?

Geldleistungen, zweckgebundene Geldzahlungen und nachträgliche Kostenerstattungen zählen nicht als Sachbezug, egal wie niedrig der Betrag ist.

Orientierung

Beispiele aus der Praxis

✓ Als Sachbezug anerkannt

  • Geschenkkarte einer einzelnen Handelskette ohne Fremdabwicklungz. B. Lidl, Penny, REWE, dm, IKEA - Variante A, begrenztes Netz
  • Tankkarte einer Tankstellenkettez. B. Aral, Shell - Variante A, einheitlicher Marktauftritt
  • Regionale City-Card / InnenstadtgutscheinVariante A, auf angrenzende PLZ-Bezirke begrenzt
  • ÖPNV-Fahrberechtigung, MobilitätskarteVariante B, begrenzte Produktpalette
  • Tankkarte „alles, was das Auto bewegt"Variante B, Kraftstoff/Ladestrom
  • Fitnessstudio- oder WellnesskarteVariante B
  • Streaming-Gutschein (Film/Musik)Variante B
  • Buchladen-Gutschein, auch als E-Book/HörbuchVariante B
  • Beautykarte (Kosmetik, Friseur)Variante B
  • Essensmarke / digitaler RestaurantscheckVariante C, Zweckkarte
  • Vom Arbeitgeber ausgestellter Tankgutscheinwenn die Tankstelle direkt mit dem AG abrechnet

✕ Nicht anerkannt (Geldleistung)

  • Gutschein mit Rücktauschrecht beim Zahlungsdienstleisterz. B. Aldi Süd (Helaba, Gebühr 2,50 €) oder Edeka (Paybox Bank AG, Gebühr 9,50 €) - Restguthaben gegen Gebühr aufs Bankkonto auszahlbar
  • Gutschein im Konzernverbund über mehrere Ketten einlösbarz. B. Edeka bei Marktkauf - verletzt das begrenzte Akzeptanznetz
  • Amazon-GutscheinMarketplace-Ware von Drittanbietern einlösbar - erfüllt keine ZAG-Variante
  • Offene Prepaid-Kreditkarte (Visa/Mastercard)ohne regionale/thematische Beschränkung
  • Geldkarte mit eigener IBAN oder PayPal-AnbindungÜberweisungsfunktion schließt Sachbezug aus
  • Gutscheinportal-Guthabennur gegen weitere Gutscheine einlösbar, ohne technische Zweckbindung vorab
  • Nachträgliche KostenerstattungMitarbeiter kauft selbst, AG erstattet gegen Beleg
  • Zweckgebundene Geldzahlungz. B. „500 € für ein Fahrrad" bar ausgezahlt
  • Beschränkung nur über Händlerkategorie (MCC)z. B. „alle Tankstellen weltweit" - laut BMF nicht ausreichend
  • Prämien-/Punktekonto zum Erwerb von Gutscheinenlaut FG Sachsen 2025 Geldleistung - BFH-Revision anhängig
  • Sachbezug aus Gehaltsumwandlungverstößt gegen das Zusätzlichkeitserfordernis

Anbieter nicht dabei?

Die konkrete Ausgestaltung von Gutschein- und Kartenlösungen ändert sich laufend: Anbieter passen ihre AGB, Akzeptanznetze und technischen Ausschlüsse regelmäßig an, teils mehrmals im Jahr. Eine pauschale Liste „Anbieter X ist erlaubt / Anbieter Y nicht" wäre daher schnell veraltet und könnte in die Irre führen. Prüfen Sie deshalb Ihren konkreten Anbieter individuell mit uns, bevor Sie eine neue Sachbezugslösung im Unternehmen einführen. Gerade bei Marketplace-Modellen, Prepaid-Karten oder Guthabenkonten lohnt sich ein kurzer Check vorab - vereinbaren Sie einfach ein Erstgespräch.

Rechtsstand: 20. August 2026. Dieses Tool bietet eine erste, automatisierte Einschätzung nach § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG, § 8 Abs. 4 EStG und § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG (BMF-Schreiben vom 15.03.2022, zuletzt in Verwaltungsanweisungen bis 2025 in Bezug genommen) und ersetzt keine steuerliche oder rechtliche Beratung. Einzelne Konstruktionen (insbesondere Prämien- und Guthabenkonten) sind derzeit Gegenstand eines anhängigen BFH-Verfahrens (Az. VI R 3/26) und können sich noch ändern. Bei Unsicherheit empfiehlt sich eine Anrufungsauskunft beim zuständigen Finanzamt oder Rücksprache mit der Lohnbuchhaltung / Steuerberatung.

Sachbezüge rechtssicher gestalten?

Wir prüfen Ihre Gutschein- und Kartenlösung und richten die Lohnabrechnung passend ein. Das Erstgespräch ist kostenfrei und unverbindlich.