Nach § 8 Abs. 1 Satz 2 EStG gehören zu den Einnahmen in Geld ausdrücklich auch zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten, auch wenn sie im Ergebnis für den Kauf einer Sache gedacht sind.
Ein Beispiel aus dem BMF-Anwendungserlass verdeutlicht die Falle: Ein Mitarbeiter hat Anspruch auf ein Fahrrad im Wert von 800 €. Erhält er stattdessen 800 € in bar zum Kauf des Rads, ist das eine Geldleistung, trotz Zweckbindung. Kauft er das Rad selbst und lässt sich die Kosten gegen Beleg erstatten, ist das eine nachträgliche Kostenerstattung, ebenfalls eine Geldleistung. Nur wenn der Arbeitgeber (oder ein vertraglich gebundener Dritter) die Sache direkt liefert bzw. der Händler unmittelbar mit dem Arbeitgeber abrechnet, liegt ein Sachbezug vor.
Diese Abgrenzung betrifft auch selbst ausgestellte Gutscheine: Ein vom Arbeitgeber selbst ausgestellter Gutschein ist nur dann begünstigt, wenn die Akzeptanzstelle (z. B. die Tankstelle) aufgrund eines vorher geschlossenen Vertrags direkt mit dem Arbeitgeber abrechnet, nicht wenn der Mitarbeiter in Vorleistung tritt.
§ 8 Abs. 1 Satz 2 EStG · BMF-Schreiben v. 15.03.2022, Rn. 4