Als Rückstellungen werden Verbindlichkeiten des Unternehmens ausgewiesen, die entweder dem Grunde nach oder der Höhe nach ungewiss sind. Durch die Rückstellungsbildung können Sie vermeiden, dass Ihr Unternehmen Steuern auf Gewinne zahlen muss, die so tatsächlich nicht angefallen sind. Naturgemäß bieten Rückstellungen größere Ermessensspielräume und können so auch zur zielgerichteten Steuerung des steuerlichen Ergebnisses verwendet werden. Bei bilanzierenden Unternehmen gehören deshalb Rückstellungen zu den wichtigsten Bilanzposten überhaupt.
Beispiel:
1. Ein Unternehmen wurde wegen einer Patentverletzung auf Schadenersatz verklagt. Es ist dem Grunde nach ungewiss, ob der Prozess gewonnen oder verloren wird.
2. Ein Unternehmen erwartet für das abgelaufene Geschäftsjahr noch eine Nebenkostenabrechnung des Vermieters. Die Höhe ist jedoch unbekannt.
Gegenforderungen müssen bei der Rückstellungsberechnung mindernd berücksichtigt werden.
Beispiel:
Ein Bauunternehmen wird wegen Baumängeln in die Haftung genommen, kann jedoch Rückgriff auf die verantwortlichen Subunternehmer nehmen.
Rückstellungen dienen also der periodengerechten Erfassung von Aufwendungen.
Grundlage für die Bilanzierung ist immer die Handelsbilanz. Es sind jedoch nicht alle Rückstellungen, die handelsrechtlich erlaubt oder vorgeschrieben sind, auch steuerlich zugelassen. Bei der Berechnungsweise gibt es ebenfalls Unterschiede zwischen den handelsrechtlichen und steuerrechtlichen Vorgaben.
Langfristige Rückstellungen (> 1 Jahr) werden abgezinst und nur mit dem sogenannten Barwert angesetzt.
Hier finden Sie eine Übersicht zu den am häufigsten gebildeten Rückstellungen. Überprüfen Sie doch einfach Ihren Jahresabschluss auf Vollständigkeit. Können bzw. müssen noch Rückstellungen gebildet werden?
Checkliste:
• Abbruchverpflichtungen
• Abfindungen an ausgeschiedene Mitarbeiter
• Abraumbeseitigung
• Altersteilzeit
• Altlastensanierung
• Archivierung
• Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen
• Aufsichtsratsvergütung
• Ausgleichsansprüche der Handelsvertreter
• Ausstehende Rechnungen
• Beihilfe
• Beiträge IHK/ Handwerkskammer
• Berufsgenossenschaftsbeiträge
• Betriebsprüfungskosten
• Bonusverpflichtungen
• Buchführungsarbeiten
• Bürgschaftsübernahmeverpflichtungen
• Devisentermin- und Devisenoptionsgeschäfte
• Drohverlustrückstellung
• Garantieverpflichtungen (Gewährleistungen)
• Gewinnbeteiligungszusagen, Gratifikationen, Tantiemen
• Haftpflichtverbindlichkeiten, insbesondere Produkthaftpflichtrisiken
• Hauptversammlung
• Instandhaltung, unterlassene
• Jahresabschlusskosten
• Jubiläumsaufwendungen
• Konzernhaftung
• Kulanzleistungen
• Mutterschutz
• Nachbetreuungsleistungen
• Offenlegung/ Hinterlegung im Bundesanzeiger
• Patent- und Markenzeichenverletzungen
• Pensionssicherungsverein, Beiträge
• Prozess-, Rechts- und Strafverteidigungskosten
• Prüfungskosten
• Rekultivierungskosten
• Rentenverpflichtungen/ Pensionsrückstellung
• Schadensersatzverpflichtungen
• Sicherheitsinspektion
• Sozialpläne
• Steuern
• Stilllegung
• Tantiemen
• Überstunden
• Umwelthaftung
• Urlaubsverpflichtungen
• Verlustübernahme
• Weihnachtsgeld