Ausländische Kapitaleinkünfte unterliegen nicht dem Progressionsvorbehalt

Finanzgericht Münster urteilt: Ausländische Kapitaleinkünfte unterliegen nicht dem Progressionsvorbehalt

Wer in Deutschland keinen Wohnsitz hat, aber deutsche Einkünfte bezieht, ist grundsätzlich beschränkt steuerpflichtig. Das betrifft zum Beispiel Steuerpflichtige, die in Deutschland arbeiten, aber jenseits der Grenze wohnen, oder Rentner, die im Ausland wohnen, aber je nach Doppelbesteuerungsabkommen ihre deutsche Rente in Deutschland versteuern müssen. Die beschränkte Steuerpflicht hat eine Reihe von Nachteilen, z.B.:

• kein Abzug des Grundfreibetrags (Ausnahme: Arbeitnehmer)
• kein Abzug von bestimmten Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen
• kein Splittingtarif.

Doch es gibt eine Lösung hierzu: die sogenannte fiktive unbeschränkte Einkommensteuerpflicht auf Antrag nach § 1 Abs. 3 EStG. Voraussetzung ist, dass die deutschen Einkünfte mindestens 90 % der Gesamteinkünfte betragen oder dass die ausländischen Einkünfte den Grundfreibetrag von aktuell 8.820 € nicht übersteigen. Der Nachteil der Lösung ist: Die ausländischen Einkünfte unterliegen nach § 32 b EStG dem Progressionsvorbehalt und erhöhen den Steuersatz auf die deutschen Einkünfte.

Das Finanzgericht Münster hat mit Urteil vom 7.12.2016 (Az. 11 K 2115/15 E) entschieden, was längst klar sein sollte: Ausländische Kapitaleinkünfte unterliegen nicht dem Progressionsvorbehalt, da Kapitaleinkünfte der Abgeltungssteuer in Höhe von 25 % und nicht der tariflichen Einkommensteuer unterliegen.