Bau- und Montagebetriebsstätten im Ausland: Wann werden Gewinne im Ausland steuerpflichtig?
Internationales Steuerrecht · · Wolfgang Dittrich

Bau- und Montagebetriebsstätten im Ausland: Wann werden Gewinne im Ausland steuerpflichtig?

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Deutsche Unternehmen, die Bau-, Montage- oder Installationsarbeiten im Ausland ausführen, müssen frühzeitig klären, ob dadurch im Ausland eine Steuerpflicht entsteht.

Hat Deutschland mit dem betreffenden Staat ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) abgeschlossen, hängt das Besteuerungsrecht regelmäßig davon ab, ob das deutsche Unternehmen dort eine Betriebsstätte unterhält.

Wann entsteht eine Betriebsstätte?

Eine Betriebsstätte ist grundsätzlich eine feste Geschäftseinrichtung, durch die die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird. Typische Beispiele sind eine Zweigniederlassung, Geschäftsstelle, Fabrikationsstätte oder Werkstatt.

Für Bau-, Montage- und Installationsarbeiten gelten jedoch besondere Regeln: Auch ohne eine solche feste Geschäftseinrichtung kann eine Bau- oder Montagebetriebsstätte entstehen, wenn das Projekt eine im jeweiligen DBA festgelegte Dauer überschreitet.

Diese Fristen unterscheiden sich von Staat zu Staat und können beispielsweise drei, sechs, neun oder zwölf Monate betragen. Deshalb muss für jedes Auslandsprojekt das konkrete DBA geprüft werden.

Entscheidend ist dabei nicht die geplante, sondern die tatsächliche Dauer des Projekts. Wird die maßgebliche Frist überschritten, besteht die Betriebsstätte grundsätzlich rückwirkend ab Beginn der Bau- oder Montagearbeiten.

Vorsicht ist auch bei Folge- und Anschlussaufträgen geboten. Mehrere Projekte können bei entsprechendem wirtschaftlichen, technischen und organisatorischen Zusammenhang für die Berechnung der Frist zusammenzufassen sein.

Welche Folgen hat eine Bau-Betriebsstätte?

Entsteht eine Betriebsstätte, muss sich das deutsche Unternehmen regelmäßig im ausländischen Staat steuerlich registrieren und dort Steuererklärungen abgeben.

Allerdings wird nicht der gesamte Unternehmensgewinn im Ausland besteuert. Es muss ermittelt werden, welcher Gewinn der ausländischen Betriebsstätte zuzurechnen ist. Maßgeblich sind dabei insbesondere die dort ausgeübten Funktionen, eingesetzten Wirtschaftsgüter sowie übernommenen Chancen und Risiken. Die Gewinnabgrenzung erfolgt grundsätzlich nach dem Fremdvergleichsgrundsatz.

Der auf die ausländische Betriebsstätte entfallende Gewinn wird bei vielen deutschen Doppelbesteuerungsabkommen in Deutschland von der Besteuerung freigestellt. Die konkrete Regelung des jeweiligen DBA ist jedoch immer zu prüfen.

Besondere Risiken bei den Arbeitnehmern

Die Entstehung einer Bau- oder Montagebetriebsstätte hat häufig auch unmittelbare Folgen für die aus Deutschland entsandten Mitarbeiter.

Zwar verhindert die bekannte 183-Tage-Regelung unter bestimmten Voraussetzungen eine Besteuerung des Arbeitslohns im Tätigkeitsstaat. Diese Ausnahme greift jedoch insbesondere dann nicht, wenn der Arbeitslohn von einer Betriebsstätte des Arbeitgebers im Ausland getragen wird.

Entsteht eine Bau-Betriebsstätte und ist der Arbeitslohn der dort eingesetzten Mitarbeiter dieser Betriebsstätte zuzurechnen, kann daher eine Steuerpflicht im Ausland auch bei einem Aufenthalt von weniger als 183 Tagen entstehen.

Besonders problematisch ist dies, wenn sich ein ursprünglich kurzfristig geplantes Projekt unerwartet verlängert. Wird dadurch die DBA-Frist überschritten, können auch die steuerlichen Folgen rückwirkend eintreten. Arbeitgeberregistrierungen und Lohnsteueranmeldungen im Ausland müssen dann möglicherweise nachgeholt und bereits erstellte Lohnabrechnungen korrigiert werden.

Da der Arbeitgeber regelmäßig für die ordnungsgemäße Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer verantwortlich ist, können hier erhebliche finanzielle Risiken entstehen. In der Praxis ist die Lohnsteuer deshalb häufig sogar das größere Risiko als die Besteuerung des Betriebsstättengewinns selbst.

Der im Ausland steuerpflichtige Arbeitslohn wird nach vielen deutschen DBA in Deutschland grundsätzlich von der Besteuerung freigestellt.

Frühzeitig prüfen

Unternehmen sollten deshalb bereits vor Beginn eines längerfristigen Auslandsprojekts prüfen, welche Betriebsstättenfrist das jeweilige DBA vorsieht und welche steuerlichen Folgen sich für das Unternehmen und seine Mitarbeiter ergeben.

Besonders wichtig ist es, die tatsächliche Projektdauer laufend zu überwachen. Denn aus einem zunächst kurzfristigen Auftrag kann durch Verzögerungen oder Anschlussaufträge unerwartet eine ausländische Betriebsstätte werden – mit entsprechenden Folgen für Unternehmens- und Lohnsteuern