Um zum Vorsteuerabzug zu berechtigen, müssen Rechnungen sämtliche in § 14 UStG geforderten Rechnungsbestandteile enthalten. Erleichterungen gibt es für Kleinbetragsrechnungen. Hier kann zum Beispiel auf die Angabe des Namens und der Anschrift des Leistungsempfängers verzichtet werden. Die Grenze für Kleinbetragsrechnungen wurde jetzt rückwirkend vom 1.1.2017 von bisher 150 € auf jetzt 250 € angehoben.
Die für den Vorsteuerabzug notwendigen Mindestangaben auf Rechnungen und Kleinbetragsrechnungen können Sie hier nachlesen: www.muenster-stb.de/service/downloads-formulare/ : Mindestangaben auf Ihren Rechnungen