Steuertipp: Wie kann ich das Finanzamt am Ausfall einer privaten Darlehensforderung beteiligen?

Steuertipp: Wie kann ich das Finanzamt am Ausfall einer privaten Darlehensforderung beteiligen?

Wenn eine Darlehensforderung ausfällt, ist das mehr als ärgerlich. Ist ein Mandant in dieser Situation, dann will er von uns wissen, wie die steuerliche Regelung aussieht. Wir erklären es Ihnen an einem Beispiel:

Sie haben 2010 einem Bekannten 40.000 € geliehen. Die Rückzahlung einschließlich 5 % Zinsen p.a. sollte eigentlich zum 31.12.2016 erfolgen. Jetzt stellt sich heraus, dass Ihr Bekannter kurz vor der Insolvenz steht und das Darlehen nicht oder nur zu einem geringen Teil zurückzahlen kann.

Seit der Einführung der Abgeltungssteuer zum 1.1.2009 werden Veräußerungsgewinne und Veräußerungsverluste von privaten Darlehen erstmals einkommensteuerlich erfasst. Leider hat das Finanzgericht Düsseldorf mit Urteil vom 11.1.2015 entschieden, dass der Darlehensausfall nicht einer Veräußerung gleichgestellt wird und einkommensteuerlich unbeachtlich ist. Gegen das Urteil wurde jedoch Revision eingelegt.

Was können Sie also tun?

1. Wenn sich Ihr Bekannter bereits in der Insolvenz befindet, sollten Sie die Berücksichtigung des Darlehensausfalls bei der Einkommensteuer beantragen. Das Finanzamt wird dies voraussichtlich ablehnen. Gegen diesen Steuerbescheid sollten Sie Einspruch einlegen und mit Hinweis auf das laufende Revisionsverfahren ein Ruhen des Verfahrens beantragen. So können Sie ohne Kostenrisiko von einem positiven BFH-Urteil profitieren.
2. Wenn sich Ihr Bekannter noch nicht in der Insolvenz befindet, gibt es einen einfachen Trick: Sie verkaufen die ausfallgefährdete Darlehensforderung an einen Dritten. Sie finden sicher jemanden, der zum Beispiel darauf setzt, dass er 10 % der Darlehensforderung = 4.000 € realisieren kann, entweder als Insolvenzquote oder im Wege eines Vergleichs. Den Veräußerungsverlust in Höhe von 36.000 € können Sie in jedem Fall als Verlust aus Kapitalvermögen bei der Einkommensteuer geltend machen und mit anderen Kapitaleinkünften, jedoch nicht mit anderen Einkünften, verrechnen. So sparen Sie im besten Fall Einkommensteuer in Höhe von 25 % von 36.000 € = 9.000 € zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer.

Wenn Sie Fragen haben, wenden Sie sich gerne an uns.