Mehrwertsteuer-Digitalpaket

Mehrwertsteuer-Digitalpaket

Die Änderungen des Mehrwertsteuer-Digitalpaketes betreffen in erster Linie den grenzüberschreitenden Versandhandel, also Lieferungen an Privatpersonen und sonstige Nicht-Unternehmer.
Bei Lieferungen von Deutschland ins EU-Ausland konnte bisher in vielen Fällen mit deutscher
Umsatzsteuer abgerechnet werden, weil die länderspezifischen Lieferschwellen nicht überschritten
waren. Jetzt fällt fast immer die Umsatzsteuer im Bestimmungsland an und es muss mit ausländischer
Umsatzsteuer abgerechnet werden. Da die Mehrwertsteuersätze in der EU sehr unterschiedlich sind,
müssen die unterschiedlichen Mehrwertsteuersätze in die Kalkulation einbezogen werden. Eine
Ausnahme gilt nur, wenn mit allen Versandlieferungen ins EU-Ausland die Grenze von 10.000 € nicht
überschritten wird. In diesem Fall darf weiter mit deutscher Umsatzsteuer abgerechnet werden.
Eine Umsatzsteuerregistrierung im EU-Ausland kann dennoch in vielen Fällen vermieden werden.
Hierfür wurde die sogenannte einzige Anlaufstelle erweitert (§ 18 j UStG). Die innergemeinschaftlichen
Fernverkäufe können über das One-Stop-Shop-Verfahren (OSS) gemeldet werden. Dies ist die
Weiterentwicklung des bisherigen Mini-One-Stop-Verfahrens. Die innergemeinschaftlichen
Fernverkäufe, die in anderen EU-Staaten umsatzsteuerpflichtig sind, können quartalsweise
zusammen an das Bundeszentralamt für Steuern gemeldet werden.
Auf elektronischem Weg erbrachten Dienstleistungen, die an Privatpersonen im EU-Ausland erbracht
werden und dort umsatzsteuerpflichtig sind, können – wie bisher – ebenfalls über das One-Stop-Shop-
Verfahren (OSS) gemeldet werden. Diese Umsätze werden ebenfalls in den Schwellenwert von
10.000 € eingerechnet.
Die sogenannte einzige Anlaufstelle wurde auch insoweit erweitert, dass auch nicht in der EU
ansässige Unternehmer das One-Stop-Shop-Verfahren (OSS) für bestimmte in anderen EU-Ländern
umsatzsteuerpflichtige Dienstleistungen, z.B. auf elektronischem Weg erbrachte Dienstleistungen,
nutzen dürfen (§ 18 i UStG).
Neu eingeführt wurde das Import-One-Stop-Shop-Verfahren (IOSS) für bestimmte Fernverkäufe aus
dem Drittland (§ 18 k UStG).

Weitere wichtige Neuerungen:

  • Bei Verkäufen über eine elektronische Schnittstelle (Marktplatz, zum Beispiel Amazon) greift
    in bestimmten Konstellationen eine Lieferkettenfiktion. Das bedeutet, es wird
    umsatzsteuerrechtlich eine Lieferung des Versandhändlers an den Marktplatz und eine
    Lieferung des Marktplatzes an die Privatperson fingiert, obwohl der Marktplatz nur als
    Vermittler fungiert. Die Lieferkettenfiktion betrifft insbesondere bestimmte Fernverkäufe von
    nicht in der EU ansässigen Unternehmern, aber auch bestimmte Fernverkäufe von in der EU
    ansässigen Unternehmern bei Warenlieferungen aus dem Drittland.
  • Die bisherige Einfuhrumsatzsteuerfreigrenze in Höhe von 22 € ist weggefallen.
  • Es wurde eine neue Einfuhrumsatzsteuerbefreiung eingeführt (§ 5 Abs. 1 Nummer 7 UStG).

Die Umsatzsteuerlichen Folgen des grenzüberschreitenden Versandhandels hängen von der
Kombination der folgenden Merkmale ab:

  • Unternehmen in der EU ansässig oder nicht in der EU ansässig
  • Warenlieferung innerhalb der EU oder vom Drittland in die EU
  • Warenlieferung über eine elektronische Schnittstelle (Marktplatz) oder nicht
  • Warenwert bis 150 € oder über 150 €

Bei Wareneinfuhren aus dem Drittland sind die umsatzsteuerrechtlichen Folgen darüber hinaus eng
verbunden mit der zollrechtlichen Behandlung der Ware.

Lassen Sie sich von uns beraten, damit Sie:

  • Nachzahlungen von deutscher und ausländischer Umsatzsteuer vermeiden.
  • möglichst wenig Verwaltungsaufwand mit der Abwicklung der Umsatzsteuermeldungen
    haben.
  • den gesamten EU-Binnenmarkt als Absatzmarkt nutzen können.