Das Mehrwertsteuer-Digitalpaket beeinflusst in erster Linie grenzüberschreitende Versandhandelsvorgänge an Privatpersonen und Nicht-Unternehmer. Früher konnten viele Lieferungen von Deutschland ins EU-Ausland mit deutscher Umsatzsteuer abgerechnet werden, wenn länderspezifische Schwellwerte nicht überschritten wurden. Nun fällt in fast allen Fällen die Umsatzsteuer im Bestimmungsland an. Eine Ausnahme besteht nur, wenn alle EU-Versandlieferungen die 10.000-Euro-Grenze nicht überschreiten.
Das erweiterte One-Stop-Shop-Verfahren (OSS) ermöglicht es, innergemeinschaftliche Fernverkäufe quartalsweise beim Bundeszentralamt für Steuern zu melden. Elektronische Dienstleistungen für Privatpersonen im EU-Ausland können ebenfalls über OSS gemeldet werden. Auch nicht-EU-Unternehmer dürfen das Verfahren für bestimmte Dienstleistungen nutzen.
Das neue Import-One-Stop-Shop-Verfahren (IOSS) gilt für bestimmte Fernverkäufe aus Drittländern. Bei Verkäufen über elektronische Schnittstellen wie Marktplätze kann eine Lieferkettenfiktion greifen, die umsatzsteuerrechtlich eine Lieferung des Versandhändlers an den Marktplatz und eine Lieferung des Marktplatzes an die Privatperson fingiert.
Die bisherige Einfuhrumsatzsteuerfreigrenze von 22 Euro wurde abgeschafft und durch eine neue Befreiungsregelung ersetzt. Die umsatzsteuerlichen Folgen hängen von der Kombination mehrerer Faktoren ab: EU-Ansässigkeit des Unternehmens, Ursprung der Waren, Vertriebsweg und Warenwert.
