Die Änderungen des Mehrwertsteuer-Digitalpaketes betreffen in erster Linie den grenzüberschreitenden Versandhandel, also Lieferungen an Privatpersonen und sonstige Nicht-Unternehmer.
Bei Lieferungen von Deutschland ins EU-Ausland konnte bisher in vielen Fällen mit deutscher
Umsatzsteuer abgerechnet werden, weil die länderspezifischen Lieferschwellen nicht überschritten
waren. Jetzt fällt fast immer die Umsatzsteuer im Bestimmungsland an und es muss mit ausländischer
Umsatzsteuer abgerechnet werden. Da die Mehrwertsteuersätze in der EU sehr unterschiedlich sind,
müssen die unterschiedlichen Mehrwertsteuersätze in die Kalkulation einbezogen werden. Eine
Ausnahme gilt nur, wenn mit allen Versandlieferungen ins EU-Ausland die Grenze von 10.000 € nicht
überschritten wird. In diesem Fall darf weiter mit deutscher Umsatzsteuer abgerechnet werden.
Eine Umsatzsteuerregistrierung im EU-Ausland kann dennoch in vielen Fällen vermieden werden.
Hierfür wurde die sogenannte einzige Anlaufstelle erweitert (§ 18 j UStG). Die innergemeinschaftlichen
Fernverkäufe können über das One-Stop-Shop-Verfahren (OSS) gemeldet werden. Dies ist die
Weiterentwicklung des bisherigen Mini-One-Stop-Verfahrens. Die innergemeinschaftlichen
Fernverkäufe, die in anderen EU-Staaten umsatzsteuerpflichtig sind, können quartalsweise
zusammen an das Bundeszentralamt für Steuern gemeldet werden.
Auf elektronischem Weg erbrachten Dienstleistungen, die an Privatpersonen im EU-Ausland erbracht
werden und dort umsatzsteuerpflichtig sind, können – wie bisher – ebenfalls über das One-Stop-Shop-
Verfahren (OSS) gemeldet werden. Diese Umsätze werden ebenfalls in den Schwellenwert von
10.000 € eingerechnet.
Die sogenannte einzige Anlaufstelle wurde auch insoweit erweitert, dass auch nicht in der EU
ansässige Unternehmer das One-Stop-Shop-Verfahren (OSS) für bestimmte in anderen EU-Ländern
umsatzsteuerpflichtige Dienstleistungen, z.B. auf elektronischem Weg erbrachte Dienstleistungen,
nutzen dürfen (§ 18 i UStG).
Neu eingeführt wurde das Import-One-Stop-Shop-Verfahren (IOSS) für bestimmte Fernverkäufe aus
dem Drittland (§ 18 k UStG).
Weitere wichtige Neuerungen:
Die Umsatzsteuerlichen Folgen des grenzüberschreitenden Versandhandels hängen von der
Kombination der folgenden Merkmale ab:
Bei Wareneinfuhren aus dem Drittland sind die umsatzsteuerrechtlichen Folgen darüber hinaus eng
verbunden mit der zollrechtlichen Behandlung der Ware.
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