Der Gewinn aus kleinen Fotovoltaikanlagen (Leistung bis 10 kW) oder vergleichbaren Blockheizkraftwerken (Leistung bis 2,5 kW) auf dem selbstgenutzten Einfamilien- oder Zweifamilienhaus bleibt auf Antrag steuerfrei (BMF-Schreiben vom 02.06.2021). Das gilt auch rückwirkend, soweit die Bescheide noch änderbar sind. Die Umsatzsteuerpflicht bleibt.
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