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Sie sind Einzelunternehmer und planen, in einem weiteren EU-Mitgliedsstaat einen zweiten Betrieb zu eröffnen? Sie sollten auf Ihren Sozialversicherungsschutz achten:
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Lassen Sie sich vor Aufnahme der Tätigkeit in einem anderen Mitgliedsstaat von Ihrem Sozialversicherungsträger bescheinigen, dass Sie weiter in Deutschland versicherungspflichtig sind. Dies wird mit dem Formular A1 beantragt.
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Sie sind weiter in Deutschland sozialversicherungspflichtig, wenn Deutschland weiter Ihr Wohnsitzstaat (Lebensmittelpunkt) ist und Sie in Deutschland einen wesentlichen Teil Ihrer Tätigkeit (mindestens 25 %) ausüben. Faktoren hierfür sind u.a.: Umsatz, Arbeitszeit, Einkommen.
