Unternehmenstätigkeit in zwei EU-Mitgliedsstaaten
Sie sind Einzelunternehmer und planen, in einem weiteren EU-Mitgliedsstaat einen zweiten Betrieb zu eröffnen? Sie sollten auf Ihren Sozialversicherungsschutz achten:
1. Lassen Sie sich vor Aufnahme der Tätigkeit in einem anderen Mitgliedsstaat
von Ihrem Sozialversicherungsträger bescheinigen, dass Sie weiter in Deutschland versicherungspflichtig sind. Dies wird mit dem Formular A1 beantragt.
2. Sie sind weiter in Deutschland sozialversicherungspflichtig, wenn Deutschland weiter Ihr Wohnsitzstaat (Lebensmittelpunkt) ist und Sie in Deutschland einen wesentlichen Teil Ihrer Tätigkeit (mindestens 25 %) ausüben. Faktoren hierfür sind u.a. : Umsatz, Arbeitszeit, Einkommen.