Sie denken darüber nach, eine Photovoltaikanlage zu installieren, oder haben bereits eine Photovoltaikanlage installiert? Wir stellen Ihnen dar, welche steuerlichen Folgen sich ergeben und was Sie im Einzelnen beachten müssen. Dabei gehen wir davon aus, dass Sie den gewonnenen Strom an einen Stromversorger verkaufen. Hierzu schließen Sie einen Vertrag mit dem Stromversorger. Seit dem 1.1.2009 müssen neue Anlagen der Bundesnetzagentur (www.bundesnetzagentur.de) gemeldet werden.
1. Allgemeines
Mit dem Betreiben einer Photovoltaikanlage werden Sie Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes. Es ist auch bei kleinen Anlagen sinnvoll, sich für die Umsatzsteuerpflicht zu entscheiden. Das Finanzamt erstattet Ihnen in diesem Fall die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) auf den Kaufpreis der Anlage, so dass Sie nur den Nettobetrag finanzieren müssen.
Beispiel: Kaufpreis der Anlage: 35.700 EUR (incl. 5.700 EUR Umsatzsteuer) Sie erhalten den Betrag von 5.700 EUR vom Finanzamt erstattet.
Der Stromversorger überweist Ihnen die Umsatzsteuer zusätzlich zur gesetzlich festgelegten Einspeisevergütung. Diese Umsatzsteuer müssen Sie dem Finanzamt melden und an das Finanzamt bezahlen.
Beispiel: Monatliche Einspeisevergütung (netto): 200 EUR Umsatzsteuer: 38 EUR Monatlicher Geldeingang: 238 EUR
Der Stromversorger überweist Ihnen 238 EUR, hiervon leiten Sie 38 EUR an das Finanzamt weiter.
Würden Sie sich für die Kleinunternehmerregelung ohne Umsatzsteuer entscheiden, was nicht sinnvoll wäre, wird wie folgt abgewickelt:
Sie bezahlen als Kaufpreis für die Anlage 35.700 EUR, ohne dass das Finanzamt Ihnen die Umsatzsteuer in Höhe von 5.700 EUR zurückerstattet. Der Stromversorger überweist Ihnen die monatliche Einspeisevergütung nur netto, d. h. 200 EUR. Umsatzsteuer müssten Sie in diesem Fall nicht an das Finanzamt abführen. Im Vergleich zur Variante mit Umsatzsteuerpflicht würden Sie deshalb 5.700 EUR weniger erhalten.
Der Betrieb einer Photovoltaikanlage ist grundsätzlich gewerbesteuerpflichtig. Bei kleinen Anlagen (z.B. Photovoltaikanlage auf dem Dach eines Einfamilienhauses) übersteigt der jährliche Gewinn allerdings nicht den Gewerbesteuerfreibetrag in Höhe von 24.500 EUR, so dass keine Gewerbesteuer anfällt. Viele Städte und Gemeinde verzichten bei kleinen Anlagen auf eine Gewerbeanmeldung.
Der Gewinn aus der Photovoltaikanlage unterliegt der Einkommensteuer. Bei fremdfinanzierten Anlagen fallen in den ersten Jahren in der Regel steuerliche Verluste an. Diese können mit anderen Einkünften verrechnet werden und mindern Ihre Einkommensteuerlast.
2. Ablauf
Wir können Ihnen viele steuerliche Pflichten abnehmen:
- Anmeldung der Photovoltaikanlage beim Finanzamt.
- Monatliche Umsatzsteuer-Voranmeldungen für die ersten beiden Jahre.
- Jährliche Umsatzsteuererklärung.
- Jährliche Einnahmenüberschussrechnung (Gewinnermittlung) mit Anlagenverzeichnis.
3. Achtung
Folgendes müssen Sie beachten:
- Damit das Finanzamt Ihnen tatsächlich die Umsatzsteuer aus dem Anlagenkauf erstattet, benötigen Sie eine steuerlich einwandfreie Rechnung des Anlagenbauers. Wir prüfen diese Rechnung für Sie auf steuerliche Ordnungsmäßigkeit.
- Wenn Sie selbständig sind und bisher die umsatzsteuerliche Kleinunternehmerregelung anwenden, führt der Betrieb der Photovoltaikanlage unter Umständen dazu, dass auch Ihre anderen Einnahmen umsatzsteuerpflichtig werden. Wir zeigen Ihnen Möglichkeiten, dies zu vermeiden.
4. Steuerminimierung
Bei der jährlichen Gewinnermittlung können Sie u. a. folgende Betriebsausgaben in Zusammenhang mit der Photovoltaikanlage absetzen:
- Zinsen
- Abschreibung (AfA)
- Wartung, Reparaturen
- Versicherung
- Steuerberaterhonorar
Eine Photovoltaikanlage wird über die steuerliche Nutzungsdauer von 20 Jahren abgeschrieben. Sie können zwischen verschiedenen Abschreibungsmethoden wählen und diese z.T. auch kombinieren:
- lineare Abschreibung
- Investitionsabzugsbetrag
- Sonderabschreibung nach Paragraph 7 g EStG
Durch eine optimale Ausnutzung dieser steuerlichen Wahlrechte können wir Ihre Steuerlast minimieren.
5. Honorar
Wir bieten Ihnen unsere Leistungen in Zusammenhang mit der Photovoltaikanlage für eine Pauschalvergütung nach Paragraph 14 Steuerberatervergütungsverordnung an.
