Die Globalisierung führt dazu, dass nicht nur Unternehmen, sondern auch
Arbeitnehmer international tätig werden. Dabei stellen sich regelmäßig folgende
Fragen:
– Wo wird der Arbeitslohn versteuert?
– Wie kann man Steuernachteile vermeiden?
– Kann man die Situation nutzen, um die persönlichen Steuern zu
minimieren?
Herr Averbeck aus Münster arbeitet für einen niederländischen Arbeitgeber in
Amsterdam. Seine Familie ist wegen der schulpflichtigen Kinder in Münster
geblieben. Herr Averbeck fährt jedes Wochenende nach Hause und konnte mit
seinem Arbeitgeber vereinbaren, dass er jeden Freitag von zu Hause aus arbeiten
darf. Des Weiteren ist er regelmäßig auf Dienstreisen außerhalb der Niederlande
unterwegs.
Herr Averbeck ist zwar aufgrund eines Wohnsitzes in Münster in Deutschland
unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Sein Arbeitslohn wird jedoch gemäß
Artikel 10 des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen den Niederlanden und
Deutschland in den Niederlanden versteuert, da er in den Niederlanden für einen
niederländischen Arbeitgeber tätig ist. Dies gilt jedoch nur, soweit er seine
Arbeit in den Niederlanden ausübt. Soweit er in Deutschland oder in anderen
Staaten als den Niederlanden tätig wird, verbleibt das Besteuerungsrecht in
Deutschland.
Im Jahr 2016 hat Herr Averbeck an insgesamt 220 Arbeitstagen gearbeitet,
davon 44 Tage zu Hause in Münster und 22 Tage auf Dienstreise außerhalb der
Niederlande. Sein Gehalt von 100.000,00 € wird daher aufgeteilt:
30 % (66 Tage : 220 Tage = 30 %) = 30.000,00 € sind in Deutschland
steuerpflichtig, 70.000,00 € in den Niederlanden. Für die 30.000,00 € spart er in
den Niederlanden den Spitzensteuersatz von zurzeit 52 %, während die
Belastung in Deutschland – auch unter Berücksichtigung des
Progressionsvorbehalts – höchstens 44,31 % (Einkommensteuer + Solidaritätszuschlag)
beträgt. Er spart somit mindestens 2.300,00 €.
Wir erklären Ihnen gerne, wie der Gehaltssplitt im Einzelnen funktioniert und
was es dabei zu beachten gilt.