Die Steuer- und Sozialversicherungsbehörden prüfen die ordnungsgemäße
Erklärung und Entrichtung von Steuern und Sozialabgaben durch eine Reihe
unterschiedlicher Außenprüfungen. Wir geben Ihnen ein Überblick über die
häufigsten Prüfungen und den üblichen Ablauf.
1. Betriebsprüfung
Die Betriebsprüfung wird in der Regel mit mindestens einem Monat Vorlauf
durch eine Prüfungsanordnung angekündigt. Die Buchführung, die
Gewinnermittlungen und die Umsatzversteuerungen werden für drei
aufeinderfolgende Jahre einer Prüfung unterzogen.
Nach der Betriebsprüfungsordnung soll die Betriebsprüfung im Betrieb des
Steuerpflichtigen stattfinden. Viele kleine und mittlere Unternehmen verfügen
aber nicht über einen geeigneten Arbeitsplatz, den sie einem oder mehreren
Prüfern für mehrere Tage oder sogar Wochen zur Verfügung stellen können.
Wir versuchen daher in Ihrem Interesse mit dem Betriebsprüfer eine
Betriebsprüfung bei uns im Steuerbüro zu vereinbaren. Wir halten hierfür
dauerhaft ein Prüferzimmer bereit. Während der Betriebsprüfung kümmern wir
uns um den Betriebsprüfer, sodass Sie weitgehend störungsfrei Ihren normalen
Geschäften nachgehen können. Gleichwohl wird der Betriebsprüfer in den
meisten Fällen eine Betriebsbesichtigung durchführen. Viele Fragen und
Informationswünsche können wir direkt mit dem Betriebsprüfer klären. Fragen
zu unklaren oder wichtigen Sachverhalten werden in gemeinsamen
Besprechungen zwischen Ihnen, den Betriebsprüfern und uns geklärt.
Die Betriebsprüfung endet mit einer Schlussbesprechung, in der der
Betriebsprüfer seine Prüfungsfeststellungen vorträgt, und strittige Punkte
diskutiert werden. Im Anschluss erstellt der Betriebsprüfer einen schriftlichen
Betriebsprüfungsbericht. Zu den getroffenen Feststellungen können wir bei
Bedarf ebenfalls schriftlich Stellung nehmen. Hiernach werden gegebenenfalls
geänderte Steuerbescheide für die geprüften Jahre erlassen. Sofern
Prüfungsfeststellungen weiter strittig sind, können wir gegen die betreffenden
Steuerbescheide Einspruch einlegen und notfalls Klage vor dem Finanzgericht
erheben.
Das Finanzamt wählt die Unternehmen für eine Betriebsprüfung nach
verschiedenen Kriterien aus:
1. Risikoklassifizierung, z.B.:
– Steuerliche Pflichten werden nicht pünktlich oder gar nicht
erfüllt.
– Unternehmen mit größerem Bargeldverkehr
(Gebrauchtwagenhandel, Gastronomiebetriebe, usw.)
– Unternehmen, deren Kennzahlen stark vom
Branchendurchschnitt abweichen.
– Ihr Einkommen ist über mehrere Jahre hinweg keine
ausreichende Grundlage für den Lebensunterhalt.
– Unternehmen, die bereits bei einer früheren Prüfung
„aufgefallen“ sind.
– Unternehmen mit Verlusten über mehrere Jahre.
– Starke Umsatzschwankungen ohne erkennbaren Grund
– Änderung der Gewinnermittlungsmethode
– Aufgabe des Betriebes
2. Reine Zufallsauswahl
2. Umsatzsteuer-Sonderprüfung
Die Umsatzsteuer-Sonderprüfung umfasst in der Regel kürzere Zeiträume als
die Betriebsprüfung. Sie kann sich beispielsweise nur auf einen einzelnen Monat
beziehen. Ferner werden lediglich Umsatzsteuersachverhalte (richtige
Umsatzversteuerung, Vorsteuerabzug usw.) geprüft. Davon abgesehen gilt das
für die Betriebsprüfung Gesagte. Das Finanzamt ordnet vor allem für folgende
Fälle häufig Umsatzsteuer-Sonderprüfungen an:
– Unternehmen, die größere Investitionen getätigt haben und daraus
Vorsteuerüberhänge geltend machen.
– Exporteure, die aufgrund Ihrer steuerfreien Lieferungen
Vorsteuerüberhänge geltend machen.
– Unternehmen, die insbesondere für ausländische Unternehmen
Dienstleistungen erbringen, die nicht in Deutschland umsatzsteuerbar
sind. Hieraus ergeben sich ebenfalls oft Vorsteuerüberhänge.
– Unternehmensneugründungen.
– Unternehmen, die sehr schnell wachsen.
3. Umsatzsteuer-Nachschau
Das Finanzamt hat die Möglichkeit, ohne Vorankündigung mit einer
Umsatzsteuernachschau zu beginnen. Hier werden wie bei der Umsatzsteuer-
Sonderprüfung nur Umsatzsteuersachverhalte geprüft, üblicherweise für aktuelle
Zeiträume. Da die Umsatzsteuer-Nachschau nicht angekündigt wird, führt dies
oft dazu:
– dass der Prüfer den Unternehmer nicht antrifft, weil dieser gerade
unterwegs ist oder
– dass der Prüfer keine Unterlagen für die Prüfung vorfindet, da die
Buchführungsdaten in der Regel nur bei uns im Büro gespeichert sind und
sich auch die aktuellen Buchführungsunterlagen häufig dort befinden.
Letztlich muss der Prüfer dann doch eine weitere Terminabsprache mit uns
treffen, sodass die Umsatzsteuer-Nachschau in eine Umsatzsteuer-
Sonderprüfung übergeht.
4. Lohnsteuerprüfung
Das Finanzamt prüft bei Arbeitgebern, die eine größere Anzahl von
Arbeitnehmern haben, ob die Lohnversteuerung zutreffend vorgenommen
wurde.
5. Sozialversicherungsprüfung
Alle Arbeitgeber werden unabhängig von Ihrer Größe alle vier Jahre von der
Deutschen Rentenversicherung geprüft. Diese prüft die richtige Ermittlung und
Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge. Ferner werden inzwischen auch
die Ermittlung und Entrichtung der Beiträge zur Berufsgenossenschaft und zur
Künstlersozialkasse geprüft.
Abschließend möchten wir Ihnen einige Tipps für alle genannten Prüfungen geben:
– Sobald Sie von einer Prüfung erfahren, rufen Sie uns bitte an, und wir
besprechen das weitere Vorgehen. Machen Sie sich nicht verrückt – wir
helfen Ihnen! Dafür sind wir schließlich da!
– Wenn es möglich ist, lassen Sie die Prüfung in unserem Büro
durchführen. Wir haben Erfahrung im Umgang mit den Prüfern.
– Sprechen Sie nach Möglichkeit nur mit uns zusammen mit den Prüfern,
um Missverständnisse zu vermeiden.
– Sollte der Prüfer tatsächlich Grund zur Beanstandung haben, werden wir
in Absprache mit Ihnen alles unternehmen, um finanzielle Nachteile so
gering wie möglich zu halten.
– Wenn der Prüfer falsche Feststellungen trifft, unangemessene
Schlussfolgerungen zieht oder falsche steuerrechtliche Positionen vertritt,
werden wir gemeinsam mit Ihnen für Ihr Recht kämpfen – bei der
Prüfung, im Rechtsbehelfsverfahren und notfalls vor Gericht.