Die Steuer- und Sozialversicherungsbehörden prüfen die ordnungsgemäße Erklärung und Entrichtung von Steuern und Sozialabgaben durch eine Reihe unterschiedlicher Außenprüfungen. Wir geben Ihnen ein Überblick über die häufigsten Prüfungen und den üblichen Ablauf.
1. Betriebsprüfung
Die Betriebsprüfung wird in der Regel mit mindestens einem Monat Vorlauf durch eine Prüfungsanordnung angekündigt. Die Buchführung, die Gewinnermittlungen und die Umsatzversteuerungen werden für drei aufeinderfolgende Jahre einer Prüfung unterzogen.
Nach der Betriebsprüfungsordnung soll die Betriebsprüfung im Betrieb des Steuerpflichtigen stattfinden. Viele kleine und mittlere Unternehmen verfügen aber nicht über einen geeigneten Arbeitsplatz, den sie einem oder mehreren Prüfern für mehrere Tage oder sogar Wochen zur Verfügung stellen können. Wir versuchen daher in Ihrem Interesse mit dem Betriebsprüfer eine Betriebsprüfung bei uns im Steuerbüro zu vereinbaren. Wir halten hierfür dauerhaft ein Prüferzimmer bereit. Während der Betriebsprüfung kümmern wir uns um den Betriebsprüfer, sodass Sie weitgehend störungsfrei Ihren normalen Geschäften nachgehen können. Gleichwohl wird der Betriebsprüfer in den meisten Fällen eine Betriebsbesichtigung durchführen. Viele Fragen und Informationswünsche können wir direkt mit dem Betriebsprüfer klären. Fragen zu unklaren oder wichtigen Sachverhalten werden in gemeinsamen Besprechungen zwischen Ihnen, den Betriebsprüfern und uns geklärt.
Die Betriebsprüfung endet mit einer Schlussbesprechung, in der der Betriebsprüfer seine Prüfungsfeststellungen vorträgt, und strittige Punkte diskutiert werden. Im Anschluss erstellt der Betriebsprüfer einen schriftlichen Betriebsprüfungsbericht. Zu den getroffenen Feststellungen können wir bei Bedarf ebenfalls schriftlich Stellung nehmen. Hiernach werden gegebenenfalls geänderte Steuerbescheide für die geprüften Jahre erlassen. Sofern Prüfungsfeststellungen weiter strittig sind, können wir gegen die betreffenden Steuerbescheide Einspruch einlegen und notfalls Klage vor dem Finanzgericht erheben.
Das Finanzamt wählt die Unternehmen für eine Betriebsprüfung nach verschiedenen Kriterien aus:
1. Risikoklassifizierung, z.B.:
- Steuerliche Pflichten werden nicht pünktlich oder gar nicht erfüllt.
- Unternehmen mit größerem Bargeldverkehr (Gebrauchtwagenhandel, Gastronomiebetriebe, usw.)
- Unternehmen, deren Kennzahlen stark vom Branchendurchschnitt abweichen.
- Ihr Einkommen ist über mehrere Jahre hinweg keine ausreichende Grundlage für den Lebensunterhalt.
- Unternehmen, die bereits bei einer früheren Prüfung "aufgefallen" sind.
- Unternehmen mit Verlusten über mehrere Jahre.
- Starke Umsatzschwankungen ohne erkennbaren Grund
- Änderung der Gewinnermittlungsmethode
- Aufgabe des Betriebes
2. Reine Zufallsauswahl
2. Umsatzsteuer-Sonderprüfung
Die Umsatzsteuer-Sonderprüfung umfasst in der Regel kürzere Zeiträume als die Betriebsprüfung. Sie kann sich beispielsweise nur auf einen einzelnen Monat beziehen. Ferner werden lediglich Umsatzsteuersachverhalte (richtige Umsatzversteuerung, Vorsteuerabzug usw.) geprüft. Davon abgesehen gilt das für die Betriebsprüfung Gesagte. Das Finanzamt ordnet vor allem für folgende Fälle häufig Umsatzsteuer-Sonderprüfungen an:
- Unternehmen, die größere Investitionen getätigt haben und daraus Vorsteuerüberhänge geltend machen.
- Exporteure, die aufgrund Ihrer steuerfreien Lieferungen Vorsteuerüberhänge geltend machen.
- Unternehmen, die insbesondere für ausländische Unternehmen Dienstleistungen erbringen, die nicht in Deutschland umsatzsteuerbar sind. Hieraus ergeben sich ebenfalls oft Vorsteuerüberhänge.
- Unternehmensneugründungen.
- Unternehmen, die sehr schnell wachsen.
3. Umsatzsteuer-Nachschau
Das Finanzamt hat die Möglichkeit, ohne Vorankündigung mit einer Umsatzsteuernachschau zu beginnen. Hier werden wie bei der Umsatzsteuer-Sonderprüfung nur Umsatzsteuersachverhalte geprüft, üblicherweise für aktuelle Zeiträume. Da die Umsatzsteuer-Nachschau nicht angekündigt wird, führt dies oft dazu:
- dass der Prüfer den Unternehmer nicht antrifft, weil dieser gerade unterwegs ist oder
- dass der Prüfer keine Unterlagen für die Prüfung vorfindet, da die Buchführungsdaten in der Regel nur bei uns im Büro gespeichert sind und sich auch die aktuellen Buchführungsunterlagen häufig dort befinden.
Letztlich muss der Prüfer dann doch eine weitere Terminabsprache mit uns treffen, sodass die Umsatzsteuer-Nachschau in eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung übergeht.
4. Lohnsteuerprüfung
Das Finanzamt prüft bei Arbeitgebern, die eine größere Anzahl von Arbeitnehmern haben, ob die Lohnversteuerung zutreffend vorgenommen wurde.
5. Sozialversicherungsprüfung
Alle Arbeitgeber werden unabhängig von Ihrer Größe alle vier Jahre von der Deutschen Rentenversicherung geprüft. Diese prüft die richtige Ermittlung und Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge. Ferner werden inzwischen auch die Ermittlung und Entrichtung der Beiträge zur Berufsgenossenschaft und zur Künstlersozialkasse geprüft.
Tipps für alle genannten Prüfungen
- Sobald Sie von einer Prüfung erfahren, rufen Sie uns bitte an, und wir besprechen das weitere Vorgehen. Machen Sie sich nicht verrückt -- wir helfen Ihnen! Dafür sind wir schließlich da!
- Wenn es möglich ist, lassen Sie die Prüfung in unserem Büro durchführen. Wir haben Erfahrung im Umgang mit den Prüfern.
- Sprechen Sie nach Möglichkeit nur mit uns zusammen mit den Prüfern, um Missverständnisse zu vermeiden.
- Sollte der Prüfer tatsächlich Grund zur Beanstandung haben, werden wir in Absprache mit Ihnen alles unternehmen, um finanzielle Nachteile so gering wie möglich zu halten.
- Wenn der Prüfer falsche Feststellungen trifft, unangemessene Schlussfolgerungen zieht oder falsche steuerrechtliche Positionen vertritt, werden wir gemeinsam mit Ihnen für Ihr Recht kämpfen -- bei der Prüfung, im Rechtsbehelfsverfahren und notfalls vor Gericht.
