Ihr Arbeitslohn wird in der Regel nach dem Tätigkeitsortprinzip versteuert.
Beispiel:
Herr Müller wohnt in Münster und arbeitet für eine niederländische Firma, jeweils montags bis donnerstags in den Niederlanden, jeden Freitag arbeitet er im Home-Office in Münster.
Folge: 80 % seines Arbeitslohns werden in den Niederlanden versteuert, 20 % in Deutschland.
Aufgrund der Coronakrise hat Herr Müller vom 15.3.bis 30.06.2020 ausschließlich im Home-Office in Münster gearbeitet. Normalerweise müsste er jetzt den in dieser Zeit verdienten Arbeitslohn vollständig in Deutschland versteuern. Deutschland und die Niederlande haben jedoch eine Konsultationsvereinbarung getroffen, dass es in diesem Fall unverändert bei der Aufteilung 80 % zu 20 % bleibt.
Vergleichbare Sonderregelungen gibt es inzwischen neben den Niederlanden für Österreich, Luxemburg, Belgien, Frankreich und Schweiz.
Die Doppelbesteuerungsabkommen mit Österreich, Frankreich und der Schweiz enthalten Sonderregelungen für Grenzgänger, die regelmäßig abends an ihren Wohnort zurückkehren. Die Anwendung der Sonderregeln hängt unter anderem von der Anzahl der Nicht-Rückkehrtage ab. Mit allen drei Staaten gibt es inzwischen bilaterale Sonderregelungen aufgrund der Corona-Krise.