Die Bundesregierung hat das sogenannte Zweite Corona-Steuerhilfegesetz auf den Weg gebracht. Das Gesetz soll im Laufe des Junis im Bundestag und Bundesrat beschlossen werden. Die geplanten Änderungen im Einzelnen:
• Die Umsatzsteuersätze werden befristet vom 1. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2020 von 19 auf 16 Prozent und von 7 auf 5 Prozent gesenkt.
• Die Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer wird auf den 26. des zweiten auf die Einfuhr folgenden Monats verschoben.
• Für jedes im Jahr 2020 kindergeldberechtigte Kind wird ein Kinderbonus von 300 Euro gewährt.
• Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird befristet auf zwei Jahre von derzeit 1 908 Euro auf 4 008 Euro für die Jahre 2020 und 2021 angehoben.
• Der steuerliche Verlustrücktrag wird für die Jahre 2020 und 2021 auf 5 Mio. Euro bzw. 10 Mio. Euro (bei Zusammenveranlagung) erweitert sowie ein Mechanismus eingeführt, um den Verlustrücktrag für 2020 unmittelbar finanzwirksam schon mit der Steuererklärung 2019 nutzbar zu machen.
• Einführung einer degressiven Abschreibung in Höhe von 25 Prozent, höchstens das 2,5-fache der linearen Abschreibung, für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die in den Jahren 2020 und 2021 angeschafft oder hergestellt werden.
• Bei der Besteuerung der privaten Nutzung von Dienstwagen, die keine Kohlendioxidemission je gefahrenen Kilometer haben, wird der Höchstbetrag des Bruttolistenpreises von 40 000 Euro auf 60 000 Euro erhöht.
• Vorübergehende Verlängerung der Reinvestitionsfristen des § 6b EStG um ein Jahr.
• Verlängerung der in 2020 endenden Fristen für die Verwendung von Investitionsabzugsbeträgen nach § 7g EStG um ein Jahr.
• Der Ermäßigungsfaktor in § 35 EStG wird von 3,8 auf 4,0 angehoben (Gewerbesteueranrechnung).
• Bei der Gewerbesteuer wird der Freibetrag für die Hinzurechnungstatbestände des § 8 Nummer 1 GewStG auf 200 000 Euro erhöht.
• Erhöhung der maximalen Bemessungsgrundlage der steuerlichen Forschungszulage auf 4 Mio. Euro im Zeitraum von 2020 bis 2025.
Zur Änderung des Umsatzsteuersatzes:
Im Einzelnen:
Leistung ausgeführt | ||||
Bis 30.6.2020 | 1.7.-31.12.2020 | 1.1.-30.6.2021 | Ab 1.7.2021 | |
Regelsteuersatz | 19 % | 16 % | 19 % | |
Ermäßigter Steuersatz | 7 % | 5 % | 7 % | |
Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen | 19 % | 5 % | 7 % | 19 % |
Entscheidend ist, wann die Leistung erbracht wird. Das bedeutet:
Beispiel 1:
Ein Handwerker renoviert für einen Kunden ein Badezimmer ab Mai 2020. Die letzten Arbeiten werden am 01.07.2020 erbracht.
Die Leistung unterliegt insgesamt dem Steuersatz von 16 %. Wenn bereits im Mai oder Juni eine Anzahlungsrechnung mit dem Steuersatz von 19 % geschrieben wurde, wird dies automatisch mit der Schlussrechnung auf 16 % für die gesamte Leistung korrigiert.
Beispiel 2:
Ein IT-Dienstleister stellt seine im Juni 2020 erbrachten Stunden mit Rechnung vom 03.07.2020 in Rechnung.
Die Leistungen wurden vollständig im Juni 2020 erbracht. Es kommt der Umsatzsteuersatz von 19 % zum Tragen.
Beispiel 3:
Bei einer Büromiete hat der Vermieter zur Umsatzsteuer optimiert.
Bei den Mieten für Juli bis Dezember 2020 beträgt der Umsatzsteuersatz 16 %.
Handlungsbedarf:
• Stellen Sie sicher, dass Ihre Kassensysteme und Rechnungsschreibungsprogramme die neuen Umsatzsteuersätze verarbeiten können und für Leistungen im Zeitraum 1.7. bis 31.12.2020 auf Rechnungen, Bons, etc. keine zu hohe Umsatzsteuer ausgewiesen wird.
• Ändern Sie Dauerrechnungen, zum Beispiel bei einer umsatzsteuerpflichtigen Miete, zum 01.07.2020 auf 16 % und dann noch einmal zum 01.01.2021 auf 19 %.
• Achten Sie bei Eingangsrechnungen und Dauerrechnungen darauf, dass keine zu hohe Umsatzsteuer ausgewiesen wird, weil Sie nur die richtige Umsatzsteuer als Vorsteuer in Abzug bringen können.
Zur degressiven Abschreibung:
Beispiel: Auswirkung bei Anschaffung eines neuen Pkw für 60.000 € im Juli 2020:
Altregelung | Neuregelung | |
Volle Jahresabschreibung in % im Erstjahr |
16,7 % |
25 % |
Volle Jahresabschreibung | 10.000 € | 15.000 € |
Abschreibung 2020 (6 Monate) | 5.000 € | 7.500 € |
Es handelt sich um eine zeitliche Verschiebung der Abschreibung.
Gewerbesteueranrechnung
Bei gewerbesteuerpflichtigen Einzelunternehmern und Personengesellschaftern wird die Gewerbesteuer mit höchstens 14,03 % angerechnet. Diese maximale Anrechnung wird auf 14,77 % erhöht, so dass Ihre effektive, endgültige Steuerbelastung um 0,74 % sinkt.
Beispiel (Gewerbesteuerhebesatz Münster 460 %):
Gewinn | 100.000 € |
Gewerbesteuerfreibetrag | 24.500 € |
Steuerpflichtiger Gewerbeertrag | 75.500 € |
Gewerbesteuer | 12.155 € |
Anrechnung bei Einkommensteuer + Solz | |
Altregelung | 10.594 € |
Neuregelung | 11.151 € |
Endgültiger Steuervorteil | 557 € |