Die Bundesregierung hat ein neues Programm „Überbrückungshilfe II“ zur Unterstützung von durch die Coronakrise betroffenen Unternehmen aufgelegt. Dies betrifft den Zeitraum September bis Dezember 2020. Gegenüber der „Überbrückungshilfe I“ wurden Erleichterungen bei den Zugangsbedingungen geschaffen und die Fördersätze erhöht. Anträge können ab sofort gestellt werden.
Antragsvoraussetzungen
– Umsatzeinbruch von mind. 50% in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis August 2020 gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten
ODER
– Umsatzeinbruch von mind. 30% im Durchschnitt in den Monaten April bis August 2020 gegenüber dem Vorjahreszeitraum
Erhöhung der Fördersätze
– 90% der Fixkosten bei mehr als 70% Umsatzeinbruch (zuvor 80% der Fixkosten)
– 60% der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch zwischen 50% und 70% (zuvor 50% der Fixkosten)
– 40% der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch von mehr als 30% (zuvor 40% der Fixkosten)
– die Personalkostenpauschale wird von 10% auf 20% erhöht
Weitere Verbesserungen
– Die Begrenzung von zuvor 9.000 € bzw. 15.000 € für Unternehmen mit wenigen Beschäftigten, aber hohen Fixkosten wurde gestrichen.
– Bei der Schlussrechnung sind nun auch Nachzahlungen und nicht mehr nur Rückforderungen möglich.
Die Anträge können wie bisher nur über registrierte Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und seit dem 10.08.2020 auch über Rechtsanwälte gestellt werden.