Antragsberechtigt sind alle Unternehmen, die aufgrund des aktuellen Lockdowns schließen mussten, also z.B. Gastronomiebetriebe, Fitnessstudios, Theater, usw. Ebenfalls antragsberechtigt sind indirekt betroffen Unternehmen, die 80 % ihrer Umsätze mit den direkt von den Schließungsmaßnahmen betroffenen Unternehmen erzielen.
Es werden Zuschüsse pro Woche der Schließung in Höhe von 75 % des durchschnittlichen wöchentlichen Umsatzes im November 2019 gewährt (max. 1 Mio. Euro). Andere staatliche Leistungen für den November 2020, insbesondere Überbrückungshilfe II und Kurzarbeitergeld, werden angerechnet.
Sofern trotz der Schließung Umsätze erzielt werden können, z.B. online, werden diese erst angerechnet, wenn sie 25 % des Vergleichsumsatzes überschreiten. Für Restaurants, die Speisen im Außerhausverkauf anbieten, gibt es eine Sonderregelung: Die Zuschüsse betragen 75 % der Umsätze, die im November 2019 dem vollen Umsatzsteuersatz unterlegen haben. Dafür wird der Außerhausverkauf auch bei Überschreiten der 25 %-Grenze nicht angerechnet.
Die Zuschüsse können nur über einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer beantragt werden. Ausnahmen gelten für Solo-Selbstständige, die nicht mehr als 5.000 € Förderung beantragen.