Die früher unter dem Namen bekannte und steuerfreie „Wechseldienstzulage“ wurde namentlich geändert in „DwZ“ (Dienst zu wechselnden Zeiten). Mit dieser Änderung wurde die Zulage aber steuerpflichtig abgerechnet. Das niedersächsische Finanzgericht hat am 25.05.2016 entschieden, dass diese Zulage weiterhin steuerfrei bleibt (Az: 2 K 11208/15).
Dies aber in den Gehaltsabrechnungen umzusetzen, dauert einige Zeit. Heben Sie Ihre Gehaltsabrechnungen also unbedingt auf, reichen Sie uns diese ein und wir bewirken mit der Einkommensteuererklärung die nachträgliche Steuerfreiheit für Sie.