Der Einsatz von Mitarbeitern im Ausland

Der Einsatz von Mitarbeitern im Ausland

Plant Ihr Unternehmen, Mitarbeiter im Ausland einzusetzen, dann geben wir Ihnen einen ersten Überblick, welche steuerrechtlichen und sozialversicherungsrechtlichen Regelungen Sie beachten müssen.

Lohnsteuer
Welchem Staat bei grenzüberschreitendem Einsatz von Mitarbeitern das Besteuerungsrecht zusteht, ist im bilateralen Doppelbesteuerungsabkommen geregelt. Hierbei gilt die Grundregel, dass der Staat, in dem die Tätigkeit tatsächlich ausgeübt wird, den Arbeitslohn besteuern darf (Art. 15 des OECD – Musterabkommens).
Beispiel: Sie beschäftigen einen Qualitätskontrolleur, der das ganze Jahr bei Ihren niederländischen Vorlieferanten Warenprüfungen vornimmt. Der Arbeitslohn unterliegt der niederländischen Besteuerung.
Hierzu gibt es folgende Ausnahme: Ihr Unternehmen ist nicht in dem entsprechenden ausländischen Staat ansässig und hat dort auch keine Betriebsstätte und dieser Arbeitnehmer hält sich nicht länger als 183 Tage in diesem anderen Staat auf. In diesem Fall bleibt der Arbeitslohn in Deutschland (Wohnsitzstaat) steuerpflichtig.
Beispiel: Ihr Unternehmen ist nur in Deutschland ansässig und hat in den Niederlanden auch keine Betriebsstätte. Sie schicken Ihren Arbeitnehmer, der in Münster wohnt und arbeitet, zu 3-tägigen Vertragsverhandlungen nach Amsterdam. Der Arbeitslohn, der auf diese drei Tage entfällt, bleibt in Deutschland steuerpflichtig und ist in den Niederlanden steuerfrei.
Die Berechnung der 183 Tage weicht in den einzelnen Doppelbesteuerungsabkommen voneinander ab (Berechnung nach Aufenthaltstagen oder nach Tätigkeitstagen; 183 Tage im Kalenderjahr oder in einem beliebigen 12-Monatszeitraum, usw.) Im Zweifel muss jeder Einzelfall gesondert geprüft werden.
Für die Frage, ob Ihr Unternehmen im ausländischen Staat eine Betriebsstätte unterhält, beachten Sie bitte unsere Downloads zu „Ausländische Betriebsstätten“ bzw. „Einsatz von angestellten Handelsvertretern im Ausland (Ständiger Vertreter?)“.
In einigen Doppelbesteuerungsabkommen gibt es Sonderregelungen für bestimmte Berufsgruppen, z.B. Geschäftsführer.

Sozialversicherung
In der Sozialversicherung gilt ebenfalls das Territorialitätsprinzip, das heißt, die Sozialabgaben fallen in dem Staat an, in dem der Arbeitnehmer tätig wird. Eine wichtige Ausnahme hierzu ist die Entsendung, das heißt, Sie entsenden einen bisher in Deutschland beschäftigten Arbeitnehmer in das Ausland, um dort diese Beschäftigung weiter auszuüben. Wenn die Beschäftigungsdauer zeitlich begrenzt ist und der Arbeitnehmer danach in Deutschland weiterbeschäftigt wird, kann er unter bestimmten Voraussetzungen in der deutschen Sozialversicherung verbleiben. Hierzu gibt es eine EG-Verordnung, die inzwischen nicht nur für die EU, sondern auch für die EWR-Staaten sowie die Schweiz gilt. Mit anderen Staaten gibt es zum Teil vergleichbare Sozialversicherungsabkommen.
Neben dem Steuerrecht und Sozialversicherungsrecht müssen Sie arbeitsrechtliche und gegebenenfalls immigrationsrechtliche Gesichtspunkte berücksichtigen.