Der Jahresabschluss ist kein bloßes Rechenwerk, sondern Ergebnis zahlreicher bewusster Entscheidungen.
Unternehmen haben viele Motive, um insbesondere den „richtigen“ Gewinn im Jahresabschluss auszuweisen:
- Steuerminimierung: Steuern endgültig sparen oder Steuerbelastungen zumindest in die Zukunft verschieben
- Bilanzgestaltung für Banken und Rating
- Gewinnerhöhung und hierdurch das Eigenkapital stärken: für höhere Attraktivität bei Investoren
- Gewinnglättung, um eine stabile Unternehmensentwicklung zu präsentieren
- Ausschüttungen steuern: den ausschüttungsfähigen Gewinn erhöhen oder aber begrenzen, damit das Kapital für Investitionen im Unternehmen bleibt.
- Kennzahlen beeinflussen: Eigenkapitalquote, Verschuldungsgrad, Rentabilität, Bilanzsumme, usw. gestalten. Dies hat z. B. Einfluss auf das Rating oder eine Prüfungspflicht nach HGB.
Handelsrecht und Steuerrecht bieten ein Bündel von Maßnahmen, um diese Ziele legal zu erreichen.
1. Ansatzwahlrechte
Beispiel 1: Selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, z. B. selbst erstellte Software, dürfen aktiviert werden.
Dies erhöht Ergebnis und Eigenkapital.
Großer Vorteil: Dies löst keine zusätzlichen Steuern aus.
Beispiel 2: Der Überhang an aktiven latenten Steuern darf aktiviert werden. Dies verbessert die Handelsbilanz und verstetigt den ausgewiesenen Steueraufwand.
2. Bewertungswahlrechte
In diesem Bereich gibt es zahlreiche Entscheidungen, die getroffen werden können, z. B.:
2.1. Abschreibungen
- Sonderabschreibungen: ja oder nein, ggf. welche und in welchem Umfang?
- AfA auf digitale Wirtschaftsgüter?
- GWG-AfA?
- Degressive oder lineare Abschreibung?
- § 6 b-Rücklage?
2.2. Ermittlung von Herstellungskosten
Dies ist besonders interessant für Produktionsunternehmen, ganz besonders im Anlagenbau. Das Gleiche gilt für Dienstleistungsunternehmen mit mehrjährigen Projekten. Für einen Teil der Kosten, zum Beispiel angemessene Teile der Verwaltungsgemeinkosten, gilt ein explizites Wahlrecht: Sie dürfen in die Herstellungskosten einbezogen werden, müssen aber nicht.
Dies hat einen erheblichen Einfluss auf die Höhe des Vorratsbestandes und das ausgewiesene Jahresergebnis.
3. Ermessensspielräume
Niemand kennt Ihr Unternehmen und Ihr Geschäftsmodell so gut wie Sie. Deshalb können (und dürfen) nur Sie einschätzen:
3.1. Festlegung von Nutzungsdauern
- Wie lange können Sie bestimmte Investitionen wirtschaftlich sinnvoll nutzen?
3.2. Folgebewertung von Vorräten
- Welche Vorräte können Sie nicht mehr verkaufen oder verwerten?
- Wo müssen/ können Abwertungen vorgenommen werden?
3.3. Bewertung von Forderungen
- Welche Kundenforderungen sind ausfallgefährdet?
- In welcher Höhe müssen/ können Einzelwertberichtigungen gebildet werden?
3.4. Ansatz und Bewertung von Rückstellungen
- Für welche Sachverhalte müssen/ können Rückstellungen gebildet werden?
- Wie wahrscheinlich und konkret ist das finanzielle Risiko?
- Haben Sie realistische Rückgriffsmöglichkeiten?
- Welche Erfahrungswerte gibt es aus der Vergangenheit, z. B. zur Häufigkeit und Höhe der Belastung bei Gewährleistungs- und Garantiefällen?
Sie sollten die Vollständigkeit der Rückstellungen auf jeden Fall anhand einer Checkliste prüfen (lassen).
4. Sachverhaltsgestaltung
Sie können noch vor dem Jahresende entscheidenden Einfluss auf die nächste Bilanz nehmen, z. B.:
- Investitionen im alten oder im neuen Jahr?
- Kauf und Finanzierung oder Leasing oder vielleicht Mietkauf?
- Projektabnahme oder Bauabnahme noch im alten oder besser erst im neuen Jahr?
- Kreditaufnahme: vor oder nach dem Bilanzstichtag?
- Bezahlung von Schulden noch im alten oder erst im neuen Jahr?
- Abschluss oder Kündigung von bestimmten Verträgen: vor oder nach dem Bilanzstichtag?
Zur Auswahl stehen zahlreiche Maßnahmen, die sich z. T. auch gegenseitig beeinflussen.
Ziel ist es, jedes Jahr die optimale Kombination für Ihr Unternehmen auszuwählen.
Lassen Sie sich beraten – wir haben jahrzehntelange Erfahrung in diesem Bereich.
Wolfgang Dittrich, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Fachberater für Internationales Steuerrecht, Fachberater für Zölle und Verbrauchsteuern, wolfgang.dittrich@muenster-stb.de
