Die Überbrückungshilfe wird in Form der Überbrückungshilfe 3 verlängert und verbessert. Für die Antragsberechtigung gibt es verschiedene alternative Möglichkeiten:
1. Durchschnittlicher Umsatzrückgang im Zeitraum April bis Dezember 2020 gegenüber April bis Dezember 2019 in Höhe von mindestens 30 %.
Ein Fixkostenzuschuss für alle Monate Dezember 2020 bis Juni 2021 ist möglich, wenn in dem jeweiligen Monat der Umsatzeinbruch mindestens 30 % beträgt.
2. Umsatzrückgang in Höhe von mindestens 50 % in 2 zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis Dezember 2020 – also zum Beispiel Vergleich April und Mai 2020 zu April und Mai 2019.
Ein Fixkostenzuschuss für alle Monate Dezember 2020 bis Juni 2021 ist möglich, wenn in dem jeweiligen Monat der Umsatzeinbruch mindestens 30 % beträgt.
3. Unternehmen, die direkt oder indirekt von den am 13. Dezember 2020 beschlossenen bundesweiten Schließungen betroffen sind und bei denen der Umsatzrückgang mindestens 30 % beträgt.
Ein Fixkostenzuschuss ist möglich für Dezember 2020 und die Monate Januar bis Juni 2021, soweit weitere bundesweite Schließungen beschlossen werden.
4. Umsatzrückgänge von mindestens 40 % im November und/ oder Dezember 2020, ohne von den bundesweiten Schließungen seit 2. November betroffen zu sein. Das gleiche gilt für die Monate Januar bis Juni 2021, soweit weitere bundesweite Schließungen beschlossen werden.
Ein Fixkostenzuschuss für die einzelnen Monate des Zeitraums November 2020 bis Juni 2021 ist möglich.
Die Höhe der Fixkostenzuschüsse entspricht der Überbrückungshilfe II:
Umsatzeinbruch Erstattungssatz der monatlichen Fixkosten
> 70 % 90 %
50 – 70 % 60 %
30 – 50 % 40 %
Zu den erstattungsfähigen Fixkosten gehören zusätzlich jetzt auch 50 % der Abschreibungen sowie Marketing- und Werbekosten.