Steuertipps für Arbeitnehmer die im Ausland tätig sind

Steuertipps für Arbeitnehmer die im Ausland tätig sind

Die Globalisierung führt dazu, dass immer mehr Arbeitnehmer zumindest zeitweise im Ausland arbeiten. In welchem Land müssen diese Arbeitnehmer Ihre Einkommensteuererklärung abgeben und ihre Einkommensteuer zahlen? Wir geben Ihnen nachfolgend einen ersten Überblick über die wichtigsten steuerrechtlichen Regelungen.

Einführung

Bei der steuerrechtlichen Beurteilung müssen neben dem innerdeutschen Steuerrecht das Steuerrecht des ausländischen Staates sowie die Abkommen zwischen beiden Staaten (Doppelbesteuerungsabkommen) beachtet werden. In der Regel wird der Arbeitslohn in dem Land besteuert, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird. Ein Arbeitnehmer, der ausschließlich in den Niederlanden tätig ist, muss folglich seinen Arbeitslohn nur in den Niederlanden versteuern. Zu diesem Grundsatz gibt es jedoch zahlreiche Ausnahmen.

Nachfolgend werden die häufigsten Konstellationen erläutert:

1. Der Arbeitnehmer hat bisher in Deutschland gewohnt und in Deutschland gearbeitet. Ab dem Jahreswechsel arbeitet er im Ausland, z. B. in den Niederlanden, und verlegt aus diesem Grund gleichzeitig seinen Wohnsitz in die Niederlande. Es werden keine weiteren Einkünfte erzielt. In Deutschland besteht kein Wohnsitz mehr. Da der Arbeitnehmer in Deutschland zukünftig weder einen Wohnsitz hat, noch deutsche Einkünfte erzielt, unterliegt er in Deutschland nicht mehr der Einkommensteuer. Er muss in Deutschland auch keine Einkommensteuererklärung abgeben. Die niederländischen Einkünfte werden in den Niederlanden versteuert.

2. Der Arbeitnehmer wechselt Wohnsitz und Arbeitsstätte wie im Fall 1, jedoch wird der Wechsel während des Jahres, zum Beispiel zum 1.7. eines Jahres vorgenommen. Der Arbeitnehmer muss im Jahr des Wechsels zwei Steuererklärungen abgeben, eine in Deutschland und eine in den Niederlanden.

Deutschland: Der deutsche Arbeitslohn unterliegt der deutschen Einkommensteuer. Der niederländische Arbeitslohn muss in der Steuererklärung angegeben werden. Er ist steuerfrei, unterliegt aber dem so genannten Progressionsvorbehalt. Das bedeutet, dass der Einkommensteuersatz auf den deutschen Arbeitslohn höher ist als im Normalfall.

Niederlande: Der niederländische Arbeitslohn unterliegt der niederländischen Einkommensteuer. Der deutsche Arbeitslohn ist in den Niederlanden steuerfrei.

3. Der Arbeitnehmer wechselt Wohnsitz und Arbeitsstätte wie im Fall 1. Neben den Arbeitseinkommen vermietet er dauerhaft ein Gebäude in Deutschland.

Die deutschen Vermietungseinkünfte unterliegen nur in Deutschland der Einkommensteuer. Es besteht beschränkte Steuerpflicht. In Deutschland muss jährlich eine Einkommensteuererklärung abgegeben werden.

4. Der Arbeitnehmer arbeitet in den Niederlanden. Er behält jedoch den deutschen Wohnsitz bei. Dort wohnen weiterhin Ehefrau und Kinder.

Der niederländische Arbeitslohn wird nur in den Niederlanden besteuert. Alle anderen Einkünfte (z.B. deutscher Arbeitslohn der Ehefrau, Zinsen, deutsche Vermietungseinkünfte, etc.) werden nur in Deutschland besteuert. Es besteht unbeschränkte Einkommensteuerpflicht in Deutschland. Der niederländische Arbeitslohn unterliegt in Deutschland dem Progressionsvorbehalt.

5. Der Arbeitnehmer hat seinen Lebensmittelpunkt in Deutschland. Da er für einen internationalen Konzern arbeitet, übt er seine Arbeit parallel aus:

  •  in den Niederlanden beim Arbeitgeber (120 Tage)
  •  in Deutschland (80 Tage)
  •  in Drittstaaten (20 Tage)

Insgesamt verdient er 110.000 € pro Jahr.

Es besteht unbeschränkte Einkommensteuerpflicht in Deutschland. Der Arbeitslohn wird auf Grundlage der Tätigkeitstage aufgeteilt:

  •  In den Niederlanden: 120 Tage / 220 Tage x 110.000 € = 60.000 €. Dieser Betrag wird nur in den Niederlanden besteuert (mit Progressionsvorbehalt in Deutschland).
  •  In Deutschland: 80 Tage / 220 Tage x 110.000 € = 40.000 €. Dieser Betrag wird nur in Deutschland besteuert.
  •  In Drittstaaten: 20 Tage / 220 Tage x 110.000 € = 10.000 €. Dieser Betrag wird nur in Deutschland besteuert.

Übrige Einkünfte werden in Deutschland besteuert.

6. Der Arbeitnehmer hat seinen Wohnsitz in Deutschland und arbeitet für einen deutschen Arbeitgeber. Dieser entsendet ihn für drei Monate in die USA, um bei einem Kunden eine neue Software einzuführen. Der Arbeitnehmer wohnt dort in einem Hotel.

Der Arbeitslohn unterliegt nur in Deutschland der Einkommensteuer, obwohl die Tätigkeit im Ausland ausgeführt wird. Dies gilt, solange sich der Arbeitnehmer nicht länger als 183 Tage in den USA aufhält.

7. Der Arbeitnehmer hat seinen Wohnsitz und Lebensmittelpunkt in Deutschland. Er hat fast das ganze Jahr im Iran gearbeitet. Er besitzt keine Unterlagen darüber, ob der iranische Arbeitslohn im Iran besteuert worden ist.

Grundsätzlich wäre dieser Arbeitslohn in Deutschland steuerfrei. Da aber nicht nachgewiesen werden kann, dass der Arbeitslohn bereits im Iran besteuert wurde, unterliegt der Arbeitslohn in vollem Umfang der deutschen Einkommensteuer.

Die vorstehenden Fälle sind so genannte „Outbound“-Fälle, das heißt, der Arbeitnehmer „verlässt“ für seine Tätigkeit Deutschland. Die so genannten „Inbound-Fälle“ werden genau spiegelverkehrt beurteilt (z.B. niederländischer Arbeitnehmer arbeitet in Deutschland).

Es gibt zu den genannten Grundsätzen zahlreiche Sonderregelungen und Ausnahmen, z. B.:

  •  für Grenzgänger in bestimmten Staaten.
  •  für Vorstände und Geschäftsführer.
  •  für bestimmte Lohnbestandteile (z. B. Tantiemen, Abfindungen, Versorgungsbezüge, usw.)
  •  für Staaten, mit denen kein Doppelbesteuerungsabkommen besteht.

Die Doppelbesteuerungsabkommen, die das Besteuerungsrecht zwischen zwei Staaten regeln, gleichen sich in den Grundzügen, weichen aber in Details voneinander ab.

Ist Ihr Fall komplizierter, empfehlen wir Ihnen daher ein Beratungsgespräch. Wir erklären Ihnen, was Sie beachten müssen, damit eine Auslandstätigkeit möglichst geringe Steuern verursacht.