Steuerliche Änderungen 2020

Steuerliche Änderungen 2020

Auch für das Jahr 2020 hat der deutsche Gesetzgeber diverse steuerliche Änderungen
vorgenommen. Wir haben Ihnen die aus unserer Sicht wichtigsten
Neuerungen zusammengestellt:

1. Die Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen wurden zum 01.01.2020 wie
folgt angepasst (für Reisen innerhalb Deutschlands)
a. Abwesenheit mehr als 8 Std. von bisher 12 € auf nunmehr 14 €
b. Abwesenheit mind. 24 Std. von bisher 24 € auf nunmehr 28 €
Die unter a. aufgeführten Pauschalen gelten auch für einen An- und
Abreisetag bei mehrtätigen Reisen.

2. Ein Steuerklassenwechsel ist seit dem 01.01.2020 auch mehrmals pro Jahr möglich.
Bisher war lediglich ein Wechsel pro Jahr möglich.

3. Der neu eingeführte § 35c EStG ermöglicht es, die Kosten für energetische
Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnraum steuerlich
gesondert abzusetzen. Dabei sind vor allem die folgenden Maßnahmen begünstigt:
a. Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen und Decken
b. Erneuerung von Fenstern, Außentüren, der Heizungsanlage
c. Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und
Verbrauchsoptimierung
d. Optimierung bestehender Heizungsanlagen, sofern diese älter als zwei Jahre
sind.
Voraussetzung ist dabei, dass das Objekt bei Durchführung der Maßnahmen
älter als zehn Jahre ist und dass eine Bescheinigung des ausführenden
Unternehmens vorliegt, dass die in § 35c EStG genannten Voraussetzungen
erfüllt sind.

4. Der Gesetzgeber hat zudem die Verlustverrechnung bei Kapitaleinkünften weiter
verschärft. Seit dem 01.01.2020 können sogenannte Totalverluste, z. B. aus der
ganzen oder teilweisen Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung, einer Ausbuchung
von wertlosen Wertpapieren aus dem Depot oder Übertragung auf einen Dritten, nur
noch in Höhe von max. 10.000 € im Entstehungsjahr mit Einkünften aus
Kapitalvermögen verrechnet werden. Weiterhin gilt, dass die Verluste aus
Kapitalvermögen nur mit Gewinnen aus Kapitalvermögen verrechnet werden können.
Übersteigende Verluste werden in die Folgejahre vorgetragen und dort mit
entsprechenden Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet.
Weiterhin sind Verluste aus Termingeschäften, z. B. Optionen, die nach dem
31.12.2020 entstehen, ebenfalls nur noch in Höhe von 10.000 € im Jahr der
Entstehung mit Gewinnen aus Termingeschäften verrechnungsfähig. Darüber
hinausgehende Verluste werden in Folgejahre vorgetragen und dort ausschließlich
mit Gewinnen aus Termingeschäften in Höhe von max. 10.000 € pro Jahr verrechnet.
§ 20 Abs. 6 EStG

5. Es wurde eine Pflichtveranlagung zur Einkommensteuer eingeführt, sofern
Kapitaleinkünfte, z. B. Zinsen, erzielt werden, welche nicht der Kapitalertragsteuer
unterliegen. Dies ist z. B. bei Zinsen aus Privatdarlehen oder aus Gesellschafter-
Darlehen der Fall.

6. Der gesetzliche Mindestlohn wurde zum 01.01.2020 auf 9,35 € angehoben. Höhere
tarifliche Mindestlöhne sind dabei vorrangig anzuwenden.

 

Auch für alle Selbständigen haben sich Änderungen ergeben:

1. Die Kleinunternehmergrenze in der Umsatzsteuer gem. § 19 UStG wurde zum
01.01.2020 von bisher 17.500 € auf 22.000 € angehoben. Sollten Sie im Jahr 2019
somit unter 22.000 € Umsatz erzielt haben, können Sie für das Jahr 2020 weiterhin
die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen.

2. Es wurden weitere Maßnahmen zur Förderung der Elektromobilität umgesetzt. Dabei
ist es unter bestimmten Voraussetzungen möglich, bei Elektrofahrzeugen den zu
versteuernden Privatanteil auf 0,25% herabzusenken.

3. Bisher war es möglich den Arbeitnehmern im Rahmen des Sachbezugs monatlich 44
€ steuer- und sozialversicherungsfrei zukommen zu lassen, z. B, über Gutscheine.
Diese Regelung wurde nunmehr verschärft. Zum aktuellen Zeitpunkt wird zwischen
Closed-Loop-, Controlled-Loop- und Open-Loop-Karten unterschieden. Dabei sind
Closed- und Controlled-Loop-Karten weiterhin begünstigt. Darunter sind z.B.
Geschenkkarten für einen genau benannten Einzelhandel oder sogenannte City-
Cards zu verstehen. Open-Loop-Karten, welche z. B. bei Amazon ausgegeben
werden, stellen möglicherweise jetzt steuerpflichtigen Arbeitslohn dar.
Darüber hinaus ist eine Erstattung von Aufwendungen, z. B. nachträgliche Erstattung
einer Tankquittung, nicht mehr steuerfrei möglich. Auch dies führt zu
steuerpflichtigem Arbeitslohn.

4. Zum 01.01.2020 ist es möglich, sogenannte Jobtickets dem Arbeitnehmer steuerfrei
zur Verfügung zu stellen. In diesem Fall würden die Werbungskosten für die Fahrten
zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte des Arbeitnehmers um die Höhe des
Jobtickets gekürzt. Eine Pauschalierung in Höhe von 25% ist weiterhin möglich,
sodass keine Kürzung des Werbungskostenabzugs erfolgt.

5. Die Anforderungen an eine sogenannte umsatzsteuerfreie innergemeinschaftliche
Lieferung (i. g. L.) (Lieferung innerhalb der EU) wurden weiter verschärft. Gemäß
§ 4 Nr. 1b) UStG liegt keine umsatzsteuerfreie i. g. L. vor, wenn der liefernde
Unternehmer seiner Pflicht zur Abgabe der sogenannten Zusammenfassenden
Meldung nicht oder verspätet nachkommt. Damit wir für Sie dieser Pflicht
nachkommen können, ist es zwingend notwendig, dass uns die
Buchhaltungsunterlagen in solchen Fällen spätestens bis zum 15. des Folgemonats,
in dem eine i. g. L. erfolgte, vorliegen.

6. Zum 01.01.2020 ist das Forschungszulagengesetz (FZulG) in Kraft getreten. Dadurch
kann eine Zulage in Höhe von bis zu max. 500.000 € beantragt werden.
Wichtig dabei ist, dass mit den Forschungs- und Entwicklungsmaßnahmen nach dem
01.01.2020 begonnen wurde.

7. Kosten für Betriebsveranstaltungen, waren bisher immer durch Teilnehmerlisten auf
die Arbeitnehmer zu verteilen und individuell zu versteuern. Zum 01.01.2020 besteht
die Möglichkeit gem. § 40 Abs. 2 EStG die Kosten ohne Führen einer Teilnehmerliste
pauschal mit 25% zu versteuern. Dadurch ergibt sich ein deutlich geringerer
Verwaltungsaufwand.