Steuerliche Änderungen 2020
· Wolfgang Dittrich

Steuerliche Änderungen 2020

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Auch für das Jahr 2020 hat der deutsche Gesetzgeber diverse steuerliche Änderungen vorgenommen. Wir haben Ihnen die aus unserer Sicht wichtigsten Neuerungen zusammengestellt:

  1. Die Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen wurden zum 01.01.2020 wie folgt angepasst (für Reisen innerhalb Deutschlands): a. Abwesenheit mehr als 8 Std. von bisher 12 € auf nunmehr 14 € b. Abwesenheit mind. 24 Std. von bisher 24 € auf nunmehr 28 € Die unter a. aufgeführten Pauschalen gelten auch für einen An- und Abreisetag bei mehrtätigen Reisen.

  2. Ein Steuerklassenwechsel ist seit dem 01.01.2020 auch mehrmals pro Jahr möglich. Bisher war lediglich ein Wechsel pro Jahr möglich.

  3. Der neu eingeführte § 35c EStG ermöglicht es, die Kosten für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnraum steuerlich gesondert abzusetzen. Dabei sind vor allem die folgenden Maßnahmen begünstigt: a. Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen und Decken b. Erneuerung von Fenstern, Außentüren, der Heizungsanlage c. Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung d. Optimierung bestehender Heizungsanlagen, sofern diese älter als zwei Jahre sind. Voraussetzung ist dabei, dass das Objekt bei Durchführung der Maßnahmen älter als zehn Jahre ist und dass eine Bescheinigung des ausführenden Unternehmens vorliegt, dass die in § 35c EStG genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

  4. Der Gesetzgeber hat zudem die Verlustverrechnung bei Kapitaleinkünften weiter verschärft. Seit dem 01.01.2020 können sogenannte Totalverluste, z. B. aus der ganzen oder teilweisen Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung, einer Ausbuchung von wertlosen Wertpapieren aus dem Depot oder Übertragung auf einen Dritten, nur noch in Höhe von max. 10.000 € im Entstehungsjahr mit Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden. Weiterhin gilt, dass die Verluste aus Kapitalvermögen nur mit Gewinnen aus Kapitalvermögen verrechnet werden können. Übersteigende Verluste werden in die Folgejahre vorgetragen und dort mit entsprechenden Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet. Weiterhin sind Verluste aus Termingeschäften, z. B. Optionen, die nach dem 31.12.2020 entstehen, ebenfalls nur noch in Höhe von 10.000 € im Jahr der Entstehung mit Gewinnen aus Termingeschäften verrechnungsfähig. Darüber hinausgehende Verluste werden in Folgejahre vorgetragen und dort ausschließlich mit Gewinnen aus Termingeschäften in Höhe von max. 10.000 € pro Jahr verrechnet. § 20 Abs. 6 EStG

  5. Es wurde eine Pflichtveranlagung zur Einkommensteuer eingeführt, sofern Kapitaleinkünfte, z. B. Zinsen, erzielt werden, welche nicht der Kapitalertragsteuer unterliegen. Dies ist z. B. bei Zinsen aus Privatdarlehen oder aus Gesellschafter-Darlehen der Fall.

  6. Der gesetzliche Mindestlohn wurde zum 01.01.2020 auf 9,35 € angehoben. Höhere tarifliche Mindestlöhne sind dabei vorrangig anzuwenden.

Änderungen für Selbständige

  1. Die Kleinunternehmergrenze in der Umsatzsteuer gem. § 19 UStG wurde zum 01.01.2020 von bisher 17.500 € auf 22.000 € angehoben. Sollten Sie im Jahr 2019 somit unter 22.000 € Umsatz erzielt haben, können Sie für das Jahr 2020 weiterhin die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen.

  2. Es wurden weitere Maßnahmen zur Förderung der Elektromobilität umgesetzt. Dabei ist es unter bestimmten Voraussetzungen möglich, bei Elektrofahrzeugen den zu versteuernden Privatanteil auf 0,25% herabzusenken.

  3. Bisher war es möglich den Arbeitnehmern im Rahmen des Sachbezugs monatlich 44 € steuer- und sozialversicherungsfrei zukommen zu lassen, z. B, über Gutscheine. Diese Regelung wurde nunmehr verschärft. Zum aktuellen Zeitpunkt wird zwischen Closed-Loop-, Controlled-Loop- und Open-Loop-Karten unterschieden. Dabei sind Closed- und Controlled-Loop-Karten weiterhin begünstigt. Darunter sind z.B. Geschenkkarten für einen genau benannten Einzelhandel oder sogenannte City-Cards zu verstehen. Open-Loop-Karten, welche z. B. bei Amazon ausgegeben werden, stellen möglicherweise jetzt steuerpflichtigen Arbeitslohn dar. Darüber hinaus ist eine Erstattung von Aufwendungen, z. B. nachträgliche Erstattung einer Tankquittung, nicht mehr steuerfrei möglich. Auch dies führt zu steuerpflichtigem Arbeitslohn.

  4. Zum 01.01.2020 ist es möglich, sogenannte Jobtickets dem Arbeitnehmer steuerfrei zur Verfügung zu stellen. In diesem Fall würden die Werbungskosten für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte des Arbeitnehmers um die Höhe des Jobtickets gekürzt. Eine Pauschalierung in Höhe von 25% ist weiterhin möglich, sodass keine Kürzung des Werbungskostenabzugs erfolgt.

  5. Die Anforderungen an eine sogenannte umsatzsteuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung (i. g. L.) (Lieferung innerhalb der EU) wurden weiter verschärft. Gemäß § 4 Nr. 1b) UStG liegt keine umsatzsteuerfreie i. g. L. vor, wenn der liefernde Unternehmer seiner Pflicht zur Abgabe der sogenannten Zusammenfassenden Meldung nicht oder verspätet nachkommt. Damit wir für Sie dieser Pflicht nachkommen können, ist es zwingend notwendig, dass uns die Buchhaltungsunterlagen in solchen Fällen spätestens bis zum 15. des Folgemonats, in dem eine i. g. L. erfolgte, vorliegen.

  6. Zum 01.01.2020 ist das Forschungszulagengesetz (FZulG) in Kraft getreten. Dadurch kann eine Zulage in Höhe von bis zu max. 500.000 € beantragt werden. Wichtig dabei ist, dass mit den Forschungs- und Entwicklungsmaßnahmen nach dem 01.01.2020 begonnen wurde.

  7. Kosten für Betriebsveranstaltungen waren bisher immer durch Teilnehmerlisten auf die Arbeitnehmer zu verteilen und individuell zu versteuern. Zum 01.01.2020 besteht die Möglichkeit gem. § 40 Abs. 2 EStG die Kosten ohne Führen einer Teilnehmerliste pauschal mit 25% zu versteuern. Dadurch ergibt sich ein deutlich geringerer Verwaltungsaufwand.