Sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber profitieren von der Überlassung eines Dienstfahrrads. Wenn das Fahrrad im Rahmen einer Gehaltsumwandlung überlassen wird, muss der Arbeitnehmer 0,5 % des auf 100 € abgerundeten Listenpreises des Fahrrads pro Monat versteuern.
Beispiel: Listenpreis 1.099 €
Monatlich steuerpflichtig: 5 €
Dieser Betrag (5 €) unterliegt auch der Sozialversicherung.
Noch günstiger ist es, wenn das Fahrrad zusätzlich zum vertraglich vereinbarten Arbeitslohn überlassen wird. In diesem Fall ist die Überlassung steuerfrei und sozialversicherungsfrei.
Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte müssen in beiden Fällen nicht versteuert werden. Die Entfernungspauschale wird ebenfalls nicht gekürzt.
Um die Begünstigung zu erhalten, darf der Arbeitnehmer kein wirtschaftlicher Eigentümer des Fahrrads werden. Arbeitgeber und Arbeitnehmer müssen ein Überlassungsvertrag abschließen.
Die Vergünstigungen gelten auch für E-Bikes ohne Kennzeichnung und Versicherungspflicht.