Wichtig für Sie ist:
- ab welchem Alter und
- für welche Arbeiten Sie einen arbeitswilligen Schüler beschäftigen möchten.
Kinder dürfen
- ab 13 Jahren
- mit Zustimmung ihrer Erziehungsberechtigten
- maximal 2 Stunden täglich
- in der Zeit von 8:00 Uhr bis 18:00 Uhr
- leichte Tätigkeiten (Botengänge, Zeitungen austragen etc.) ausüben.
Ausnahme: In landwirtschaftlichen Betrieben ist eine Beschäftigung von maximal bis zu 3 Stunden erlaubt.
Jugendliche (zwischen 15 und 18 Jahren) gelten ebenfalls als Kinder, soweit sie Vollzeit schulpflichtig sind.
AUSNAHME: Schulferienregelung:
Jugendliche dürfen während der Schulferien
- maximal 4 Wochen im Kalenderjahr
- pro Tag 8 Stunden bzw. pro Woche 40 Stunden
beschäftigt werden.
Ausnahme: In landwirtschaftlichen Betrieben ist während der Erntezeit bei Jugendlichen über 16 Jahre eine Beschäftigung von bis zu 9 Stunden täglich aber nicht mehr als 85 Stunden in der Doppelwoche erlaubt.
Sie können Schüler sowohl als kurzfristig Beschäftigte als auch als Minijobber bis 450 Euro pro Monat anmelden.
Kurzfristige Beschäftigung
- Beschäftigung ist innerhalb eines Kalenderjahres auf maximal 70 Arbeitstage oder 3 Monate beschränkt
- Sozialversicherungsfrei
- Versteuerung erfolgt nach der Lohnsteuerkarte oder pauschal mit 25% des Arbeitsentgelts zzgl. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer unter folgenden Voraussetzungen:
- Der Arbeitnehmer ist nicht mehr als 18 Arbeitstage zusammenhängend beschäftigt (ohne arbeitsfreie Samstage, Sonn- u. Feiertage, Krankheits- u. Urlaubstage).
- Der durchschnittliche Stundenlohn beträgt max. 12 Euro.
- Der Arbeitslohn übersteigt nicht während der gesamten Beschäftigungsdauer durchschnittlich 62 Euro je Arbeitstag.
Da Schüler meistens nur ein geringes Einkommen beziehen, bleit Ihr Einkommen entweder ohnehin steuerfrei oder sie erhalten die abgeführte Steuer mit der Einkommensteuer zurück. Daher ist meistens die Abrechnung über die Lohnsteuerkarte sinnvoll.
Geringfügig entlohnte Beschäftigung (450 Euro – Job)
- Beschäftigung wird regelmäßig ausgeführt
- Beschäftigung übersteigt nicht 450 Euro pro Monat
- Pauschal steuerpflichtig in Höhe von 2% des Arbeitslohns
- Pauschal sozialversicherungspflichtig:
- Rentenversicherung in Höhe von 15% des Arbeitslohns
- Krankenversicherung in Höhe von 13% des Arbeitslohns
- Minijobs im Haushalt: Der Beitrag in der Renten- und in der Krankenversicherung reduziert sich auf jeweils 5% des Arbeitslohns
Für eine eventuelle Lohnsteuer- oder Sozialversicherungsprüfung müssen Sie auf Vollständigkeit der folgenden Unterlagen achten:
- Schulbescheinigungen
- Nachweise für die geringfügige Beschäftigung:
- Aufzeichnung der tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden
- Regelmäßige, wöchentliche Arbeitszeit
- Bestätigung über das Vorliegen bzw. Nichtvorliegen einer weiteren Beschäftigung