Der Unternehmer kann die Aufwendungen für eine geschäftlich veranlasste Bewirtung von Geschäftspartnern als Betriebsausgaben geltend machen, sofern die Bewirtungskosten nicht unangemessen hoch sind.
Bewirtungskosten aus geschäftlichem Anlass können beispielsweise Besprechungen laufender Aufträge sein. Auch potentielle Kunden des Unternehmens können bewirtet werden, um künftige Aufträge zu erhalten. Der Gesetzgeber verlangt jedoch vom Unternehmer, dass die betriebliche Bewirtung um einen privaten Anteil korrigiert wird. Diese Korrektur von 30% der nachgewiesenen Aufwendungen muss erfolgen, weil der Unternehmer ebenfalls an der Bewirtung teilnimmt und diese Aufwendungen als privat veranlasst betrachtet werden. Die Kürzung gilt nicht für Aufmerksamkeiten, wie z.B. Kaffee und Kekse.
Der Bewirtungsbeleg muss maschinell erstellt sein und zeitnah ausgefüllt werden. Der Beleg muss folgende Angaben enthalten:
•Name und Anschrift des Restaurants
•Rechnungsdatum
•Rechnungsnummer
•Datum der Bewirtung, falls es nicht mit dem Rechnungsdatum übereinstimmt
•Menge und Art der Speisen und Getränke
•Rechnungsbetrag in einer Summe inkl. Umsatzsteuer sowie anzurechnender Steuersatz
•Anlass der Bewirtung
•Namen der bewirteten Personen
•Unterschrift des Bewirtenden, also des Gastgebers
Bei Bewirtungskosten von über 150,- müssen schließlich, insbesondere mit Blick auf den Vorsteuerabzug, weiterhin folgende Angaben enthalten sein:
•Gesonderter Ausweis des Netto Rechnungsbetrages aufgeschlüsselt nach Steuersätzen sowie Umsatzsteuersatz und Umsatzsteuerbetrag in Euro
•Name und Anschrift des Bewirtenden (gegebenenfalls handschriftliche Ergänzung durch Gastwirt ausreichend)
•Steuernummer des Restaurants
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass auch Trinkgelder als Betriebsausgabe geltend gemacht werden können. Da diese nicht kassenmäßig ausgewiesen werden, können und sollten diese direkt auf der Rechnung vermerkt und vom Empfänger abgezeichnet werden.
Behandlung der Vorsteuer:
Aus den Bewirtungskosten kann der Unternehmer den vollen Vorsteuerabzug geltend machen.
Fazit:
Eine angemessene unternehmerische Bewirtung führt zu 70% Betriebsausgaben, jedoch zu 100% Vorsteuerabzug beim Unternehmer.
Beispiel für unangemessene Bewirtungskosten:
Ein Unternehmer bewirtet einen Geschäftspartner in einem Fünfsternerestaurant für insgesamt 560,-. Dabei wird unter anderem eine edle Flasche Wein für 320,- konsumiert. In diesem Fall kann durchaus die Angemessenheit der Bewirtung infrage gestellt werden, was zur Verminderung dieser Ausgaben als Bewirtungskosten führen kann.