Die Globalisierung führt dazu, dass nicht nur Unternehmen, sondern auch Arbeitnehmer international tätig sind. Wenn ein Arbeitnehmer z.B. im ersten Halbjahr eines Jahres in Deutschland wohnt und gearbeitet hat und dann zur Jahresmitte Arbeitsplatz und Wohnort ins Ausland verlegt, stellen sich folgende Fragen:
- Wo müssen welche steuerlichen Pflichten erfüllt werden?
- Welcher Arbeitslohn muss wo versteuert werden?
- Welche Kosten kann man wo absetzen?
Im Regelfall müssen im Jahr des Übergangs -- unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer Deutschland verlässt (Outbound) oder nach Deutschland zieht (Inbound) -- zwei Steuererklärungen erstellt werden: Eine in Deutschland und eine im ausländischen Staat. Deutschland hat mit vielen anderen Staaten Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen. Diese regeln üblicherweise, dass der "deutsche" Arbeitslohn in Deutschland besteuert wird und der "ausländische" Arbeitslohn im Ausland steuerpflichtig ist. In Deutschland wird die Höhe des ausländischen Einkommens zusätzlich bei der Berechnung des Steuersatzes auf die deutschen Einkünfte einbezogen (Progressionsvorbehalt).
Die genauen Regeln sind jedoch je nach Land unterschiedlich. Zudem gibt es zahlreiche Sonderregeln für bestimmte Arbeitnehmer (z.B. Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst, Vorstände/Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften, Lehrer und Professoren, usw.) oder für besondere Vergütungen (z.B. Abfindungen, Tantiemen, Ruhegehälter usw.)
Bitte sprechen Sie uns an, damit wir die für Sie richtige und steuergünstigste Lösung finden.
