Verlagerung von Wohnsitz und Arbeitsstelle von Arbeitnehmern ins Ausland

Verlagerung von Wohnsitz und Arbeitsstelle von Arbeitnehmern ins Ausland

Die Globalisierung führt dazu, dass nicht nur Unternehmen, sondern auch
Arbeitnehmer international tätig sind. Wenn ein Arbeitnehmer z.B. im ersten
Halbjahr eines Jahres in Deutschland wohnt und gearbeitet hat und dann zur
Jahresmitte Arbeitsplatz und Wohnort ins Ausland verlegt, stellen sich folgende
Fragen:
– Wo müssen welche steuerlichen Pflichten erfüllt werden?
– Welcher Arbeitslohn muss wo versteuert werden?
– Welche Kosten kann man wo absetzen?
Im Regelfall müssen im Jahr des Übergangs – unabhängig davon, ob der
Arbeitnehmer Deutschland verlässt (Outbound) oder nach Deutschland zieht
(Inbound) – zwei Steuererklärungen erstellt werden: Eine in Deutschland und
eine im ausländischen Staat. Deutschland hat mit vielen anderen Staaten
Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen. Diese regeln üblicherweise, dass
der „deutsche“ Arbeitslohn in Deutschland besteuert wird und der
„ausländische“ Arbeitslohn im Ausland steuerpflichtig ist. In Deutschland wird
die Höhe des ausländischen Einkommens zusätzlich bei der Berechnung des
Steuersatzes auf die deutschen Einkünfte einbezogen (Progressionsvorbehalt).
Die genauen Regeln sind jedoch je nach Land unterschiedlich. Zudem gibt es
zahlreiche Sonderregeln für bestimmte Arbeitnehmer (z.B. Arbeitnehmer im
öffentlichen Dienst, Vorstände/Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften,
Lehrer und Professoren, usw.) oder für besondere Vergütungen (z.B.
Abfindungen, Tantiemen, Ruhegehälter usw.)
Bitte sprechen Sie uns an, damit wir die für Sie richtige und steuergünstigste
Lösung finden.