Ab dem 1. Januar 2022 ist die Steuer-ID Ihrer gewerblichen Minijobber auch über das elektronische
Meldeverfahren an die Minijob-Zentrale zu übermitteln. Dies gilt unabhängig davon, ob Sie als
Arbeitgeber oder Arbeitgeberin die Steuer pauschal an die Minijob-Zentrale zahlen oder die
individuelle Besteuerung nach der Lohnsteuerklasse über das Finanzamt vornehmen. Zudem müssen
Sie in der Datenübermittlung die Art der Versteuerung angeben.
Zusätzlich muss für die Lohnabrechnung erfasst werden, bei welcher Krankenkasse der Minijobber
tatsächlich versichert ist. Diese Angabepflicht besteht, obwohl über die geringfügige Beschäftigung
kein Krankenversicherungsschutz vermittelt wird.