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Ab dem 1. Januar 2022 müssen Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen zusätzliche Informationen über das elektronische Meldeverfahren an die Minijob-Zentrale übermitteln. Dies betrifft die Steuer-ID der gewerblichen Minijobber. Die Verpflichtung gilt unabhängig davon, ob Sie als Arbeitgeber oder Arbeitgeberin die Steuer pauschal an die Minijob-Zentrale zahlen oder die individuelle Besteuerung nach der Lohnsteuerklasse über das Finanzamt vornehmen.
Zusätzlich muss die Art der Versteuerung in der Datenübermittlung angegeben werden. Bei der Lohnabrechnung ist erforderlich, die tatsächliche Krankenversicherung des Minijobbers zu dokumentieren, obwohl über die geringfügige Beschäftigung kein Krankenversicherungsschutz vermittelt wird.
