Die Abgeltungssteuer auf Kapitalerträge

Die Abgeltungssteuer auf Kapitalerträge

Die Besteuerung der Einkünfte aus privaten Kapitalanlagen wurde durch das
„Unternehmensteuergesetz 2008“ neu geregelt. Seit dem 01.01.2009 wird eine
Abgeltungsteuer in Höhe von 25,0 % zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer
erhoben. Somit unterliegen private Kapitalerträge einer Gesamtsteuerbelastung von ca. 28,0 %.
Wenn Ihr persönlicher Einkommensteuersatz unter 25% liegt, können die Kapitalerträge
mit diesem Steuersatz versteuert werden.

Die Kirchensteuer wird nur erhoben, wenn Sie einer Konfession angehören. Sollte dies der
Fall sein, können Sie wählen, ob die Kirchensteuer mit Abgabe Ihrer Steuererklärung erhoben
wird (Bescheinigung des Kreditinstituts), oder einen Antrag (auf amtlichen Vordruck) bei
Ihrem Kreditinstitut zu stellen, um diese mit der Abgeltungssteuer einbehalten zu lassen. Bei
dem direkten Steuerabzug wird berücksichtigt, dass die Kirchensteuer als Sonderausgabe
abzugsfähig ist.

Der Besteuerung unterliegen die folgenden Einkünfte aus privaten Kapitalerträgen:
· Dividenden
· Erträge aus Genussscheinen
· Thesaurierungen ordentlicher Erträge aus Investmentfonds
· Erträge aus typisch stillen Beteiligungen
· Erträge aus endfälligen Lebensversicherungen
· Zinsen aus Spareinlagen, Festgeldern und Rentenpapieren
· Veräußerungsgewinne aus dem Verkauf von Aktien, GmbH-Anteilen,
Termingeschäften, typisch stillen Beteiligungen, Lebensversicherungen und
sonstigen Kapitalforderungen (z. B. Sparbriefe, festverzinsliche Wertpapiere sowie
Rentenpapiere).

Der Abgeltungssteuer unterliegen keine Erträge, die einer anderen Einkunftsart, außer den
Einkünften aus Kapitalvermögen und den Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften,
zuzuordnen sind. Wichtig ist auch, dass der Werbungskostenabzug entfällt. Der
Sparerfreibetrag beträgt ab 2009 für Ledige 801,00 € und für Verheiratete 1.602,00 €.

Bisher gibt es für private Veräußerungsgeschäfte (insb. Wertpapiere) eine Spekulationsfrist
von einem Jahr. Diese entfällt ab 2009.

Weiterhin wird das Halbeinkünfteverfahren für natürliche Personen vollständig abgeschafft,
d.h. Dividenden, GmbH- Gewinnausschüttungen und realisierte Kursgewinne von
Aktienverkäufen werden somit in voller Höhe besteuert. Das gilt bei Aktienverkäufen aber
nur, wenn diese nach dem 31.12.2008 erworben wurden.

Neu ist das Teileinkünfteverfahren für Dividendenerträge, die aus dem betrieblichen Bereich
zufließen. Hierzu zählen z. B. Ausschüttungen einer Kapitalgesellschaft an eine
Personengesellschaft. Im Gegensatz zum bisher geltenden Halbeinkünfteverfahren bleiben
nicht mehr 50 % sondern nur noch 40 % steuerfrei.

Soweit Verluste aus Kapitalvermögen entstehen, können diese nicht mehr mit anderen
Einkünften verrechnet werden. Ein Verlustrücktrag ist nicht möglich, so dass die Verluste
lediglich in die Zukunft vorgetragen werden können. Hierzu ist das jeweilige Kreditinstitut
verpflichtet, einen Verlustverrechnungstopf zu führen. Sofern unterjährige Verluste und
positive Kapitalerträge entstehen, kann die Bank diese verrechnen. Ein gesonderter
Verlustverrechnungstopf ist für Aktienverluste (für Aktien die nach dem 31.12.2008
angeschafft wurden) zu führen, weil die Verlustverrechnung nur mit Gewinnen aus anderen
Aktienverkäufen vorgenommen werden darf. Bleibt trotz der Verrechnung der Verluste und
Gewinne aus Aktienverkäufen ein negativer Verlustverrechnungstopf, wird das Kreditinstitut
diesen grundsätzlich vortragen, um ihn im Folgejahr mit positiven Erträgen zu verrechnen.
Sollten Sie jedoch mehrere Depots bei unterschiedlichen Banken und bei einer Bank
„Gewinne“ und bei einer anderen Bank „Verluste“ haben, können Sie sich die Verluste von
Ihrer Bank bescheinigen lassen. Diese werden dann im Rahmen Ihrer
Einkommensteuererklärung mit den Gewinnen bei der anderen Bank verrechnet.

Ausnahmen von der Abgeltungssteuer

1. Zu den Kapitalerträgen, die nicht dem direkten Steuerabzug unterliegen, gehören
insbesondere:
· Die Veräußerung von Kapital-Lebensversicherungen
· Die Veräußerung eines GmbH-Anteils bei nicht wesentlicher Beteiligung (unter 1%)
· Zinserträge aus Darlehensverträgen zwischen Privatpersonen (nicht nahe stehend)
· Steuererstattungszinsen
· Erträge, die über Auslandskonten/-depots erzielt werden.

Soweit aus diesen Vorgängen Kapitalerträge erzielt werden, müssen diese mit Ihrer
Einkommensteuererklärung erklärt werden. Diese Erträge werden dann ebenfalls mit
25,0% Abgeltungssteuer versteuert.

2. Vom Abzug der Kapitalertragsteuer wird – wie bisher – in bestimmten Fällen
Abstand genommen, wenn

· Eine NV- Bescheinigung vorgelegt wird,
· Die Erträge unterhalb des erteilen Freistellungsauftrags bleiben oder
· Über den neuen Verlustverrechnungstopf negative Erträge aus Kapitalvermögen
gegenzurechnen sind.

3. Bestimmte Kapitalerträge (die zwar dem privaten Bereich zuzuordnen sind)
unterliegen nicht dem abgeltenden Steuersatz. Dazu gehören
· Nur zur Hälfte steuerpflichtige Erträge aus Kapital- Lebensversicherungen (nur
Neuverträge)
· Vor 2005 abgeschlossene und damit steuerfreie Zinserträge aus Kapital-
Lebensversicherungen (Altverträge) und
· Zinsen aus Darlehen zwischen nahe stehenden Personen, auch aus stillen
Beteiligungen.

4. Kapitalerträge mit individuellem, progressivem Steuertarif, z. B.:
· Bei Beteiligungen oder Kapitalüberlassungsverträgen zwischen nahe stehenden
Personen.
· Bei einer Kapitalüberlassung an Körperschaften, an denen der Steuerpflichtige zu
mindestens 10 % beteiligt ist, sowie von Personen, die dem Beteiligten nahe
stehen.
· Sog. Back- to- Back- Finanzierungen