Steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen

steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen und Umsatzsteuer-Identifikationsnummern-Bestätigungsverfahren

Wenn ein deutscher Unternehmer Waren an einen anderen Unternehmer innerhalb der EU
liefert, dann liegt grundsätzlich eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung vor. Damit
die innergemeinschaftliche Lieferung in Deutschland steuerfrei ist, müssen folgende
Voraussetzungen erfüllt sein:

1 Warenlieferung eines Unternehmers an einen anderen Unternehmer in einem EUMitgliedsstaat.
2 Die Ware wird tatsächlich von Deutschland in einen anderen Mitgliedsstaat der EU
verbracht.
3 Der Abnehmer ist Unternehmer oder eine juristische Person.
4 Der Abnehmer hat die Ware für sein Unternehmen erworben.
5 Der Erwerb muss in dem anderen Mitgliedstaat der Umsatzbesteuerung unterliegen.

Zu 1 und 2) Die Ware muss bei einer innergemeinschaftlichen Lieferung von
Deutschland in einen anderen Mitgliedsstaat der EU verbracht werden. Dabei ist es
unerheblich, durch welche Länder die Ware bis zu ihrem Bestimmungsort transportiert wurde.
Ob der Verkäufer die Ware selber liefert, einen Dritten mit dem Transport beauftragt, der
Käufer die Ware abholt oder einen Dritten mit der Abholung beauftragt, hat hierauf keinerlei
Auswirkung. Es ist allerdings wichtig, die Warenbewegung genau zu dokumentieren, da es
innerhalb der EU keine Grenzposten mehr gibt und somit die Lieferung nicht mehr anhand
von Zollpapieren belegt werden kann.
Das Gesetz verlangt daher für innergemeinschaftliche Lieferungen einen Buch- und
Belegnachweis, der im Original 10 Jahre aufzubewahren ist.

Buchnachweis (Nachweis der Lieferung anhand der Buchhaltung)
Es müssen folgende Angaben in der Buchhaltung aufgeführt sein:

1. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Empfängers der Ware
2. Name, Anschrift und Gewerbe oder Beruf des Empfängers
3. Art und Menge der Ware
4. Entgelt
5. Lieferdatum
6. Angaben über die Beförderung oder Versendung
7. Bestimmungsort der Ware

Belegnachweis (Nachweis der Lieferung anhand von Belegen)
Der Unternehmer ist verpflichtet, anhand von Belegen nachzuweisen, dass die Ware
tatsächlich in einen anderen Mitgliedsstaat geliefert wurde. Dafür gibt es zwei Möglichkeiten:

1. Der Unternehmer oder Käufer transportiert die Ware selbst von Deutschland in einen
anderen EU-Mitgliedsstaat. Dann müssen folgende Belege aufbewahrt werden:
· Doppel der Rechnung und des Lieferscheines
· Empfangsbestätigung über den Erhalt der Ware
· Wenn der Abnehmer die Ware selber abholt, muss er schriftlich versichern,
dass die Ware in einen anderen EU-Mitgliedsstaat verbracht wird. Eine Notiz
auf der Rechnung, ein Zusatz auf der Rechnung oder eine bloße Vollmacht des
Abholenden reichen hierbei nicht aus.
· Holt der Abnehmer die Ware nicht selber ab, sondern ein Dritter, so sollte eine
Kopie der Versicherung, eine Kopie der Vollmacht sowie eine Passkopie des
Abholers aufbewahrt werden.
2. Wenn die Ware wird durch den deutschen Unternehmer verschickt wird oder durch
einen Spediteur in den anderen EU-Mitgliedsstaat verbracht wird, dann sind folgende
Belege aufzubewahren:
· Doppel der Rechnung
· Versendungsbeleg mit folgenden Angaben:
– Name und Anschrift des Ausstellers und Spediteurs
– Art und Menge der Ware
– Ort und Tag der Grenzüberschreitung
– Name und Anschrift des Empfängers
– Der Spediteur muss versichern, dass die Angaben auf Grund nachprüfbarer
Geschäftsunterlagen gemacht werden.
– Unterschrift der Spediteurs
Fehlende oder falsche Angaben sind schwer zu korrigieren oder nachzuholen, da sie vom
Finanzamt nicht immer anerkannt werden.

Zu 3) Der Käufer muss Unternehmer sein und die Ware für sein Unternehmen erwerben.
Erwirbt er die Ware für den privaten Gebrauch oder ist der Erwerber kein Unternehmer,
handelt es sich nicht um eine innergemeinschaftliche Lieferung und der Umsatz ist in
Deutschland umsatzsteuerpflichtig. Handelt es sich bei der innergemeinschaftlichen Lieferung
allerdings um den Verkauf eines Neufahrzeuges, ist es unerheblich, ob der Käufer
Unternehmer oder eine Privatperson ist. In diesem Fall handelt es sich immer um eine
innergemeinschaftliche Lieferung und der Erwerb ist vom Käufer in dessen Land der
Umsatzbesteuerung zu unterwerfen.

Zu 4) Nur wenn der Erwerb in dem Mitgliedsstaat des Abnehmers nach den dort geltenden
Vorschriften der Umsatzsteuer unterliegt, ist eine steuerfreie innergemeinschaftliche
Lieferung in Deutschland möglich. Dies wird grundsätzlich vom Abnehmer durch die Angabe
der so genannten Umsatzsteuer-Identifikationsnummer deutlich gemacht.

Auf der Rechnung müssen zwingend folgende Angaben gemacht werden:
· Ein Hinweis darauf, dass nach § 4 Nr. 1 b i. V. m. § 6 a UStG die
innergemeinschaftliche Lieferung in Deutschland steuerfrei ist.
· Die eigene Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.
· Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Abnehmers der Ware.
Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ist vom Unternehmer auf Richtigkeit zu prüfen.
Dies kann telefonisch beim Bundeszentralamt für Steuern in Saarlouis erfragt werden oder
über die Internetseite www.bzst.de erfolgen. Der Link Ust-ID-Nr. Bestätigung führt direkt zur
einfachen Bestätigung. Nach Eingabe der eigenen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, des
Landes und der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Empfängers erhält man eine
Bestätigung darüber, ob die Identifikationsnummer gültig ist oder nicht. Anschließend erfolgt
eine Überprüfung der Daten, die mit der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer hinterlegt sind.
Sollte das Finanzamt im Nachhinein feststellen, dass eine der Angaben fehlt oder fehlerhaft
ist, ist die Lieferung in Deutschland umsatzsteuerpflichtig, sofern dies von Anfang an
erkennbar gewesen ist. Wenn der deutsche Unternehmer dies unter Beachtung seiner
Sorgfaltspflicht nicht erkennen konnte, ist dies für die steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung unschädlich.