Die Regelung des § 37 b EStG
Unternehmer können pauschal mit 30 % versteuern:
• betrieblich veranlasste Zuwendungen an Geschäftsfreunde und Arbeitnehmer,
• die zusätzlich zu ohnehin vereinbarten Leistungen erbracht werden und
• für Geschenke,
• die nicht in Geld bestehen.
Die Neuregelung ist aus folgender Situation entstanden:
Zuwendungen und Geschenke sind grundsätzlich auf der Empfängerseite
steuerpflichtige Einnahmen. Die meisten Beschenkten waren sich hierüber nicht im Klaren
und kennen in der Regel auch nicht den Wert eines Geschenkes, mit dem sie es versteuern
müssten. In den meisten Fällen ist dies bisher vom Finanzamt ebenfalls wegen
Geringfügigkeit nicht verfolgt worden.
Anlässlich der Fußballweltmeisterschaft in Deutschland im Jahr 2006 haben Unternehmen an
zahlreiche Geschäftsfreunde Eintrittskarten verschenkt mit dem Hinweis, dass die Empfänger
die Eintrittskarten versteuern müssen. Daraufhin haben viele Empfänger die Eintrittskarten
zurückgegeben, da sie verständlicherweise keine Einkommensteuer für diese Geschenke
bezahlen wollten.
Für diese VIP-Karten hat der Bundesfinanzminister kurzfristig einen Erlass herausgegeben –
zur „Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens“. Hier wurde die pauschale Übernahme der
Steuer durch das schenkende Unternehmen ermöglicht.
Seit dem 1.1.2007 ermöglicht der § 37 b EStG den schenkenden Unternehmen generell, die
Steuerpflicht für die Beschenkten mit einer Pauschalsteuer von 30 % zu übernehmen.
Zusätzlich fallen Solidaritätszuschlag (5,5 % von 30 %) und Kirchensteuer (pauschal 7 % von
30 %) an, so dass die Gesamtbelastung 33,75 % beträgt. Mit der Übernahme der Steuer durch
den Schenker entfällt die Steuerpflicht der Zuwendungen und Geschenke beim Empfänger.
Die Pauschalsteuer wird auf die Kosten des Geschenks einschließlich Umsatzsteuer
berechnet.
Geschenke sind wie bisher bis zu 35 € pro Empfänger pro Jahr abzugsfähig.
Beispiel 1:
Der Unternehmer A erwirbt eine Flasche Wein für 30 € incl. Umsatzsteuer.
Pauschale Lohnsteuer 30 % von 30 € 9,00 €
Solz 5,5 % von 9 € 0,50 €
Kirchensteuer 7 % von 9 € 0,63 €
Gesamt 10,13 €
Der Unternehmer A kann die Kosten für die Flasche Wein und die pauschale Steuer von
10,13 € als Betriebsausgaben absetzen.
Beispiel 2:
Der Unternehmer B erwirbt eine Flasche Wein für 50 € incl. Umsatzsteuer.
Pauschale Lohnsteuer 30 % von 50 € 15,00 €
Solz 5,5 % von 15 € 0,83 €
Kirchensteuer 7 % von 15 € 1,05 €
Gesamt 16,88 €
Sowohl die Kosten für die Flasche Wein als auch die pauschale Steuer von 16,88 € sind
nichtabzugsfähige Betriebsausgaben, da sie über 35 € liegen.
Diese Regelung führt damit zu einer Doppelbesteuerung:
• Das Geschenk ist beim schenkenden Unternehmer nicht abzugsfähig und
• zur Abgeltung der Steuerpflicht des Empfängers wird zusätzlich pauschale Steuer
bezahlt.
Einzelheiten des § 37 b EStG:
• Das schenkende Unternehmen kann das Wahlrecht, die Steuer für Geschäftsfreunde
zu übernehmen, nur einheitlich für alle Zuwendungen und Geschenke eines Jahres
ausüben.
• Nicht besteuert werden wie bisher:
o Bewirtungsaufwendungen
o Streuwerbeartikel
o Geringwertige Warenproben
• Die Pauschalierung ist nicht anwendbar, soweit die Aufwendungen 10.000 € pro
Empfänger pro Wirtschaftsjahr übersteigen. In diesem Fall muss der Empfänger das
Geschenk mit seinem individuellen Steuersatz versteuern.
• Der Schenker muss den Beschenkten von der Übernahme der Steuer informieren.
• Wie bisher müssen die Beschenkten namentlich festgehalten werden. Die
Pauschalierung befreit daher nicht von den Aufzeichnungspflichten.
• Die pauschale Steuer muss monatlich mit der Lohnsteueranmeldung gemeldet und
entrichtet werden.
Geschenke an Arbeitnehmer
Auch Geschenke und Zuwendungen an Arbeitnehmer können nach § 37 b EStG pauschaliert
besteuert werden. Diese Aufwendungen sind unabhängig von der 35 €- Grenze beim
schenkenden Unternehmen abzugsfähig und somit auch die Pauschalsteuer. Die
Pauschalierung bei Geschenken an Arbeitnehmer ist jedoch bei folgenden Sachverhalten
nicht zulässig:
• Betriebsveranstaltungen (z.B. Weihnachtsfeier, Betriebsausflug)
• Annehmlichkeiten an Arbeitnehmer (z.B. Aufmerksamkeiten von geringem Wert)
• Firmenwagenüberlassungen
• Warengutscheine