Geringwertige Wirtschaftsgüter und Sammelposten
· Wolfgang Dittrich

Geringwertige Wirtschaftsgüter und Sammelposten

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Investitionen müssen grundsätzlich über mehrere Jahre abgeschrieben werden. Vereinfachungsregelungen gibt es für Wirtschaftsgüter mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten von 150,01 EUR bis zu 410,00 EUR bzw. 1.000,00 EUR.

Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) bis 150,00 EUR

Als geringwertiges Wirtschaftsgut wird jedes Gut bezeichnet, bei dem die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten den Betrag von 150,00 EUR nicht übersteigen. Sie müssen beweglich und abnutzbar sowie selbstständig nutzbar sein und in einem gesonderten Verzeichnis fortlaufend mit ihren Anschaffungs- oder Herstellungskosten aufgeführt werden. Wenn die genannten Voraussetzungen erfüllt sind, werden diese Güter in voller Höhe im Jahr der Anschaffung/Herstellung als Betriebsausgaben abgesetzt.

Voraussetzungen

  • Bewegliche Wirtschaftsgüter sind körperliche Gegenstände, aber keine Immobilien und keine immateriellen Wirtschaftsgüter.
  • Der Höchstbetrag von 150,00 EUR ist ohne Umsatzsteuer zu betrachten, unabhängig davon, ob das Unternehmen zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Dieser Betrag beinhaltet allerdings alle Anschaffungskosten, d.h. auch die Anschaffungsnebenkosten.
  • Das Wirtschaftsgut muss selbstständig nutzbar sein, d.h. dass es nicht nur im Zusammenhang mit anderen Wirtschaftsgütern genutzt werden kann, sondern auch allein.

Solche Wirtschaftsgüter sind beispielsweise Kopierer, Einrichtungsgegenstände oder Computer. Ein Monitor für einen PC im Büro gilt daher nicht als GWG, weil er nicht selbstständig nutzbar ist.

GWG von 150,01 EUR bis 410,00 EUR

Diese Wirtschaftsgüter müssen im Anlageverzeichnis aufgeführt werden. Diese Wirtschaftsgüter können im Jahr der Anschaffung/Herstellung zu 100% abgesetzt werden. Dies ist in fast allen Fällen sinnvoll. Ausnahmsweise kann es vorteilhaft sein, diese Wirtschaftsgüter über mehrere Jahre abzuschreiben.

Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungskosten 410,00 EUR übersteigen, werden über die individuelle Nutzungsdauer abgeschrieben.

Alternativ besteht für die Jahre ab 2010 die Möglichkeit, für alle Investitionen mit Anschaffungskosten von 150,01 EUR bis 1.000,00 EUR die Sammelpostenregelung der Jahre 2008 und 2009 anzuwenden:

Sammelposten

Wenn die Anschaffungskosten für das Wirtschaftsgut über 150,00 EUR liegen und den Betrag von 1.000,00 EUR nicht überschreiten, kann ein Sammelposten gebildet werden. In diesen Sammelposten werden alle Wirtschaftsgüter eines Jahres zusammengefasst, die höhere Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten haben als 150,00 EUR und den Betrag von 1.000,00 EUR nicht übersteigen.

Dieser Sammelposten wird über 5 Jahre linear abgeschrieben. Der Anschaffungszeitpunkt im Wirtschaftsjahr beeinflusst die Berechnung der Abschreibungssumme nicht. Falls ein Wirtschaftsgut aus dem Unternehmen ausscheidet, wird der Sammelposten nicht wertberichtigt, sondern bis zum Ende des 5-Jahreszeitraums abgeschrieben. Die Abschreibungsdauer darf auch dann nicht verkürzt werden, wenn im Sammelposten Wirtschaftsgüter mit einer kürzeren Nutzungsdauer, z.B. Computer, enthalten sind. Für jedes Wirtschaftsjahr muss ein neuer Sammelposten angelegt werden.

In den meisten Fällen ist es vorteilhaft, die GWG-Sofortabschreibung bis 410,00 EUR zu nutzen und sämtliche teureren Investitionen mit der individuellen Nutzungsdauer abzuschreiben. Welches Wahlrecht für Sie optimal ist, hängt von der wirtschaftlichen und steuerlichen Situation Ihres Unternehmens ab.

Wenn Sie Fragen haben oder einen Beratungstermin wünschen, sprechen Sie uns gerne an.