Geringwertige Wirtschaftsgüter und Sammelposten

Geringwertige Wirtschaftsgüter und Sammelposten

Investitionen müssen grundsätzlich über mehrere Jahre abgeschrieben werden.
Vereinfachungsregelungen gibt es für Wirtschaftsgüter mit Anschaffungs- oder
Herstellungskosten von 150,01 € bis zu 410,00 € bzw. 1.000,00 €. Es gelten folgende Regelungen:

Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) bis 150,00 €

Als geringwertiges Wirtschaftsgut wird jedes Gut bezeichnet, bei dem die
Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten den Betrag von 150,00 € nicht übersteigen.
Sie müssen beweglich und abnutzbar sowie selbstständig nutzbar sein und in einem
gesonderten Verzeichnis fortlaufend mit ihren Anschaffungs- oder
Herstellungskosten aufgeführt werden.
Wenn die genannten Voraussetzungen erfüllt sind, werden diese Güter in voller
Höhe im Jahr der Anschaffung/ Herstellung als Betriebsausgaben abgesetzt.

Voraussetzungen

􀀀 Bewegliche Wirtschaftsgüter sind körperliche Gegenstände, aber keine
Immobilien und keine immateriellen Wirtschaftsgüter.
􀀀 Der Höchstbetrag von 150,00 € ist ohne Umsatzsteuer zu betrachten,
unabhängig davon, ob das Unternehmen zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.
Dieser Betrag beinhaltet allerdings alle Anschaffungskosten, d.h. auch die
Anschaffungsnebenkosten. Zusammen dürfen diese Beträge 150,00 € nicht
überschreiten.
􀀀 Das Wirtschaftsgut muss selbstständig nutzbar sein, d.h. dass es nicht nur im
Zusammenhang mit anderen Wirtschaftsgütern genutzt werden kann,
sondern auch allein.

Solche Wirtschaftsgüter sind beispielsweise Kopierer, Einrichtungsgegenstände
oder Computer. Ein Monitor für einen PC im Büro gilt daher nicht als GWG, weil
er nicht selbstständig nutzbar ist, sondern für den Betrieb einen PC benötigt.

GWG von 150,01 € bis 410,00 €

Diese Wirtschaftsgüter müssen im Anlageverzeichnis aufgeführt werden. Diese
Wirtschaftsgüter können im Jahr der Anschaffung/ Herstellung zu 100% abgesetzt
werden. Dies ist in fast allen Fällen sinnvoll. Ausnahmsweise kann es vorteilhaft
sein, diese Wirtschaftsgüter über mehrere Jahre abzuschreiben.

Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungskosten 410,00 € übersteigen, werden über die
individuelle Nutzungsdauer abgeschrieben.

Alternativ besteht für die Jahre ab 2010 die Möglichkeit, für alle Investitionen mit
Anschaffungskosten von 150,01 € bis 1.000,00 die Sammelpostenregelung der
Jahre 2008 und 2009 anzuwenden:

Sammelposten

Wenn die Anschaffungskosten für das Wirtschaftsgut über 150,00 € liegen und den
Betrag von 1.000,00 € nicht überschreiten, kann ein Sammelposten gebildet
werden. In diesen Sammelposten werden alle Wirtschaftsgüter eines Jahres
zusammengefasst, die höhere Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten haben als
150,00 € und den Betrag von 1.000,00 € nicht übersteigen.

Dieser Sammelposten wird über 5 Jahre linear abgeschrieben. Der
Anschaffungszeitpunkt im Wirtschaftsjahr beeinflusst die Berechnung der
Abschreibungssumme nicht. Falls ein Wirtschaftsgut aus dem Unternehmen
ausscheidet, wird der Sammelposten nicht wertberichtigt, sondern bis zum Ende
des 5-Jahreszeitraums abgeschrieben. Die Abschreibungsdauer darf auch dann
nicht verkürzt werden, wenn im Sammelposten Wirtschaftsgüter mit einer kürzeren
Nutzungsdauer, z.B. Computer, enthalten sind. Für jedes Wirtschaftsjahr muss ein
neuer Sammelposten angelegt werden.

In den meisten Fällen ist es vorteilhaft, die GWG-Sofortabschreibung bis 410,00 €
zu nutzen und sämtliche teureren Investitionen mit der individuellen
Nutzungsdauer abzuschreiben. Welches Wahlrecht für Sie optimal ist, hängt von
der wirtschaftlichen und steuerlichen Situation Ihres Unternehmens ab.

Wenn Sie Fragen haben oder einen Beratungstermin wünschen, sprechen Sie uns
gerne an.