Durch die wachsende Globalisierung haben Unternehmen immer öfter Betriebstätten in mehreren Ländern. Die Überführung von Wirtschaftsgütern aus einer inländischen in eine ausländische Betriebsstätte kann jedoch ungewünschte Steuerfolgen, in Form der Entstrickungsbesteuerung, mit sich ziehen.
Die Entstrickung von Betriebsvermögen geschieht in der Regel durch die Verlagerung eines Wirtschaftsgutes aus einer deutschen in eine ausländische Betriebstätte des Unternehmens. Die gesetzliche Grundlage bietet dabei § 4 Abs. 1 Satz 3 EStG, welcher vorgibt, dass der Ausschluss oder die Beschränkung des Besteuerungsrechtes an dem Veräußerungsgewinn eines Wirtschaftsgutes einer Entnahme zu betriebsfremden Zwecken gleichsteht. Das bedeutet, dass die Verlagerung des Wirtschaftsgutes in eine andere Betriebstätte der Entnahme gleichgestellt wird und die stillen Reserven aufgedeckt und der Besteuerung unterworfen werden. Bei den stillen Reserven handelt es sich um die Differenz aus dem Buchwert zum Zeitpunkt der Entnahme und dem gemeinen Wert, dem Betrag, den ein Dritter für das Wirtschaftsgut zu zahlen bereit ist.
Steuerfolgen
Das Finanzamt besteuert Sie bei der Überführung des Wirtschaftsgutes so, als hätten Sie es zu diesem Zeitpunkt veräußert. Ähnlich wie bei der Wegzugsbesteuerung kommt es zu der Besteuerung von „Dry Income", da es eine Fiktion ist und keine liquiden Mittel generiert werden.
Beispiel: Sie überführen einen LKW aus Ihrem deutschen Stammhaus in eine niederländische Betriebstätte. Der LKW hat einen Buchwert von 50.000 € und einen gemeinen Wert von 110.000 €. Da das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und den Niederlanden den Niederlanden das Besteuerungsrecht an dem Veräußerungsgewinns des LKWs zuordnet, wird Deutschland in seinem Besteuerungsrecht eingeschränkt und es kommt zur Entstrickungsbesteuerung. Deutschland besteuert zum Zeitpunkt der Überführung den fiktiven Veräußerungsgewinn von 60.000 €.
Um die steuerlichen Folgen der fiktiven Veräußerung abzumildern, sieht das Einkommensteuergesetz in § 4g EStG die Möglichkeit vor, einen Ausgleichsposten zu bilden. Dieser bietet die Möglichkeit, den Veräußerungsgewinn gleichmäßig auf insgesamt fünf Jahre zu verteilen. Diese Möglichkeit besteht, neben den weiteren Voraussetzungen des § 4g EStG, nur, wenn das Wirtschaftsgut in eine Betriebstätte innerhalb der EU oder des EWR verlegt wird. Bei der Überführung in Drittstaaten wie z.B. der USA oder Großbritannien ist dies nicht möglich.
Im oben genannten Fall, besteht die Möglichkeit den Ausgleichsposten zu bilden. Damit besteht die Möglichkeit statt im Entstehungsjahr die vollen 60.000 € im Jahr der Entstehung und den folgenden vier Jahren jeweils „nur" 12.000 € zu versteuern.
Neben dem gezeigten Beispiel sind auch weitere Sachverhalte möglich, welche die Entstrickung auslösen. Umstritten und noch nicht endgültig richterlich entschieden ist die passive Entstrickung, bei der die Entstrickung durch die Änderung eines Doppelbesteuerungsabkommens ausgelöst wird.
Gerne prüfen wir für Sie, ob für Sie die Gefahr der Entstrickungsbesteuerung besteht, und beraten Sie bei Gestaltungen, diese zu vermeiden oder zu reduzieren.
