Internationales Steuerrecht: Wegzugsbesteuerung
· Wolfgang Dittrich

Internationales Steuerrecht: Wegzugsbesteuerung

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Unternehmer und Investoren werden immer mobiler und wechseln ihren Wohnort oft auch länderübergreifend.

Wenn Sie Unternehmensbeteiligungen halten, kann der Wegzug aus Deutschland überraschende negative Steuerfolgen auslösen. Die Wegzugsbesteuerung ist in § 6 AStG geregelt. Die Wegzugsbesteuerung trifft Sie, wenn beide folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  • Wenn Sie über eine wesentliche Beteiligung i.S.d. § 17 EStG verfügen. Das bedeutet, Sie halten mindestens 1 % Anteile an einer Kapitalgesellschaft. Dies kann eine deutsche GmbH oder Aktiengesellschaft, aber auch eine ausländische Kapitalgesellschaft sein. Dies gilt auch, wenn die Beteiligungshöhe im Zeitpunkt des Wegzugs unter 1 % liegt, aber innerhalb der letzten fünf Jahre irgendwann mindestens 1 % erreicht hat.
  • Wenn Sie In den letzten 12 Jahren vor dem Wegzug mindestens 7 Jahre unbeschränkt einkommensteuerpflichtig in Deutschland gewesen sind.

Steuerfolgen

Das Finanzamt besteuert Sie so, als hätten Sie Ihre Unternehmensbeteiligungen zum Zeitpunkt des Wegzugs veräußert. Sie bezahlen also reale Steuern auf einen fiktiven Veräußerungsgewinn ("Dry Income-Besteuerung").

Beispiel: Sie ziehen mit Ihrer Familie aus Deutschland nach Frankreich. Sie haben vor Jahren eine 15-prozentige GmbH-Beteiligung für 100.000 € erworben. Die Beteiligung hat inzwischen einen Wert in Höhe von 900.000 €. Das Finanzamt erhebt Einkommensteuer auf einen fiktiven Veräußerungsgewinn in Höhe von 800.000 €.

Neben dem Wegzug gibt es weitere Ereignisse, die eine Wegzugsbesteuerung auslösen können, zum Beispiel die Übertragung von Gesellschaftsanteilen an einen Steuerausländer im Wege der Schenkung.

Die aktuelle Version des § 6 AStG unterscheidet nicht mehr zwischen einem Wegzug in ein EU-Land und in ein Drittland.

Der § 6 AStG bietet nur wenige Möglichkeiten, um die Steuerfolgen der Wegzugsbesteuerung abzufedern:

  • Sie können beantragen, dass die Wegzugssteuer in 7 Raten entrichtet wird.
  • Wenn Sie Deutschland nur vorübergehend verlassen und innerhalb von 7 Jahren zurückkehren, entfällt die Besteuerung unter bestimmten Bedingungen rückwirkend.

Wir prüfen für Sie, ob die Gefahr einer Wegzugsbesteuerung besteht. Wir beraten über Möglichkeiten, die Wegzugsbesteuerung vollständig zu vermeiden. Falls dies nicht möglich sein sollte, finden wir Wege, Ihre Steuerlast zu minimieren.