Internationales Steuerrecht: Hinzurechnungsbesteuerung

Internationales Steuerrecht: Hinzurechnungsbesteuerung

In Folge der hohen Steuerlast in Deutschland versuchen immer mehr Unternehmen und Privatleute, Einkünfte und Vermögen ins Ausland zu verlagern, um ihre Steuern zu minimieren. Der deutsche Fiskus bemüht sich, diese Steuerflucht durch zahlreiche gesetzliche Vorschriften zu verhindern. Zum Teil werden durch die steuerlichen Vorschriften auch „normale“ wirtschaftliche Sachverhalte erfasst, die nicht auf eine „Steuerflucht“ zurückzuführen sind.

Eine solche Vorschrift ist die Hinzurechnungsbesteuerung gem. §§ 7 ff. Außensteuergesetz (AStG).

Grundsätzlich werden ausländische Kapitalgesellschaften (GmbH, Aktiengesellschaft, entsprechende ausländische Rechtsformen), die in Deutschland weder Sitz noch Geschäftsleitung, noch inländische Einkünfte haben, in Deutschland nicht besteuert. Das heißt, die Gesellschaften erfüllen eine Abschirmwirkung gegenüber ihren (inländischen und ausländischen) Gesellschaftern.

Allerdings werden reine Briefkastenfirmen, das heißt Firmen, die im Ausland weder über Geschäftsräume noch über Mitarbeiter verfügen, sondern nur auf dem Papier existieren, von der deutschen Finanzverwaltung nicht anerkannt.

Darüber hinaus greift unter Umständen die Hinzurechnungsbesteuerung, das bedeutet, der Gewinn der ausländischen Gesellschaft wird dem inländischen Gesellschafter direkt zugerechnet und muss von diesem in Deutschland der Einkommensteuer und unter Umständen auch der Gewerbesteuer unterworfen werden. Dies gilt auch dann, wenn dem Gesellschafter dieser Gewinn nicht zugeflossen ist und er die Steuer deshalb aus dem Gewinnanteil nicht bezahlen kann. Die deutsche Steuer fällt zusätzlich zu den ausländischen Ertragsteuern an.

Die Hinzurechnungsbesteuerung greift unter folgenden Voraussetzungen:

  • Die ausländische Gesellschaft (Zwischengesellschaft) wird von „Steuerinländern“ beherrscht.
  • Die ausländische Gesellschaft erzielt sogenannte passive Einkünfte i. S. d. § 8 AStG. Passive Einkünfte sind zum Beispiel regelmäßig Lizenzeinkünfte oder Zinseinnahmen.
  • Die ausländische Gesellschaft wird im Ausland niedrig besteuert. Das ist bereits dann der Fall, wenn der Steuersatz unter 25% liegt.

Es gibt besondere Befreiungsmöglichkeiten für Gesellschaften mit Sitz in der Europäischen Union oder im Europäischen Wirtschaftsraum (Norwegen, Island, Liechtenstein).

Wir prüfen für Sie, ob die Gefahr einer Hinzurechnungsbesteuerung besteht. Wir beraten über Möglichkeiten, die Hinzurechnungsbesteuerung zu vermeiden. Falls dies nicht möglich sein sollte, finden wir Wege, Ihre Steuerlast zu minimieren.