Mittelgroße und große Unternehmen müssen ihre Jahresabschlüsse prüfen lassen. Dies betrifft Kapitalgesellschaften (GmbH, Aktiengesellschaften) sowie offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften, bei denen keine natürliche Person persönlich haftender Gesellschafter ist.
Eine Gesellschaft gilt als mittelgroß, wenn Sie zwei der folgenden drei Merkmale an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen überschreitet:
Bilanzsumme: 6 Mio. €
Umsatzerlöse: 12 Mio. €
Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt: 50
Eine Gesellschaft gilt als groß, wenn Sie zwei der folgenden drei Merkmale an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen überschreitet:
Bilanzsumme: 20 Mio. €
Umsatzerlöse: 40 Mio. €
Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt: 250
Abschlussprüfer können Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sein. Eine mittelgroße GmbH und eine mittelgroße prüfungspflichte Personenhandelsgesellschaft darf auch durch vereidigte Buchprüfer und Buchprüfungsgesellschaften geprüft werden.
Der Abschlussprüfer wird bei Aktiengesellschaften durch die Hauptversammlung, ansonsten in der Regel durch die Gesellschafterversammlung gewählt.
Gerade bei Gesellschaften, die knapp unter den Schwellenwerten liegen, und bei stark wachsenden Gesellschaften ist es sehr wichtig, dass die Geschäftsführung die Schwellenwerte im Blick behält. Wenn ein Jahresabschluss trotz Prüfungspflicht nicht geprüft wird, drohen schwerwiegende Folgen. Ein nicht geprüfter Jahresabschluss kann nicht rechtswirksam festgestellt werden und ist nichtig. Als Folge sind auch Rechtsgeschäfte, die auf dem Jahresabschluss basieren, nichtig. Dies betrifft z.B. Ausschüttungen oder ergebnisabhängige Tantiemen. Die Ausschüttungen und Tantiemezahlungen können bei Nichtigkeit des Jahresabschlusses zurückgefordert werden.
Da die Jahresabschlüsse beim elektronischen Bundesanzeiger hinterlegt bzw. veröffentlicht werden müssen, erhält die Behörde automatisch Hinweise darauf, welche Jahresabschlüsse möglicherweise prüfungspflichtig sind, und geht diesen Hinweisen auch nach. Der Bestätigungsvermerk bzw. Versagungsvermerk über die durchgeführte Abschlussprüfung muss ebenfalls veröffentlicht werden.
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