Bei beruflich veranlassten Reisen muss sich der Reisende, egal ob Arbeitnehmer oder Selbständiger, in der Regel selber verpflegen. Dies ist meistens mit höheren Kosten verbunden.
Diese Mehrkosten können in einem bestimmten Umfang steuerliche Berücksichtigung finden. Der Gesetzgeber hat dazu die sogenannten Verpflegungsmehraufwendungen (VMA) geschaffen (§ 9 Absatz 4a) EStG).
Voraussetzung für die Absetzbarkeit der Verpflegungsmehraufwendungen ist, dass der Reisende eine auswärtige berufliche Tätigkeit ausübt und dabei:
1. eine Abwesenheit von 24 Std. von seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte aufweist, oder
2. einen An- oder Abreisetag für eine beruflich veranlasste Reise vorweist, oder
3. einen Tag von mehr als 8 Std. ohne Übernachtung von seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte aufweist.
Der steuerlich zu berücksichtigende Betrag richtet sich dabei nach der Abwesenheitsdauer. Seit dem 01.01.2020 können dabei folgende Verpflegungsmehraufwendungen bei Reisen innerhalb von Deutschland gelten gemacht werden:
– Abwesenheit > 24 Std. 28 € (zuvor 24 €)
– An- und Abreisetag jeweils 14 € (zuvor 12 €)
– Abwesenheit > 8 Std. 14 € (zuvor 12 €)
Jedes Land weißt dabei eine andere Höhe der Verpflegungsmehraufwendungen auf. Bei Reisen in die Niederlande sind z. B. 47 € bzw. 32 € steuerlich absetzbar.
Darüber hinaus ist darauf zu achten, dass bei einer Mahlzeitengestellung während oder anlässlich einer beruflich veranlassten Reise die VMA wie folgt zu kürzen sind:
– für Frühstück 20% des vollen VMA (in Deutschland z. B. 20% von 28 €)
– für Mittag- und Abendessen jeweils 40%
Der Arbeitgeber kann dem reisenden Arbeitnehmer die nach den oben genannten Maßgaben ermittelten Verpflegungsmehraufwendungen grundsätzlich lohnsteuer- und sozialversicherungs-frei auszahlen. Werden die Verpflegungsmehraufwendungen vom Arbeitgeber in voller Höhe erstattet, entfällt ein weitergehender Werbungskostenabzug in der Einkommensteuererklärung des Arbeitnehmers (§ 9 Absatz 4a) Satz 11 EStG). Bei anteiliger Auszahlung der Verpflegungsmehraufwendungen kann der Differenzbetrag zum nach den oben genannten Maßgaben ermittelte Höchstbetrag als Werbungskosten in der Einkommensteuererklärung berücksichtigt werden.
Auch Selbständige können die VMA für Ihre Dienstreisen steuerlich in den oben beschriebenen Höhen berücksichtigen und somit ihre Steuerlast effektiv senken. Wichtig ist dabei, dass die getätigten Reisen dokumentiert werden und somit ein Nachweis für das Finanzamt vorliegt.
Von Alexander Lakomek