Sie, als Unternehmer, verkaufen Ihre Produkte auf Onlineplattformen wie beispielsweise Amazon?
Achten Sie darauf, dass Ihre Umsatzsteuer-Identifikationsnummer hinterlegt ist.
Seit dem 01.01.2015 berechnet Ihnen Amazon ansonsten die Amazon-Gebühren zuzüglich 19 % Ust.
Die USt ist jedoch nicht als Vorsteuer abzugsfähig, da sie gesetzlich nicht geschuldet ist.
Sie sind dazu verpflichtet das Reverse-Charge-Verfahren anzuwenden.
(Hinweis §13b UStG + Abschn. 13b.15 (2) UStAE)