Steuertipps für Onlinehändler
· Wolfgang Dittrich

Steuertipps für Onlinehändler

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Sie, als Unternehmer, verkaufen Ihre Produkte auf Onlineplattformen wie beispielsweise Amazon?

Achten Sie darauf, dass Ihre Umsatzsteuer-Identifikationsnummer hinterlegt ist. Seit dem 01.01.2015 berechnet Ihnen Amazon ansonsten die Amazon-Gebühren zuzüglich 19 % Ust. Die USt ist jedoch nicht als Vorsteuer abzugsfähig, da sie gesetzlich nicht geschuldet ist. Sie sind dazu verpflichtet das Reverse-Charge-Verfahren anzuwenden. (Hinweis §13b UStG + Abschn. 13b.15 (2) UStAE)