Das Bundeskabinett hat in der letzten Woche eine weitere „Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen, die ihren Geschäftsbetrieb im Zuge der Corona-Krise ganz oder zu wesentlichen Teilen einstellen müssen “ beschlossen.
Die Nachricht finden Sie unter folgendem Link:
https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/eckpunkte-fuer-das-konjunkturpaket.pdf?__blob=publicationFile&v=2
Die Kernpunkte:
Das Programm ist als Anschluss zur Soforthilfe gedacht, kann also zusätzlich beantragt werden und gewährt Zuschüsse für bestimmte Fixkosten für die Monate Juni bis August 2020.
Voraussetzungen:
• Der Gesamtumsatz in den Monaten April und Mai 2020 muss um mindestens 60 % geringer sein als der Gesamtumsatz in den Monaten April und Mai 2019.
Beispiel:
Umsatz April 2019 | 8.000 € | |
Umsatz Mai 2019 | 7.000 € | |
Umsatz im Vergleichszeitraum 2019 | 15.000 € | |
Erforderlicher Umsatzrückgang mind. | 60 % | – 9.000 € |
auf höchstens | 6.000 € | |
Umsatz April 2020 | 1.000 € | |
Umsatz Mai 2020 | 4.000 € | 5.000 € |
Diese Voraussetzung ist erfüllt. |
• Das Unternehmen darf sich am 31. 12.2019 gemäß EU-Definition nicht in Schwierigkeiten befunden haben.
Förderfähige Kosten (Originaltext kursiv, unsere Auffassung auf Grund des vorliegenden Textes in Klammern)
„Förderfähig sind fortlaufende, im Förderzentrum anfallende vertraglich begründete oder behördlich festgesetzte und nicht einseitig veränderbare Fixkosten gemäß der folgenden Liste…..:
1. Mieten und Pachten für Gebäude, Grundstücke und Räumlichkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens stehen. Kosten für Privaträume sind nicht förderfähig.
2. Weitere Mietkosten (dies müsste unseres Erachtens zum Beispiel Gerätemieten betreffen)
3. Zinsaufwendungen für Kredite und Darlehen
4. Finanzierungskostenanteil von Leasingraten (da Leasingraten aus einem Miet- und einem Zinsanteil bestehen, sollten betriebliche Leasingraten, zum Beispiel für betriebliche Pkw, in vollem Umfang förderfähig sein)
5. Ausgaben für notwendige Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Anlagevermögen und gemieteten Vermögensgegenständen, einschließlich der EDV
6. Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung, Reinigung und Hygienemaßnahmen (gemeint sind wie bei den anderen Punkten nur betriebliche Ausgaben)
7. Grundsteuern (für betrieblichen Grundbesitz)
8. Betriebliche Lizenzgebühren
9. Versicherungen, Abonnements und andere feste Ausgaben (gemeint sind unseres Erachtens alle betrieblichen Fixkosten, die Sie kurzfristig nicht einsparen konnten, selbst wenn Sie keinen Euro Umsatz erzielen; damit sollten zum Beispiel unsere Honorare für Buchhaltung und Lohn, die Sie ja nicht einsparen konnten, förderfähig sein. Andererseits dürften z.B. Telefonkosten – bis auf die Grundgebühr – nicht förderfähig sein).
Die Fixkosten der Ziffern 1-9 müssen vor dem 1. März 2020 begründet worden sein. (Wenn Sie zum Beispiel einen Leasingvertrag erst am 1.4.2020 abgeschlossen haben, wären diese Leasinggebühren nicht förderfähig.)
10. Kosten für Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer, die im Rahmen der Beantragung der Corona-Überbrückungshilfe anfallen.
11. Kosten für Auszubildende
12. Personalaufwendungen im Förderzeitraum, die nicht von Kurzarbeitergeld erfasst sind, werden pauschal mit 10 % der Fixkosten der Ziffern 1-10 gefördert. Lebenshaltungskosten oder ein Unternehmerlohn sind nicht förderfähig.
13. Um der besonderen Betroffenheit der Reisebüros angemessen Rechnung zu tragen, sind auch Provisionen, die Inhaber von Reisebüros den Reiseveranstaltern aufgrund Corona-bedingter Stornierungen zurückgezahlt haben, den Fixkosten nach Nummer 1 bis 12 gleichgestellt.
Förderung:
Umsatzeinbruch im Fördermonat im Vergleich zum Vorjahresmonat |
Erstattung der Fix-kosten in Höhe von |
> 70 % |
80 % |
50%-70 % |
50 % |
40%-<50% |
40 % |
Beispiel:
Umsatz Juni 2019 |
15.000€ |
Umsatz Juni 2020 |
6.000 € |
Der Umsatzeinbruch beträgt |
9.000 € |
in % |
60 % |
Förderfähige Fixkosten Juni 2020 |
5.000 € |
Förderung (50 %) |
2.500 € |
Maximale Förderung für 3 Monate:
bis zu 5 Beschäftigte |
9.000 € |
Bis zu 10 Beschäftigte |
15.000 € |
Im Übrigen |
150.000 € |
Für die Zahl der Beschäftigten wird die Zahl der Mitarbeiter am 29.2.2020, umgerechnet in Vollzeitstellen, zugrunde gelegt.
Wenn die Überbrückungshilfe auf Basis der erstattungsfähigen Fixkosten mindestens doppelt so hoch läge wie der maximale Erstattungsbetrag, kann die maximale Förderung überschritten werden.
Sonstiges:
• Antragsfrist: 31. August 2020
• Der Zuschuss ist steuerpflichtig.
• Es ist möglich, dass sich die Soforthilfe und die Überbrückungshilfe zeitlich überschneiden, zum Beispiel für den Juni 2020 beides beantragt und gezahlt wird. In diesem Fall wird die Soforthilfe auf die Überbrückungshilfe angerechnet.
• Es darf nicht zu einer Überkompensation kommen, das heißt, die Überbrückungshilfe darf nicht höher sein als der Umsatzausfall.
Verfahren:
Die erste Soforthilfe konnte nur von Ihnen persönlich beantragt werden.
Die beschriebene Überbrückungshilfe kann nach den aktuellen Informationen nur durch uns als Steuerberater und Wirtschaftsprüfer beantragt werden. Hierfür müssen wir unter anderem in der ersten Stufe den Umsatzeinbruch und die voraussichtlichen Fixkosten für die Fördermonate angeben.
In der zweiten Stufe müssen wir den endgültigen Umsatzeinbruch und die förderfähigen Fixkosten berechnen, bestätigen und an die zuständige Behörde übermitteln. Wenn aufgrund der Schätzungen zunächst eine zu hohe Überbrückungshilfe gezahlt wurde, sind die Überzahlungen zurückzuerstatten.
Im Rahmen des Antragsverfahrens müssen Sie ebenfalls verschiedene Erklärungen abgeben.