Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen
· Wolfgang Dittrich

Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen

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Das Bundeskabinett hat in der letzten Woche eine weitere „Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen, die ihren Geschäftsbetrieb im Zuge der Corona-Krise ganz oder zu wesentlichen Teilen einstellen müssen" beschlossen.

Kernpunkte

Das Programm ist als Anschluss zur Soforthilfe gedacht und gewährt Zuschüsse für bestimmte Fixkosten für Juni bis August 2020.

Voraussetzungen

  • Der Gesamtumsatz in April und Mai 2020 muss um mindestens 60 % geringer sein als im Vergleichszeitraum 2019
  • Das Unternehmen darf sich am 31.12.2019 gemäß EU-Definition nicht in Schwierigkeiten befunden haben

Förderfähige Kosten

  • Mieten und Pachten für Gebäude und Räumlichkeiten
  • Weitere Mietkosten
  • Zinsaufwendungen für Kredite und Darlehen
  • Finanzierungskostenanteil von Leasingraten
  • Ausgaben für Instandhaltung und Wartung
  • Elektrizität, Wasser, Heizung, Reinigung und Hygienemaßnahmen
  • Grundsteuern
  • Betriebliche Lizenzgebühren
  • Versicherungen und Abonnements
  • Kosten für Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer
  • Kosten für Auszubildende
  • Personalaufwendungen (pauschal 10 % der Fixkosten)

Förderquoten nach Umsatzeinbruch

  • Über 70 %: 80 % Erstattung
  • 50-70 %: 50 % Erstattung
  • 40-50 %: 40 % Erstattung

Maximale Förderung (3 Monate)

  • Bis 5 Beschäftigte: 9.000 €
  • Bis 10 Beschäftigte: 15.000 €
  • Im Übrigen: 150.000 €

Sonstiges

  • Antragsfrist: 31. August 2020
  • Der Zuschuss ist steuerpflichtig
  • Soforthilfe wird auf Überbrückungshilfe angerechnet
  • Keine Überkompensation möglich

Verfahren

Die Überbrückungshilfe kann nur durch Steuerberater und Wirtschaftsprüfer beantragt werden. Das Verfahren erfolgt in zwei Stufen: erste Stufe mit Schätzung des Umsatzeinbruchs und der Fixkosten, zweite Stufe mit endgültiger Berechnung und Bestätigung. Bei überhöhten Zahlungen müssen Überschüsse zurückerstattet werden.