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Das Bundeskabinett hat in der letzten Woche eine weitere „Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen, die ihren Geschäftsbetrieb im Zuge der Corona-Krise ganz oder zu wesentlichen Teilen einstellen müssen" beschlossen.
Kernpunkte
Das Programm ist als Anschluss zur Soforthilfe gedacht und gewährt Zuschüsse für bestimmte Fixkosten für Juni bis August 2020.
Voraussetzungen
- Der Gesamtumsatz in April und Mai 2020 muss um mindestens 60 % geringer sein als im Vergleichszeitraum 2019
- Das Unternehmen darf sich am 31.12.2019 gemäß EU-Definition nicht in Schwierigkeiten befunden haben
Förderfähige Kosten
- Mieten und Pachten für Gebäude und Räumlichkeiten
- Weitere Mietkosten
- Zinsaufwendungen für Kredite und Darlehen
- Finanzierungskostenanteil von Leasingraten
- Ausgaben für Instandhaltung und Wartung
- Elektrizität, Wasser, Heizung, Reinigung und Hygienemaßnahmen
- Grundsteuern
- Betriebliche Lizenzgebühren
- Versicherungen und Abonnements
- Kosten für Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer
- Kosten für Auszubildende
- Personalaufwendungen (pauschal 10 % der Fixkosten)
Förderquoten nach Umsatzeinbruch
- Über 70 %: 80 % Erstattung
- 50-70 %: 50 % Erstattung
- 40-50 %: 40 % Erstattung
Maximale Förderung (3 Monate)
- Bis 5 Beschäftigte: 9.000 €
- Bis 10 Beschäftigte: 15.000 €
- Im Übrigen: 150.000 €
Sonstiges
- Antragsfrist: 31. August 2020
- Der Zuschuss ist steuerpflichtig
- Soforthilfe wird auf Überbrückungshilfe angerechnet
- Keine Überkompensation möglich
Verfahren
Die Überbrückungshilfe kann nur durch Steuerberater und Wirtschaftsprüfer beantragt werden. Das Verfahren erfolgt in zwei Stufen: erste Stufe mit Schätzung des Umsatzeinbruchs und der Fixkosten, zweite Stufe mit endgültiger Berechnung und Bestätigung. Bei überhöhten Zahlungen müssen Überschüsse zurückerstattet werden.
