Umsatzsteuer sparen durch eine Umsatzsteuer-Organschaft

Umsatzsteuer sparen durch eine Umsatzsteuer-Organschaft

Ich habe nachfolgend skizziert, was eine Umsatzsteuer-Organschaft ist, welche Vorteile sie hat, unter welchen Voraussetzungen sie entsteht und welche neuen Möglichkeiten sich aus einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) ergeben.

1. Was ist eine Umsatzsteuer-Organschaft?
Grundsätzlich werden rechtlich selbständige Unternehmen auch als selbständige Unternehmen im Sinne des Umsatzsteuergesetzes (UStG) behandelt. Bei der Umsatzsteuer-Organschaft werden mehrere rechtlich selbständige Unternehmen (Organgesellschaften) unter der Leitung eines Organträgers zu einem umsatzsteuerlichen Organkreis zusammengefasst und bilden nur ein Unternehmen i.S.d. UStG.

2. Welche Vorteile hat eine Umsatzsteuer-Organschaft?

Leistungen innerhalb des Organkreises unterliegen nicht der Umsatzsteuer. Dies ist besonders interessant, wenn Unternehmen im Organkreis umsatzsteuerfreie Leistungen ausführen, die den Vorsteuerabzug ausschließen, und Leistungen von anderen Unternehmen im Organkreis beziehen.

Beispiel:
Die A GmbH, B GmbH und C GmbH betreiben ausschließlich Wohnungsvermietung (umsatzsteuerfrei, kein Vorsteuerabzug).
Die Management D GmbH übernimmt für alle 3 Gesellschaften das Management (die Wohnungsverwaltung, die Mietersuche, etc.). Hierfür erhält sie eine jährliche Vergütung in Höhe von 100.000 €.
a. Es besteht keine Umsatzsteuer-Organschaft. Die Vergütung muss zuzüglich Umsatzsteuer von 19 % = 19.000 € berechnet werden. Die Umsatzsteuer ist für die A, B und C GmbH eine echte Kostenbelastung, da sie kein Recht zum Vorsteuerabzug haben. Es fallen Managementkosten in Höhe von 119.000 € an.
b. Es besteht eine Umsatzsteuer-Organschaft. Die Vergütung wird ohne Umsatzsteuer berechnet. Es fallen nur Managementkosten in Höhe von 100.000 € an.

3. Welche Voraussetzungen müssen für eine Umsatzsteuer-Organschaft erfüllt sein?

Eine Umsatzsteuer-Organschaft entsteht ohne gesonderte Vereinbarung oder Antrag, wenn folgende Voraussetzungen insgesamt erfüllt sind:
• Die Organgesellschaft ist in das Unternehmen des Organträgers finanziell eingegliedert. Das bedeutet konkret, dass dem Organträger mittelbar oder unmittelbar die Mehrheit der Stimmrechte in der Organgesellschaft zusteht.
• Die Organgesellschaft ist wirtschaftlich eingegliedert, das heißt, es bestehen mehr als nur unerhebliche wirtschaftliche Beziehungen zwischen der Organgesellschaft und dem Organträger.
• Die Organgesellschaft ist organisatorisch eingegliedert, dies bedeutet in der Regel eine personelle Verflechtung der Geschäftsführungen des Organträgers und der Organgesellschaft.

Bisher war zudem Voraussetzung, dass Organgesellschaften nur Kapitalgesellschaften, also GmbH oder AG sein durften. Diese Voraussetzung hat der BFH nunmehr mit Urteil vom 2.12.2015 (Aktenzeichen V R 25/13) aufgehoben, da sie nicht mit dem Europarecht vereinbar war.

4. Welche neuen Möglichkeiten ergeben sich aus dem BFH-Urteil vom 2.12.2015?

Jetzt können z.B. auch GmbH und Co KG Organgesellschaften sein. In allen Fällen, in denen die Umsatzsteuer-Organschaft nur daran gescheitert ist, dass die Organgesellschaften keine Kapitalgesellschaften sind, können sich Unternehmen darauf berufen, dass eine Umsatzsteuer-Organschaft besteht und die Leistungen innerhalb des Organkreises nicht der Umsatzsteuer unterliegen. Das gilt auch rückwirkend für alle Jahre, bei denen die Umsatzsteuer verfahrensrechtlich noch änderbar ist. Dies hat enorme praktische Relevanz, da gerade im Immobilienbereich viele Gesellschaften in der Rechtsform der GmbH & Co KG geführt werden.