Umsatzsteuer-Vorauszahlungen richtig zuordnen

Umsatzsteuer-Vorauszahlungen richtig zuordnen

Bei Unternehmern, die ihren Gewinn durch Einnahmeüberschussrechnung ermitteln, gehören auch die Umsatzsteuer-Vorauszahlungen zu den Betriebsausgaben. Wichtig ist, dass die Umsatzsteuer-Vorauszahlungen dem richtigen Wirtschaftsjahr zugeordnet werden. Grundsätzlich gilt das Abflussprinzip gem. § 11 Abs. 2 EStG, entscheidend ist das Jahr, in dem gezahlt wird. Die Umsatzsteuer-Vorauszahlungen fallen als regelmäßige Ausgaben unter die 10-Tage-Regel, das bedeutet konkret, wenn Sie die Umsatzsteuer-Vorauszahlung November 2016 am 10. Januar 2017 bezahlen, gehört die Zahlung zum Wirtschaftsjahr 2016 und kann und muss dort als Betriebsausgabe erfasst werden.

Wenn Sie eine Lastschrifteinzugsermächtigung erteilt haben, gilt der Abfluss unabhängig von einer tatsächlichen späteren Belastung zum Zeitpunkt des Fälligkeitsdatums – in der Regel der 10. – als entrichtet. Voraussetzung ist eine ausreichende Kontodeckung am Fälligkeitsdatum. Wenn die Umsatzsteuer-Voranmeldung November (fällig 10.1.2017) erst am 13.1.2017 abgebucht wird, ist sie dennoch dem Wirtschafsjahr 2016 zuzuordnen.

Eine falsche Zuordnung birgt die Gefahr, dass das Finanzamt die falsch zugeordnete Umsatzsteuer-Vorauszahlung als Betriebsausgabe streicht, ohne dass die Zahlung nachträglich dem richtigen Wirtschaftsjahr zugeordnet werden kann.